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27.01.2009 · IWW-Abrufnummer 090301

Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 19.11.2008 – 3 U 98/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


3 U 98/08
2 O 133/08 Landgericht Potsdam

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

In dem Rechtsstreit XXX

hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts einstimmig durch XXX

am 19. November 2008

b e s c h l o s s e n :

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.06.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 2 O 133/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 7000 € festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Sie hat, wie der Senat in seinem Hinweis vom 15.10.2008, auf dessen Inhalt er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, im Einzelnen dargelegt hat, keine Aussicht auf Erfolg.

Die Klägerausführungen im Schriftsatz vom 06.11.2008 geben zu einer geänderten Beurteilung keinen Anlass.

1. Das Unverzüglichkeitsgebot des § 522 Abs. 2 ZPO ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht berührt. Das Gesetz legt nicht fest, bis zu welcher zeitlichen Grenze es eine Beschlusszurückweisung noch als "unverzüglich" ansehen will. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll die Vorschrift Fälle erfassen, "in denen sich die Erfolgsaussichten schon aufgrund der Berufungsbegründung, spätestens aber nach Vorliegen der Berufungserwiderung und der Replik abschließend beurteilen lassen" (Begründung des Regierungsentwurfs BT-Dr 14/4722, S. 97). Die Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist somit nicht auf den Zeitraum unmittelbar nach Eingang der Berufungsbegründung beschränkt, sondern soll auch das nachfolgende Vorbringen der Parteien einbeziehen. Dies gilt umso mehr, als auch unstreitiges neues Vorbringen in die rechtliche Beurteilung einzubeziehen ist (BGH NJW 2005, 291, 292 f.) und deren Berücksichtigungsfähigkeit sich deshalb erst nach Erwiderung des Gegners feststellen lässt.

Auch Sinn und Zweck des § 522 Abs. 2 ZPO gebieten keine weitergehende zeitliche Einschränkung. Jene Vorschrift sollte einer vom früheren Zivilprozessrecht ausgehenden "Fehlsteuerung" (BT-Dr 14/4722, S. 60) Rechnung tragen, durch die "nicht nur richterliche Arbeitskraft unnötig gebunden, sondern auch die für verhandlungsbedürftige Fälle benötigte Terminzeit verkürzt" und zugleich "die rechtskräftige Erledigung der Streitigkeit zu Lasten der in erster Instanz obsiegenden Partei verzögert (wurde), ohne dass mit der mündlichen Verhandlung ein Gewinn an Rechtsschutz verbunden wäre" (BT-Dr 14/4722, S. 96 f.; Gegenäußerung der Bundesregierung BT-Dr 14/4722, S. 158).

Im Übrigen stünde nicht einmal die Bestimmung eines Verhandlungstermins einem Zurückweisungsverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO entgegen (vergleiche OLG Düsseldorf, NJW 2005,8 133; Musielak/Ball, ZPO, 6. Auflage, § 522 Rn. 20).

2. Das Fehlen einer Kausalität zwischen Pflichtverstoß des Klägers und einem Vermögensnachteil der Beklagten ändert, wie der Kläger grundlegend verkennt, nichts an seinem Obliegenheitsverstoß und der damit der Beklagten eröffneten Einrede der Leistungsfreiheit. Diese hat ihn im Übrigen auch eben hierüber ausdrücklich belehrt.

3. Auch die übrigen Voraussetzungen einer Zurückweisung nach § 522 ZPO sind gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Entscheidung beruht auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.

Der vorliegende Fall bildet entgegen der Ansicht des Klägers keine eigene Fallgruppe unerheblicher falscher Ortsangaben. Falschangaben bei der Schadensanzeige gegenüber dem Versicherungsunternehmen sind nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung versicherungsvertraglich relevant, wenn sie generell geeignet sind, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden. Diese Eignung liegt bei Falschangaben zum Unfallort auf der Hand. Mit derartigen Angaben verstellt der Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen die Möglichkeit einer Spurensicherung am Unfallort. Falsche Ortsangaben des Versicherungsnehmers im Rahmen der Schadensregulierung begründen dementsprechend seit jeher und ersichtlich unumstritten eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers (vergleiche OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.09.1991 - 12 U 57/91 =VersR 1992, 1256; OLG Köln, Urteil vom 20.01.1998 - 9 U 156/97; juris Tz. 11, = Schaden-Praxis 1998, 328).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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