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06.04.2009 · IWW-Abrufnummer 090449

Landessozialgericht Niedersachsen: Urteil vom 29.07.2008 – L 10 R 248/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


L 10 R 248/06

Die Berufung des Beigeladenen zu 1.) gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 11. April 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung klarstellend wie folgt gefasst wird: Der Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2003 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin für den Beigeladenen zu 1.) in der Zeit vom 1. April 1992 bis zum 31. März 2006 um eine Beschäftigung im Sinn von § 7 Abs. 1 SGB IV gehandelt hat. Der Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt. Der Beigeladene zu 1.) hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Antragsverfahrens gemäß § 7a SGB IV darüber, ob die Klägerin bis Ende März 2006 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei dem Beigeladenen zu 1) gestanden hat oder statt dessen als Selbständige für ihn tätig geworden ist.

Die im März 1941 geborene Klägerin hat in der Zeit von August 1988 bis März 1992 an einer von der Katholischen Bundesarbeitsgemeinschaft für Beratung e.V. für den Beigeladenen zu 1) durchgeführten Ausbildung zur Ehe-, Familien- und Lebensberaterin teilgenommen. Im Rahmen der Ausbildung begann sie im November 1989 mit einer Tätigkeit in der Ehe–, Familien– und Lebensberatungsstelle K. des Beigeladenen zu 1). Die Tätigkeit während der Ausbildung wurde in der Weise kontrolliert, dass die Klägerin die ersten 150 Beratungsstunden im Einzelnen dokumentieren und die Dokumentationen im Rahmen von Supervisionen vorlegen musste. Im März 1992 absolvierte die Klägerin die Abschlussprüfung. Aufgrund eines Honorarvertrages vom 1. April 1992 wurde die Klägerin in der Zeit vom selben Tage an bis zum Ende der Tätigkeit am 31. März 2006 – Ende des Monats nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres – für den Beigeladenen zu 1) tätig. Der Vertrag beinhaltete folgende Regelungen:

"Frau L. ist ab 1. April 1992 als freiberufliche Beraterin bei der Ehe–, Familien– und Lebensberatungsstelle in K. tätig.

Es handelt sich um eine freiberufliche Tätigkeit, die auf Honorarbasis vergütet wird. Die Tätigkeit regelt sich nach den von der Bundesarbeitsgemeinschaft Beratung herausgegebenen Richtlinien für die Ehe–, Familien– und Lebensberatung und nach den von dem Bischöflichen Generalvikariat M., Referat Ehe und Familie, herausgegebenen Bedingungen (s. beigefügtes Merkblatt), das die fachliche Aufsicht über die Ehe–, Familien– und Lebensberatungsstellen wahrnimmt.

Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Die Vorschriften des BGB über die außerordentliche Kündigung bleiben unberührt.

Die Eigenart der weitgehend die Intimsphäre der Ratsuchenden berührenden Beratungstätigkeit erfordert eine genaue Beachtung der Verschwiegenheitspflicht, auch über die Laufzeit dieses Vertrages hinaus.

Die Verschwiegenheitspflicht wird nicht durchbrochen durch die Vorstellung von Fällen innerhalb der Supervision, wobei die Bekanntgabe von Namen und erkennbaren persönlichen Umständen unterbleiben muß.

Die Zahl der Beratungsstunden kann vom Referat Ehe und Familie begrenzt werden.

Vom Berater wird erwartet, an den von der Diözese anzubietenden oder anerkannten Supervisionen teilzunehmen und eigene Beratungsfälle vorzustellen, auch die Teilnahme an den von der Diözese anzubietenden Fortbildungen wird erwartet.

Die Beratungsunterlagen sind Eigentum der Beratungsstelle. Zu den Unterlagen gehören Adresse, Datum der einzelnen Beratungen und die für die Statistik wichtigen Daten. Diese Unterlagen sind in der Beratungsstelle zu verwahren. Der Zugang Außenstehender muß ausgeschlossen sein.

Zu den Beratungsunterlagen gehören nicht die persönlichen Aufzeichnungen der Berater, die auch persönliche Reflexion enthalten können. Die Aufbewahrungspflicht der Unterlagen beträgt 10 Jahre nach der letzten Beratungsstunde.

Pro Beratungseinheit (einschließlich Vor- und Nacharbeit) wird ein Honorar von z.Z. DM 28,- gezahlt (s. Merkblatt). Ein Anspruch auf Fortzahlung einer Vergütung im Krankheitsfall, auf Zahlung einer Urlaubsvergütung sowie einer Weihnachtszuwendung besteht nicht.

Die Beratung wird als selbständige Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts und des Sozialversicherungsrechts ausgeübt. (Dem Empfänger obliegt es insofern, das Honorar gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu versteuern).

Wenn eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein sollte, so wird dadurch die Geltung des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Es ist dann eine der unwirksamen Bestimmung dem Sinne und der wirtschaftlichen Bedeutung möglichst nahezukommende andere Bestimmung zwischen den Parteien zu vereinbaren."

Die vertraglichen Bestimmungen wurden ergänzt durch das "Merkblatt für die Eheberatungsstellen im Bistum M. – Anlage zum Honorarvertrag – " (im Folgenden "Merkblatt"), das die nachfolgenden Bestimmungen enthielt:

"0. Der Grundsatz größtmöglicher Sparsamkeit bei allen Ausgabeposten ist zu berücksichtigen.

1. Für eine Beratungseinheit wird ein Honorar von z.Z. DM 28,- angesetzt. Beratungseinheit besteht in der Regel aus einer Beratungszeit von 50 Minuten, aus Vor- und Nacharbeit (einschließlich Protokollführung). Nicht rechtzeitig von den Ratsuchenden abgesagte Beratungsstunden werden erstattet.

2. Organisationsstunden für den Arbeitsaufwand, der durch sonstige Schreibarbeiten, Werbung, Öffentlichkeitsarbeit und Ähnliches entsteht, können z.Z. mit DM 18,- pro Stunde berechnet werden. Organisationsstunden müssen in einem gesunden Zahlenverhältnis zu den Beratungsstunden stehen.

3. Fahrtkostenerstattung Die Fahrtkostenerstattung erfolgt gemäß den tatsächlich benutzten Verkehrsmitteln, z. B. Bundesbahn II. Klasse, Stadtbus, Autokilometer z.Z. DM 0,52. Bei der Wahl des Verkehrmittels sollte die preiswerteste Form gewählt werden. Entstehen Zweifel über die Zumutbarkeit, soll Rücksprache mit dem Referat Ehe und Familie genommen werden.

4. Eine Berufshaftpflicht ist nicht abgeschlossen.

5. Die Eheberater sind bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft gemeldet. Zudem sind sie, im Rahmen der allgemeinen Haftpflichtversicherung der Diözese mit dem Gerling Konzern, in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit versichert. Dies heißt, daß ein möglicher Personenschaden während der Arbeit und auf dem Weg von und zur Beratung abgedeckt ist. Schadenfälle sind sofort dem Bischöflichen Generalvikariat zu melden.

Wer für sein Auto Kilometergeld erhält, sollte eine Kaskoversicherung mit DM 650,- Selbstbeteiligung abschließen. Im Schadensfall wird bis zu dieser Höhe ein Zuschuß des Generalvikariates gewährt.

6. Supervision und Teamsitzungen Die Teilnahme an den von der Diözese angebotenen oder anerkannten Supervisionen und Teamsitzungen gehört zu der Tätigkeit als Berater und wird mit DM 18,- pro Stunde vergütet. Die Fahrtkosten werden erstattet (s. 3.)

7. Wenn weniger als 4 Beratungsstunden je Woche geleistet werden, kann das Referat Ehe und Familie Sonderregelungen bei der Bezahlung der Supervisionen, Teamsitzungen und Organisationsstunden treffen in Abstimmung mit dem/der Honorarnehmer/in.

8. Außerordentliche Aufwendungen bedürfen der Genehmigung durch das Referat Ehe und Familie. Ein Antrag unter Vorlage eines genauen Kostenplanes muß eingereicht werden. Außerordentliche Aufwendungen sind nicht die laufend wiederkehrenden Kosten der Beratungsstelle.

9. Statistik Am Jahresende (spätestens am 15.1.) muß die Jahresstatistik beim Referat Ehe und Familie eingereicht werden.

10. Die Diözese finanziert die von ihr anzubietenden Fortbildungsmaßnahmen. Bei Fortbildungsmaßnahmen, die nicht von der Diözese durchgeführt werden, kann ein Zuschuß gewährt werden, wenn es im Interesse der Diözese ist.

11. Jede Beratungsstelle hält Kontakt zu einem geistlichen Beirat. Die Art der Zusammenarbeit wird sich nach personellen und örtlichen Gegebenheiten gestalten.

12. Die fachliche Aufsicht nimmt das Referat Ehe und Familie wahr. Die örtliche Trägerschaft wird delegiert auf den örtlichen Caritasverband oder Familienbildungsstätten oder den zuständigen Dechanten. Der örtliche Träger übernimmt in Zusammenarbeit mit dem Sprecher der Stelle oder einem anderen beauftragten Eheberater die Quartalsabrechnung, die Auszahlung der Honorare, die Sorge um geeignete Beratungsräume, Verbindung zu den Pfarreien und Verbänden, die Unterstützung bei Anmeldung und Werbung.

13. Die Berater/Beraterinnen einer Eheberatungsstelle wählen alle 2 Jahre den/die Sprecher/Sprecherin. Dieser bedarf der Zustimmung des Referates Ehe und Familie.

Er soll in kollegialer Absprache Entscheidungen ermöglichen, die für die Beratungsstelle nötig sind.

Die Aufgaben des Sprechers sind vornehmlich:

A) Einladung zur Teamsitzung und deren Leitung,

B) Koordination der Beratungsarbeit Besprechen und Verteilen der Aufgaben; Anregen, z.B. Anmeldung, Werbung, Organisation, Öffentlichkeitsarbeit

C) Teilnahme an den Sprecherkonferenzen auf Diözesanebene und Bericht im Team der Eheberatungsstelle,

D) Kontakt zum örtlichen Träger,

E) Vorbereitung der Quartalsabrechnung und Aufstellen der Jahresstatistik.

14. Schriftliche Unterlagen der Beratungsstelle.

Neben den Unterlagen für die Quartalsabrechnung sollen vorliegen:

A) Täglicher Eintrag ins Journal,

B) Bei Neuaufnahmen Aufnahme der für die Statistik wichtigen Daten (s. Ankreuzbogen),

C) Bei Neuaufnahmen wenn möglich Name, Anschrift, Telefon, in einer Kartei.

Die Aufzeichnungen über den Stundenverlauf sind persönliches Eigentum des Beraters."

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wurden für die Klägerin im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit von dem Beigeladenen zu 1) nicht abgeführt. Soweit ersichtlich hat auch ein Verfahren über die Feststellung einer Versicherungspflicht nicht stattgefunden.

Mit am 19. Juni 2000 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte die Klägerin die Statusklärung. Sie bat zu klären, ob es sich bei der Tätigkeit um eine Selbständigkeit handele. Zugleich bat sie um Aufschiebung der Frist zum 30. Juni 2000, bis zu der zu erklären sei, ob sie freiwillige Beiträge zahlen wolle oder nicht.

Nach Einsicht in die Vertragsunterlagen und Prüfung der Sachlage stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2003 fest, dass die Klägerin für den Beigeladenen zu 1) selbständig tätig werde. Sie sei nicht in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert. Sie sei auch nicht Weisungen zu Zeit, Dauer, Ort, Art oder Weise der Tätigkeit unterworfen, weil sie Beratungsdienstleistungen auch außerhalb der Beratungsstelle Dritten anbieten und ihre Arbeitszeit innerhalb des von dem Auftraggeber vorgegebenen Rahmens selbst festlegen könne.

Das von der Beklagten im Zusammenhang mit der Statusprüfung eingeleitete Verfahren auf Feststellung der Versicherungspflicht der Klägerin als Selbständige mit nur einem Auftraggeber für die Zeit seit dem 1. Januar 1999 wurde, soweit ersichtlich, mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren bisher nicht abgeschlossen.

Gegen die – negative – Statusfeststellung hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Hildesheim erhoben und geltend gemacht, sie sei in hohem Maße in den Beratungskörper und den Beratungsbetrieb der Beratungsstelle des Beigeladenen zu 1) integriert. Es bestehe eine Verpflichtung zur Teilnahme an regelmäßigen Sitzungen des Fallbesprechungsteams. Dieses übe die Fachaufsicht über ihre Tätigkeit aus. Ohne die Teilnahme an den Supervisionen sei eine ordnungsgemäße Beratungstätigkeit nicht möglich. Im Übrigen sei sie gehalten, ihre Beratungstätigkeit ausschließlich in den von dem Beigeladenen zu 1) zur Verfügung gestellten Räumen durchzuführen.

Das Sozialgericht hat den Bischöflichen Stuhl der Diözese M. (Beigeladener zu 1)), die Bundesagentur für Arbeit (Beigeladende zu 2)), die Deutsche Angestellten Krankenkasse – Pflegekasse – (Beigeladene zu 3)) und die Deutsche Angestellten Krankenkasse (Beigeladene zu 4)) beigeladen. Sodann hat es mit Urteil vom 11. April 2006 die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin für den Beigeladenen zu 1) um ein abhängiges sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handele. Bei Abwägung aller Gesichtspunkte überwögen die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen. Die Klägerin führe die Tätigkeit nicht im eigenen Namen, sondern für den Beigeladenen zu 1) aus. Sie erbringe keine Tätigkeiten auf eigene Rechnung. Sie trage kein unternehmerisches Risiko. Die Beratungstätigkeit werde ausschließlich in den von dem Beigeladenen zu 1) zur Verfügung gestellten Räumen ausgeübt. Die Klägerin sei in die Arbeitsorganisation des Beigeladenen zu 1) eingebunden, indem sie nach außen als Mitarbeiterin der Beratungsstelle auftrete. Die dienstliche Korrespondenz erfolge auf dem Briefpapier der Beratungsstelle. Sie sei bei der Ausgestaltung der Arbeitszeit nicht frei. Vielmehr sei sie verpflichtet, vier Stunden pro Woche Beratungstätigkeit auszuüben. Auch die Verteilung der Arbeitszeit innerhalb der Woche sei nicht frei. Vielmehr habe sie festgelegte Zeiten einzuhalten, die sich aus der Beratungstätigkeit in Verbindung mit der Anzahl der nachfragenden Ratsuchenden ergäben. Im Übrigen habe sie auch monatlich sieben Stunden Telefondienst und zwei Stunden öffentliche Sprechstunden zu absolvieren. Diese Zeiten würden durch die Beratungsstelle festgelegt.

Gegen das ihm am 6. Juni 2006 zugestellte Urteil wendet sich die am 3. Juli 2006 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung des Beigeladenen zu 1), mit der er unter Bezugnahme auf von ihm vorgelegte sozialgerichtliche Urteile geltend macht, die Klägerin habe keinen Weisungen unterlegen. Im Hinblick darauf, dass auch nur tatsächlich erteilte Beratungsstunden zu bezahlen gewesen seien, habe sie auch ein unternehmerisches Risiko getragen. Lediglich bei der unmittelbaren Ausübung der Beratungstätigkeit habe die Tätigkeit der Klägerin der der festangestellten Beraterinnen entsprochen, im Übrigen habe aber ein deutlicher Unterschied zu diesen bestanden.

Der Beigeladene zu 1) beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 11. April 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 11. April 2006 zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Unter vertiefender Darstellung der Gestaltung ihrer Tätigkeit hält sie daran fest, dass sie bei der Ausführung ihrer Tätigkeit weisungsgebunden gewesen sei. Während der Zeit der Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1) habe sie eine andere Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt.

Die übrigen Beteiligten stellen keinen Sachantrag.

In einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage und zur Beweisaufnahme am 5. September 2007 hat der Senat zu den näheren Details der Gestaltung der Tätigkeit der Klägerin diese persönlich gehört und zudem die Zeugen N. O. und P. Q. vernommen. Auf die Sitzungsniederschrift über diesen Termin wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet. Das mit ihr angegriffene Urteil ist nicht rechtswidrig und verletzt den Beigeladenen zu 1) demzufolge nicht in seinen Rechten. Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass die bei ihm angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen. Auch nach Auffassung des erkennenden Senates ist die Tätigkeit der Klägerin bei dem Beigeladenen zu 1) im Rahmen einer Beschäftigung im Sinn von § 7 Abs. 1 SGB IV erfolgt.

I.

Lediglich zur Klarstellung war der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung neu zu fassen. Soweit er nämlich von seiner Formulierung her den Eindruck erweckt, neben des Bestehens einer Beschäftigung auch die Sozialversicherungspflicht der Klägerin festzustellen, geht er über den von den angefochtenen Bescheiden der Beklagten umfassten Regelungsgehalt und über den Umfang des von § 7 a SGB IV vorgesehenen Antragsverfahrens hinaus. Ob und gegebenenfalls für welche Zeiten aus dem festgestellten Umstand des Bestehens einer Beschäftigung auch die Sozialversicherungspflicht für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung folgt, ergibt sich aus den speziellen Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches und – für den vorliegenden, von einer Übergangsregelung erfassten Fall – womöglich aus § 7 c SGB IV und ist nicht zulässiger Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen. Nachdem die Klägerin die Tätigkeit auch bereits vor dem Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung aufgegeben hat, war klarstellend in dem Tenor der gesamte von der Feststellung umfasste in der Vergangenheit liegende Zeitraum anzugeben. Schließlich war mit Rücksicht auf die bereits aus dem Gesetz (§§ 143, 144 SGG) folgende Statthaftigkeit der Berufung die Zulassung derselben im Tenor entbehrlich.

II.

Das Sozialgericht hat nach Auffassung des Senates zu Recht festgestellt, dass die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtswidrig sind. Sie gehen zu Unrecht davon aus, dass die Tätigkeit der Klägerin für den Beigeladenen zu 1) in der Zeit von April 1992 bis März 2006 nicht im Rahmen einer Beschäftigung im Sinn des § 7 Abs. 1 SGB IV erfolgt ist. Im Gegenteil liegen die Voraussetzungen der genannten Vorschrift für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses vor.

Beschäftigung im Sinn des § 7 Abs. 1 SGB IV ist nach dem Inhalt der Vorschrift eine nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen (dazu siehe unten unter 1.) und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (dazu siehe unten unter 2.). Insbesondere bei hoch qualifizierten Mitarbeitern kann die Weisungsgebundenheit zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein ( vgl. Knospe in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IV; § 7 RdNr. 14 m.w.N.). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob die Klägerin in wesentlichem Umfang ein unternehmerisches Risiko zu tragen hatte (dazu siehe unten unter 3.). Abzustellen ist bei dieser Prüfung in erster Linie nicht auf den Inhalt der vertraglichen Gestaltung des die Tätigkeit umgebenden Rahmens sondern die praktizierte Beziehung (vgl. dazu zuletzt BSG, Urteil vom 28. Mai 2008, Az.: B 12 KR 13/07 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Liegen Merkmale sowohl einer abhängigen als auch einer selbständigen Tätigkeit vor, so ist entscheidend, welche der Merkmale bei einer Gesamtbetrachtung der Arbeitsleistung überwiegen. So sind die Verhältnisse im vorliegenden Fall. Die Tätigkeit der Klägerin für den Beigeladenen zu 1) hatte Merkmale sowohl einer abhängigen als auch einer selbständigen Arbeitsleistung; bei der Gesamtbetrachtung überwiegen die zunächst genannten Merkmale.

1. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers findet seine Ausprägung insbesondere in einer Weisungsbefugnis hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Arbeit (vgl. Knospe, a.a.O.). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin hinsichtlich des Ortes der Ausführung ihrer Arbeitsleistung den Weisungen des Beigeladenen zu 1) unterworfen gewesen ist. Die Tätigkeit durfte nämlich ausschließlich in den Räumen der Beratungsstelle in K. durchgeführt werden. Dies hat der Beigeladene zu 1) schriftsätzlich vorgetragen und für den Senat ausreichend dadurch motiviert, dass es ihm gerade darauf ankommen sei, den Ratsuchenden ein Beratungsangebot in der geschützten kirchlichen Atmosphäre bieten zu können. Die Klägerin hat hierzu bestätigend ausgeführt, dass nach ihrem Wissen Beratungen außerhalb der Beratungsstelle nicht durchgeführt worden seien. Ob es deswegen zu dieser Frage eine ausdrückliche Anweisung des Beigeladenen zu 1) gegeben hat, oder ob sein Wunsch unausgesprochen zwischen ihm und der Klägerin klar war, bedarf keiner Erörterung.

Auch hinsichtlich der Zeit der Durchführung der Arbeiten war die Klägerin nicht frei. Jedenfalls die Zeiten für die Teamsitzungen, die Supervisionen und die Fortbildungen konnte die Klägerin nicht nach ihrem freien Entschluss festlegen. Wenn auch nach dem reinen Wortlaut des Vertrages eine Pflicht der Klägerin zur Teilnahme an den genannten Veranstaltungen nicht bestanden hat, so hat sie doch in für den Senat überzeugender Weise darauf hingewiesen, dass eine sinnvolle Durchführung der Beratungstätigkeit ohne die Teilnahme an den genannten Veranstaltungen nicht möglich war. Insoweit bestand ein mindestens mittelbarer Zwang, an diesen Veranstaltungen teilzunehmen. Die Termine für die Fortbildungen hat nach Aussage der Klägerin der Beigeladene zu 1) festgelegt. Auch die Termine für Teamsitzungen und Supervisionen konnte die Klägerin nicht bestimmen. Allenfalls kann der Senat davon ausgehen, dass diese Termine von dem Team der Beratungsstelle in K. vereinbart worden sind. Dies ist aber nicht Ausdruck der Unabhängigkeit der Beraterinnen gewesen.

Hierbei ist insbesondere die Funktion des Teams der Beraterinnen in der Beratungsstelle K. von Bedeutung. Bei dem Team handelt es sich nicht etwa um ein auf Veranlassung der Beraterinnen gebildetes Organ zur gemeinsamen Vertretung der Interessen gegenüber dem Beigeladenen zu 1). Im Gegenteil schreibt das Merkblatt in seiner Nummer 13. die Bildung des Teams vor und beschreibt seine Struktur (Sprecher/Sprecherin) und Aufgaben. Zwar ist in dem Merkblatt insoweit nur die Rede davon, dass der Sprecher der Beratungsstelle in kollegialer Absprache Entscheidungen ermöglichen soll, die für die Beratungsstelle nötig sind. Damit ist aber letztlich nur umschrieben, dass das Team die wesentlichen Entscheidungen gemeinsam zu treffen hat. Dies ist auch deshalb aus der Sicht des Beigeladenen zu 1) konsequent, weil er ja wegen der angenommenen Selbstständigkeit der Beraterinnen diesen weitgehend Weisungen gar nicht erteilen will. Fand die Festlegung der Termine aber im Abstimmungswege statt, so ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin sich gegen ihre Wünsche getroffenen Mehrheitsentscheidungen beugen musste. Im Ergebnis stellt es sich damit so dar, dass die Weisungen auch für die Klägerin verbindlich von dem von dem Beigeladenen zu 1) hierfür eingerichteten Organ des Teams gegeben worden sind. Ob etwas Anderes etwa für den Fall anzunehmen wäre, dass die Klägerin innerhalb dieses Teams eine so dominierende Rolle gespielt hätte, dass sie maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung des Teams genommen hätte, kann dahingestellt bleiben. Denn dies hat der Beigeladene zu 1) nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Im Ergebnis gilt dasselbe auch hinsichtlich des Telefondienstes und der offenen Sprechstunden. Die entsprechenden Dienste waren zu von vornherein festgelegten Zeiten zu absolvieren. Zwar geht der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass für alle Beraterinnen und damit auch für die Klägerin ein unmittelbarer Zwang zur Teilnahme an diesen Diensten nicht bestanden hat; jedenfalls hat aber ein wenigstens mittelbarer Zwang bestanden. Die Zeugin O. hat zwar davon berichtet, dass eine der Beraterinnen kein Interesse an der Teilnahme am Telefondienst gehabt und deswegen tatsächlich auch nicht daran teilgenommen habe.

Dies deutet aber nur vordergründig darauf hin, dass die Beraterinnen und damit die Klägerin in ihrer Entscheidung insoweit frei gewesen wären. Zwar hat die Zeugin ausgeführt, dass die offene Sprechstunde gelegentlich ausgefallen sei, wenn sich keine Beraterin habe finden lassen. Dies konnte aber nach der Gesamtkonzeption der Arbeit in der Beratungsstelle nur die Ausnahme gewesen sein. Die Freiwilligkeit der Teilnahme am Telefondienst und an der offenen Sprechstunde kann nur insoweit gewährleistet gewesen sein, als andererseits jedenfalls sichergestellt gewesen ist, dass im Regelfall die Dienste ausreichend besetzt gewesen sind. Die Gewährleistung dieser regelmäßigen Besetzung hat der Beigeladene zu 1) dem in der Beratungsstelle K. tätigen Team dergestalt übertragen, dass die Verantwortung für die Besetzung des Telefondienstes und der offenen Sprechstunde bei dem Team verblieb. Die Freiheit der einzelnen Beraterin, die Teilnahme am Telefondienst und/oder an der offenen Sprechstunde abzulehnen, konnte deshalb nur so weit gehen, als das Team die regelmäßige Wahrnehmung dieser Dienste anderweitig sicherstellen konnte. Wenigstens mittelbar bestand damit auch für die Klägerin ein Druck, an der Erfüllung der dem Team obliegenden Verpflichtung mitzuwirken. Denn für den Fall, dass das Team dieser Verantwortung in der Weise überhaupt nicht genügt hätte, dass regelmäßig Telefondienst und/oder offene Beratungsstunden ausgefallen wären, hätte der Beigeladene zu 1) mit Sicherheit Maßnahmen zur Sicherstellung dieser Dienste ergreifen müssen. Dass dies offensichtlich in der Vergangenheit nicht notwendig gewesen ist, beweist die Funktionstüchtigkeit des von dem Beigeladenen zu 1) gewählten Steuerungsinstruments.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die Klägerin so wie alle Beraterinnen bei der Vereinbarung der Zeiten für die Durchführung von Beratungsstunden keinen Weisungen des Beigeladenen zu 1) unterlegen hat. Dies hat aber seine Ursache in erster Linie nicht in der den Beraterinnen zugestandenen freien Gestaltung ihrer Tätigkeit, sondern in den Bedürfnissen der Ratsuchenden. Der Beigeladene zu 1) hat deshalb im Termin der mündlichen Verhandlung ausführen lassen, dass sich insoweit die Tätigkeit der nur auf Honorarbasis tätigen Berater von denjenigen der fest angestellten Berater nicht unterschieden habe.

Bei der Festlegung von Arbeitszeiten im Hinblick auf Urlaubszeiten hat die Klägerin einem Weisungsrecht des Beigeladenen zu 1) nicht unterlegen. Allerdings ist diese scheinbare Freiheit der Klägerin nicht grenzenlos gewesen. Der Zeuge Q. hat hierzu ausgeführt, dass der Beigeladene zu 1) darauf geachtet habe, dass jede Beraterin im Schnitt mindestens vier Wochenstunden Beratung durchgeführt hat. Jedenfalls im Hinblick auf die Klägerin wird dieses Vorbringen dadurch unterstützt, dass sich in dem Merkblatt unter Nummer 7 eine Regelung dahingehend findet, dass für den Fall Sonderregelungen bei der Bezahlung der Supervisionen, Teamsitzungen und Organisationsstunden zu treffen sind, dass weniger als vier Beratungsstunden je Woche geleistet werden. Insoweit wurde ein mindestens mittelbarer Druck dahingehend ausgeübt, im Schnitt jedenfalls vier Beratungsstunden je Woche zu leisten, weil sonst die Bezahlung der sonstigen Tätigkeitszeiten anders – niedriger – festzusetzen gewesen wäre. Zugleich bestand für die Klägerin auch eine Weisungsbefugnis des Beigeladenen zu 1) hinsichtlich der Anzahl der von ihr zu erbringenden Beratungsstunden dahingehend, dass für sie ein Jahreskontingent von dem Beigeladenen zu 1) festgesetzt worden war und sie darüber hinausgehende Beratungsstunden nur nach Genehmigung des Beigeladenen zu 1) tätigen durfte.

Insoweit mag es zwar so gewesen sein, dass die Klägerin theoretisch frei gewesen ist, zwischen den vorbezeichneten Grenzen die Anzahl der von ihr absolvierten Beratungsstunden selbst zu bestimmen und dabei das ihr zugeteilte Stundenkontingent auszuschöpfen oder nicht. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber wiederum die Stellung des Teams der Beraterinnen, das die Funktionsfähigkeit der Beratungsstelle insgesamt sicherzustellen hatte. Ein wenigstens geringer Druck, durch den Umfang der eigenen Beratungstätigkeit innerhalb des vorgegebenen Jahresstundenkontingentes den an die Beratungsstelle herangetragenen Beratungsbedarf zu befriedigen, ist deshalb nicht zu verkennen. Allerdings bestand eine gewisse Freiheit der Klägerin, die ebenso wie die nach dem Vertragstext wenigstens theoretisch bestehende Möglichkeit, ohne Rücksprache mit dem Beigeladenen zu 1) neben der Tätigkeit für ihn auch eine andere Tätigkeit auszuüben, ein Indiz für eine persönliche Unabhängigkeit der Klägerin darstellt. Im Hinblick auf die für eine Abhängigkeit sprechenden gewichtigeren Gesichtspunkte vermögen diese Umstände der Tätigkeit der Klägerin jedoch nicht das Gepräge zu geben.

Hinsichtlich der Art der Arbeit hat der Beigeladene zu 1) ausdrückliche detaillierte Weisungen nur in geringem Umfang erteilt. Konkrete Weisungen hat es insbesondere in Bezug auf die Verpflichtung der Klägerin zur Verschwiegenheit über die Inhalte der Beratungsgespräche und auf die über die Beratungsgespräche zu führenden Aufzeichnungen und Statistiken gegeben. Insoweit finden sich Regelungen in dem Vertragstext oder dem Merkblatt. Allerdings ist für die Klägerin – womöglich unausgesprochen – klar gewesen, dass sie in der inhaltlichen Gestaltung der Beratungen nicht etwa völlig frei war. Der Zeuge Q. hat darauf hingewiesen, dass dem Beigeladenen zu 1) wichtig gewesen sei, dass die Tätigkeit der Klägerin in Übereinstimmung mit den Standpunkten der Kirche erfolgte. Dass hierbei im Einzelfall kein Einfluss auf die Gestaltung der Beratungstätigkeit genommen wurde, ist hierbei nach Auffassung des Senates nicht Ausdruck der freien Gestaltung der Arbeit durch die Klägerin, sondern der Vertraulichkeit der Beratungsgespräche. Dass andererseits der Beigeladene zu 1) jedenfalls im Fall der Klägerin deutlichen Einfluss wenigstens auf die Grundausrichtung der Gestaltung der Tätigkeit genommen hat, wird aus dem Umstand deutlich, dass die Ausbildung der Klägerin in seinem Namen erfolgte. Auch ohne Kenntnis der konkreten Inhalte der Ausbildung ist dies schlechterdings nicht anders vorstellbar, als dass bei der Ausbildung bereits nachhaltiger Einfluss auf die spätere Gestaltung der beratenden Tätigkeit genommen wurde. Dies dürfte sich durch die intensive Überwachung innerhalb der ersten von ihr absolvierten Beratungsstunden noch verstärkt haben. Die Klägerin hat dazu ausgeführt, dass sie über die ersten 150 Beratungsstunden ins einzelne gehende Dokumentationen anfertigen musste und dass diese in den Supervisionen vorlagen und bei der Abschlussprüfung bereitgehalten werden mussten. Auf die Gestaltung der Tätigkeit der Klägerin hat der Beigeladene zu 1) schließlich über die Instrumente der Teamsitzungen, der Supervision und der Fortbildungen Einfluss genommen. Die Beratungsstelle war nach Nummer 11 des Merkblattes zu einem Kontakt zu einem geistlichen Beirat verpflichtet. Das macht nur unter der unausgesprochenen Annahme Sinn, dass der geistliche Beirat Einfluss auf die Grundlinien der Tätigkeit wenigstens im Sinn einer Kontrolle der Einhaltung der Maßstäbe innerhalb des Teams der Beratungsstelle nehmen sollte. Dadurch war jedenfalls in gewissem Umfang sichergestellt, dass das Team in seiner Gesamtheit die Beratung nach den Vorstellungen des Beigeladenen zu 1) durchführen würde. Insoweit kommt den Teamsitzungen eine notfalls korrigierende Einflussnahme auf die Tätigkeit des einzelnen Beraters und damit auch der Klägerin zu. Hinsichtlich der Supervisionen konnte der Beigeladene zu 1) dadurch Einfluss nehmen, dass ihm die Genehmigung der Auswahl der Supervisoren oblag. Die Fortbildungen wurden von ihm angeboten und demzufolge auch inhaltlich von ihm gestaltet.

Entgegen der Auffassung des Beigeladenen zu 1) folgt die Unabhängigkeit der Klägerin gegenüber seinem Weisungsrecht nicht aus dem Umstand, dass sie frei war, die Übernahme einzelner Beratungsersuchen abzulehnen. Insoweit hat der Senat nach den Schilderungen über die tatsächlichen Abläufe bei der Zuteilung von Beratungsersuchen an die einzelnen Beraterinnen Zweifel, ob eine solche Ablehnung jemals praktiziert worden ist. Soweit Beratungsersuchen telefonisch oder in den offenen Beratungsstunden geäußert wurden, bestand wohl schon rein tatsächlich nicht die Möglichkeit der Ablehnung. In Bezug auf die Vereinbarung von Folgeterminen bestand nach der insoweit unwidersprochenen Erklärung der Klägerin innerhalb des Teams die Verabredung, dass bei telefonischen Ersuchen eine Zuteilung zu einer Beraterin nach den von ihr angegebenen freien Terminen erfolgte, ohne dass insoweit zuvor eine Rücksprache mit der jeweiligen Beraterin gehalten worden wäre. Hinsichtlich der sich aus den offenen Beratungsstunden ergebenden Folgetermine bestand die Absprache, dass die jeweilige Beraterin die Beratung fortführt. Im Übrigen wäre auch das damit nur theoretische Recht der Klägerin, die Übernahme einer konkreten Beratung abzulehnen, deshalb für die vorliegende Entscheidung unbeachtlich, weil es unter dem unausgesprochenen Vorbehalt stand, dass die Funktionsfähigkeit der Beratungsstelle an sich nicht in Frage gestellt wird. Das Recht jeder Beraterin, eine konkrete Beratung abzulehnen, konnte deshalb nur bestehen, soweit innerhalb des Teams der Beratungsstelle die Übernahme auch dieses Beratungsersuchens gewährleistet war. Mit anderen Worten: im Endeffekt hat der Beigeladene zu 1) die Befugnis zur Zuweisung einzelner Beratungsersuchen zu einzelnen Beraterinnen auf das Team übertragen. Das Team hatte auch insoweit die Steuerungsfunktion für den Beigeladenen zu 1) wahrzunehmen.

2. Die Klägerin war auch in die Betriebsabläufe des Beigeladenen zu 1) dienend eingebunden. Das wird daraus deutlich, dass die Klägerin – so wie die anderen Beraterinnen auch – ihre Tätigkeit nicht etwa losgelöst von den organisatorischen Strukturen des Beigeladenen zu 1) entwickeln konnten. Es hat vielmehr in der Beratungsstelle K. eine fest angestellte Sekretärin gegeben, die büromäßig-organisatorische Arbeiten auch für die Beraterinnen, also auch für die Klägerin geleistet hat. Die Klägerin hat die Räumlichkeiten und die sonstigen sachlichen Arbeitsausstattungen des Beigeladenen zu 1) benutzt. Sie war in die organisatorischen Strukturen des Teams der Beratungsstelle eingebunden, dem organisatorische aber im Rahmen der Supervisionen auch inhaltliche Aufgaben zukamen. Dem Team war als organisatorische Klammer eine Sprecherin bzw. zu späterer Zeit die Leiterin der Beratungsstelle O. zugeordnet. Die Klägerin konnte und durfte nicht nach außen als selbständige Beraterin in Erscheinung treten. Wie sich aus den Werbeflugblättern der Beratungsstelle ergibt, wird darin vielmehr der Eindruck erweckt, die Beraterinnen seien Mitarbeiterinnen der Beratungsstelle oder jedenfalls sehr eng in die kirchlichen Bezüge eingebunden. Dass die Zeugin O. – abgesehen von organisatorischen Angelegenheiten – wohl keine Einzelfallanordnungen für die Ausgestaltung der Tätigkeit der Klägerin getroffen hat, hat seine Ursache in erster Linie in der ihr gegenüber bestehenden Vertraulichkeit der Beratungsgespräche.

Darüber hinaus hatte die Klägerin keinen bestimmenden Einfluss auf die Willensbildung innerhalb der Beratungsstelle. Soweit die betrieblichen Angelegenheiten der Beratungsstelle nicht durch unmittelbare Weisung des Beigeladenen zu 1) festgelegt wurden, waren diese durch kollegiale Absprachen innerhalb des Teams der Beratungsstelle zu treffen (vgl. Nr. 13 des Merkblattes).

3. Die Klägerin hatte ein wesentliches unternehmerisches Risiko im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1) nicht zu tragen. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen zu 1) lässt sich ein unternehmerisches Risiko nicht aus Nummer 1 des Merkblattes entnehmen. Nach dem Satz 2 dieser Regelung wurden nicht rechtzeitig von den Ratsuchenden abgesagte Beratungsstunden bezahlt. Daraus kann nach Auffassung des Senats aber nicht der zwingende Schluss gezogen werden, dass rechtzeitig abgesagte Beratungsstunden nicht bezahlt werden. Die Rechtzeitigkeit der Absage im Sinn der vorgenannten Regelung kann sich sinnvollerweise nur darauf beziehen, dass sie so frühzeitig erfolgte, dass für dieselbe Zeit ein Ersatzgespräch vereinbart werden konnte. Auch dieses war selbstverständlich zu bezahlen.

Ein im Falle der Klägerin wohl tatsächlich nur geringes und damit vernachlässigbares wirtschaftliches Risiko hat sicher darin gelegen, dass mit der Festlegung des Jahresstundenkontingentes nicht zugleich feststand, dass die Klägerin auch so viele Stunden würde abrechnen können. Die Anzahl der tatsächlich abrechenbaren Beratungsstunden ergab sich vielmehr aus der Nachfrage, die auch geringer als das Stundenkontingent hätte sein können. Dies scheint mit Rücksicht darauf aber ein nur theoretisches Problem zu sein, dass die Nachfrage das Angebot ohnehin überschritten hat, wie der Senat aus den Ausführungen der Klägerin in dem Termin vom 5. September 2007 entnimmt. Zwar ist dem Beigeladenen zu 1) insoweit einzuräumen, dass die Nachfrage nach Beratungsstunden mit der Klägerin durch anhaltende, öffentlich bekannt gewordene Schlechtberatung hätte nachlassen können und sie deshalb auch bei an sich bestehender Nachfrage an der Ausschöpfung des Jahresstundenkontingentes hätte gehindert gewesen sein können. Dies ist aber ein im Kern nicht unternehmerisches Risiko. Vielmehr geht auch jeder Arbeitnehmer das Risiko ein, seinen Arbeitsplatz über kurz oder lang zu verlieren, wenn er durch schlechte Arbeit die Nachfrage nach dem hergestellten Produkt oder der erbrachten Leistung auf dem Markt negativ beeinflusst.

Die Klägerin hat nach dem Vertrag das Risiko zu tragen gehabt, dass sie wegen Krankheit gehindert war, Beratungsstunden zu geben und damit das Jahresstundenkontingent auszuschöpfen. Allerdings ist dieser Gesichtspunkt im vorliegenden Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung. Der gesetzliche Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ergibt sich bei einem Arbeitnehmer kraft Gesetzes ohne vertragliche Vereinbarung aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Dem würde gemäß § 12 Entgeltfortzahlungsgesetz nicht einmal eine gegenteilige vertragliche Vereinbarung entgegenstehen. Würde man nun die Frage des Ausschlusses einer Lohnfortzahlung zum entscheidenden Kriterium bei der Einschätzung einer Tätigkeit als selbständig oder abhängig machen, so könnten die Vertragsparteien durch eine entsprechende Vereinbarung gerade dasjenige Ziel erreichen, das § 12 Entgeltfortzahlungsgesetz verhindern will. Mit Rücksicht auf § 13 Bundesurlaubsgesetz gilt Entsprechendes im Hinblick auf den Anspruch der Klägerin auf die Gewährung von bezahltem Urlaub.

Soweit im Übrigen die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen selbständiger und abhängiger Tätigkeit auf die Feststellung eines unternehmerischen Risikos abstellt, ist damit schwerpunktmäßig ohnehin ein anderes als das vorgenannte wirtschaftliche Risiko gemeint. Dieses besteht darin, dass der Unternehmer in der Erwartung von Erwerbsmöglichkeiten, Finanzen und Arbeitsleistungen investiert, sich die Erwerbserwartung aber – wegen mit der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit in Zusammenhang stehender Gründe – nicht realisiert (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 1998, Az.: B 12 RK 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 m.w.N.; Urteil vom 28. Mai 2008, a.a.O.). Damit orientiert sich die Rechtsprechung an den Gesichtspunkten, die im Zusammenhang mit der gleichartigen Unterscheidungsnotwendigkeit zu § 84 HGB entwickelt worden sind. Das in diesem Sinn verstandene unternehmerische Risiko bezieht sich in erster Linie darauf, dass der Unternehmer Betriebsräume, Arbeitsmittel und Materialien oder Waren beschafft und vorhält, Arbeitskräfte einstellt und bezahlt, womöglich auch bereits Produkte herstellt und diese oder die angebotenen Dienstleistungen unter Aufwendung von Kapital auf dem Markt bewirbt, ohne dass er sicher sein kann, dass die auf dem Markt angebotenen Waren oder Dienstleistungen überhaupt oder zu dem gewünschten oder wenigstens einem kostendeckenden Preis verkäuflich sind. Ein derartiges Risiko hat die Klägerin nicht getragen. Insbesondere hat sie eine eigene Betriebsstätte oder in nennenswertem Umfang eigene Betriebsmittel nicht unterhalten. Sie hat kein eigenes Kapital für die Aufnahme und/oder die Durchführung der Arbeit investieren müssen. Sie hat auch nicht mit ihrer Arbeitsleistung mit unsicherem Erwerbserfolg in Vorleistung treten müssen.

4. Ob der Beigeladene zu 1) die Klägerin zur gesetzlichen Unfallversicherung gemeldet oder für sie oder wenigstens unter Berücksichtigung der ihr gezahlten Vergütung Beiträge entrichtet hat oder nicht, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Zwar könnte womöglich eine Meldung oder Beitragsentrichtung als Indiz für die rechtliche Einschätzung des Vertragsverhältnisses durch den Beigeladenen zu 1) angesehen werden. Dieses Indiz würde allerdings im Hinblick auf den in dem Honorarvertrag ausdrücklich erklärten Willen zum Begründen einer nicht der Sozialversicherung unterliegenden Vertragsbeziehung letztlich keine entscheidende Bedeutung haben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 184, 193 SGG und berücksichtigt den Umfang des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten sowie den Umstand, dass die Beklagte und die Beigeladenen zu 2) bis 4) keinen Sachantrag gestellt haben.

Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG. Die Entscheidung beruht auf der Würdigung der tatsächlichen Umstände eines Einzelfalles, hält sich an die Rechtssätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung und wirft auch keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

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