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20.03.2009 · IWW-Abrufnummer 090775

Amtsgericht Cottbus: Beschluss vom 17.06.2008 – 67 OWi 1611 Js - OWi 17966/08 (174/08)

Dem Verteidiger und einem von ihm mit der Überprüfung des Messverfahrens beauftragten öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist im Rahmen der Akteneinsicht der gesamte von einem Messvorgang vorhandene Messfilm zur Verfügung zu stellen, wenn dies zur Beurteilung der Erfolgsaussichten des Einspruchs von Bedeutung ist.


67 OWi 1611 Js - OWi 17966/08 (174/08)

Amtsgericht Cottbus

Beschluss

In der Bußgeldsache gegen
Verteidiger:

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
ergeht im schriftlichen Verfahren am 17.06.2008 durch die Richterin am Amtsgericht

folgender Beschluss:

Dem Betroffene wird durch seinen Verteidiger und dem von ihm unterbevollmächtigten öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Einsicht in den gesamten Messfilm vom 25.01.2008. Messstelle L S 1, Werben, Burger Straße 20, Fahrtrichtung Burg, Filmnummer: 8160006, gewährt.

Die Einsicht hat durch. Zusendung des Filmes an den Sachverständigen zu erfolgen, wie Blatt 30 beantragt, Dipl.-Ing. (FH) pp.

Gründe:

Das Akteneinsichtsgesuch des Verteidigers ist in dem von dem Gericht gewährten Umfang sachgerecht. Die Einsicht in den gesamten Messfilm ist zur Beurteilung der Erfolgsaussicht des Einspruches notwendig. Ansonsten wäre das, Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Dies gilt auch, wenn die Gegenstände noch nicht Teil der Gerichtsakte; aber bei der Verwaltungsbehörde vorhanden, sind.

Die Verwaltungsbehörde verkennt die Bedeutung und die Rechtsnatur des bei einer Radarmessung gefertigten Messfilmes.

Grundsätzlich hat der Verteidiger einen Anspruch auf Einsicht in alle Unterlagen, die regelmäßig dem Sachverständigen vorgelegt werden. Der Sachverständige erhält vom Gericht, wie der Verwaltungsbehörde aufgrund -vielfacher -Versendung des gesamten Filmes an das Gericht bekannt, aber selbstverständlich Einsicht .in den gesamten Film, da er diesen zu seiner Begutachtung benötigt. Der Sachverständige überprüft den Film unter anderem hinsichtlich Vollständigkeit, eventueller zwischenzeitlicher Standortveränderungen beim Messphoto des Betroffenen und auch den sonstigen Messbildern aufgetretenen Besonderheiten der Ablichtung, sei es Abweichungen des abgebildeten Fahrzeuges von der sogenannten logischen Fahrzeugposition, Unregelmäßigkeiten bei der Dateneinblendung o.ä. Gegebenenfalls auf dem übrigen Film erkennbare Besonderheiten sind bei der Bewertung der gesamten Messreihe von Bedeutung, und damit natürlich für den Verteidiger zur Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verteidigung von Bedeutung. Entgegen der Auffassung der Verwaltungsbehörde, ist es dem Betroffenen keineswegs zumuten, sozusagen „blind“ das gerichtliche Verfahren und die damit verbundenen Kosten zu betreiben.

Der Messfilm stellt dabei ein Beweismittel dar, welches vom Gericht und damit auch von der Verteidigung, in Augenschein zu nehmen ist.

Vorliegend ist der Messfilm von der Verwaltungsbehörde daher zu versenden an den Sachverständigen gemäß Antrag Blatt 30 d. A.

Eine Kostenentscheidung ist derzeit nicht veranlasst.

RechtsgebieteVerkehrsrecht, Akteneinsicht

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