Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

09.02.2009 · IWW-Abrufnummer 090497

Amtsgericht Kassel: Urteil vom 20.02.2008 – 413 C 5879/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


413 C 5879/07
verkündet durch Zustellung an KI.(V.) am: 22.02.08
an Bekl.(V.) am: 25.02.08

AMTSGERICHT KASSEL

IM NAMEN DES VOLKES

ANERKENNTNISTEIL- UND SCHLUSSURTEIL

In dem Rechtsstreit XXX

hat das Amtsgericht Kassel -Abt. 413 - durch den Richter am Amtsgericht Dr. XXX im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO nach dem Sach- und Streitstand vom 20.02.2008
für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.09.2005 sowie weitere 55,- EUR zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass es sich bei der zuvor genannten Forderung der Klägerin um eine Deliktsforderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand:

Von der Darstellung wird abgesehen gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Nachdem die Klägerin den mit der Klage eingeforderten Zahlbetrag anerkannt hat, ist über den Feststellungsantrag der Klägerin zu entscheiden.

Die auf die Feststellung gerichtete Klage ist zulässig und begründet. Der Zahlungsanspruch der Klägerin besteht nicht nur aus Vertrag, sondern auch aus Delikt aufgrund eines diesbezüglich vorsätzlich unerlaubten Handelns der Beklagten. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ist davon auszugehen, dass sich die Beklagte des Eingehungsbetrugs zu Lasten der Klägerin schuldig gemacht hat. Sie hat bei der Klägerin Waren eingekauft, obwohl sie es für möglich hielt und sich damit abgefunden hat, dass ihr Konto keine Deckung aufweisen und damit ein Einzug der Forderung scheitern würde.

Obwohl die Beklagte bereits zuvor im
April 2005 bei der Klägerin eingekauft hatte und schon diesen Betrag nicht zahlen konnte, was eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Klägerin zur Folge hatte, aus der am 05.09.2005 und damit kurz vor dem hier streitgegenständlichen Kauf am 12.09.2005 eine Rate zu zahlen war, tätigte sie erneut einen Kauf. Daneben bestanden unstreitig weitere Ratenzahlungsverpflichtungen. Der Klägerin muss bei dieser Sachlage klar gewesen sein, dass ihr Konto bei dem Kauf am 12.09.2005 möglicherweise erneut nicht die erforderliche Deckung aufwies. Auf die Aufforderung des Gerichts an die insofern sekundär darlegungsbelastete Beklagte, Kontoauszüge des Monats September 2005 vorzulegen, reagierte die Beklagte nicht. Die Beklagte erweckte bei ihrem Einkauf im ECRücklastschriftverfahren den Eindruck, zahlungsfähig und -willig zu sein und erweckte aufgrund dessen mit entsprechendem Vorsatz einen Irrtum, eine Vermögensverfügung und einen Vermögensschaden auf Seiten der Klägerin. Sie handelte zudem mit Bereicherungsabsicht.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

RechtsgebietBeweislastVorschriften§ 850 f. Abs. 2 ZPO, § 302 InsO

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr