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09.02.2009 · IWW-Abrufnummer 090495

Amtsgericht Celle: Beschluss vom 10.12.2008 – 26 M 12276/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Celle

26 M 12276/08

Beschluss

In der Zwangsvollstreckungssache XXX

wird die Erinnerung der Gläubigerin mit Schriftsatz vom 20.11.2008 zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 766 Abs. 2 ZPO zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Gerichtsvollzieher hat der Gläubigerin zu Recht die Ablehnung ihres Zwangsvollstreckungsauftrages für den Fall der fehlenden Beibringung einer schriftlichen Prozeßvollmacht bis zum 01. Januar 2009 angekündigt.

Nach § 62 Nr. 2 Satz 2 GVGA ist der Gerichtsvollzieher gehalten, die Vollmacht eines Gläubigers zu prüfen und hier ist, wie es der Gerichtsvollzieher verlangt, eine schriftliche Vollmacht im Sinne von § 80 ZPO einzureichen. Die von der Gläubigerin mit Schriftsatz vom 11. November 2008 vorgelegte Kopie einer undatierten „Generalinkassovollmacht“ genügt den Anforderungen einer schriftlichen Vollmacht nicht (vgl. Zöller/Voll, ZPO 26. Aufl., § 80 Rn. 8; Baumbach/Hartmann, ZPO 65. Aufl., § 80 Rn 11).

Soweit die Gläubigerin auf die Unzumutbarkeit der Vorlage einer Originalvollmacht im Hinblick auf das für sie gegebene „Massengeschäft“ von Zwangsvollstreckungen hinweist, könnte es sich im Hinblick auf die eindeutige Gesetzeslage möglicherweise um ein justizpolitisches Problem handeln. Insoweit gilt jedoch (derzeit), das der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung der Vertretungsbefugnis von Inkassodienstleistern nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO davon abgesehen hat, diese im Rahmen ihres Tätigkeitsfeldes entsprechend den Rechtsanwälten nach § 88 Abs. 2 ZPO zu behandeln, deren Vollmacht grundsätzlich von amtswegen nur zu prüfen ist, wenn sie gerügt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, von einer Kostenentscheidung wurde mangels Beteiligung des Schuldners abgesehen.

RechtsgebietInkassopraxisVorschriften§ 62 Nr. 2 S. 2 GVGA, §§ 79, 88 ZPO

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