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08.01.2009 · IWW-Abrufnummer 084038

Oberlandesgericht Hamburg: Urteil vom 18.01.2007 – 9 U 41/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT

Beschluss

Geschäftszeichen: 9 U 41/06
302 O 347/04

In dem Rechtsstreit XXX

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 9. Zivilsenat, am 18. Januar 2007 durch die Richter XXX

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die in der versicherten Risikoversicherung eingeschlossene C…………….. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wirksam wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB angefochten.

Der Kläger hat die ihm in der von der Beklagten übersandten „Zusätzliche Erklärung - Hauterkrankungen -″ (Anlage K 14) gestellten Fragen teilweise falsch beantwortet.

Die Antwort „Schuppenflechte“ auf die Frage zu 1., wie die Erkrankung ärztlicherseits bezeichnet worden sei, ist insoweit unvollständig, als sich aus dem Bericht des Dr. W……….. vom 26.4.2004 an die Beklagte (Anlage B 1) ergibt, dass beim Kläger bei seiner erstmaligen Vorstellung im Jahre 1994 ein „seborrhoisches Ekzem“ diagnostiziert wurde, dessentwegen er auch in den Folgejahren 1995, 1996, 1998 und 1999 behandelt wurde. Erst unter dem Behandlungsdatum des 31.1.2002 wird festgehalten, dass die seborrhoische Dermatitis umgeschlagen war in eine Psoriasis vulgaris und der Kläger ab diesem Zeitpunkt als an Schuppenflechte erkrankt geführt wurde. Weiterhin wird unter dem Behandlungsdatum des 12.8.2002 angeführt, dass beim Kläger ein anderes Erscheinungsbild aufgetreten sei: es hätten großflächige, zum Teil urticarielle Ekzeme vorgelegen, so dass er davon ausgehe, dass sich zu der Schuppenflechte eine atopische Dermatitis (Neurodermitis) gesellt habe.

Diese in der Anlage B 1 aufgeführten Behandlungen und Diagnosen unterlagen keinem „Verwertungsverbot“, wie der Kläger unter Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG vom 23.10.2006 (VersR 06,1669) meint. Die Angaben als solche sind unstreitig. Liegen unstreitige Tatsachen vor, hat das Gericht sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen, ohne dass es einer Beweiserhebung/Beweiswürdigung und ggf. des Ausschlusses etwaiger Beweismittel bedarf. Im Übrigen wären auch auf Grund einer ggf. unwirksamen generellen Schweigepflichtsentbindungsklausel erlangte Informationen nicht unverwertbar. Der Kläger ist insoweit nicht schutzwürdig. Er wäre ohne die generelle Schweigepflichtsentbindung verpflichtet gewesen, auf eine nach Eintritt des Versicherungsfalles von der Antragsgegnerin ausgesprochene Anforderung hin die Entbindung von der Schweigepflicht zu erklären bzw. dafür zu sorgen, 3 dass die Beklagte die für sie relevanten Auskünfte erhält. Dann hätte die Beklagte im Ergebnis aber in zulässiger Weise eben die Informationen erlangt, die sie jetzt aufgrund der generellen Schweigenpflichtsentbindungserklärung erhalten hat. Das BVerfG will mit seiner Entscheidung nicht verhindern, dass Versicherer relevante Informationen erhalten. Vielmehr stellt es auf der Grundlage, dass dem Informationsinteresse der Versicherer Rechnung zu tragen ist, ausdrücklich klar, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen bestehen, eine generelle Schweigepflichtsentbindung vorzusehen, wenn dem Versicherten die denkbaren Alternativen – Einholung von Einzelermächtigungen oder Einräumung der Möglichkeit, dass der Versicherte selbst die der Versicherung erforderlich erscheinenden Informationen einholt – freigestellt werden.

Die Frage unter 3., von wann bis wann der Kläger deswegen in ärztlicher Behandlung gewesen sei, hat er mit „1 x in 2001 bei Dr. W………; 2 x in 2001 bei Heilpraktikerin R……..“ beantwortet. Auch diese Antwort war - jedenfalls im Hinblick auf die Arztbesuche - objektiv falsch, wie sich aus der bereits erwähnten Anlage B 1 ergibt.

Schließlich ist auch die Frage zu 6., wann er zuletzt in Behandlung gewesen sei, vom Kläger mit „2001“, und somit falsch, beantwortet worden.

Der Kläger hatte von den wahren Sachverhalten Kenntnis. Er hat nicht geltend gemacht, dass die in der Anlage B 1 aufgeführten Behandlungstermine bei Dr. W……….. nicht stattgefunden hätten oder die niedergelegten Diagnosen nicht gestellt bzw. ihm nicht mitgeteilt worden seien. Diese Feststellung betrifft auch den von Dr. W……….. unter dem 12.8.2002 geäußerten Verdacht einer atopischen Dermatitis (Neurodermitis). Der Kläger hat nämlich insoweit im Termin am 7.4.2005 auf gerichtliche Nachfrage erklärt, dass bei der Untersuchung beim Arzt sicherlich auch mal das Wort Neurodermitis oder Schuppenflechte gefallen sei (Bl. 64 R d. A.).

Nach der Überzeugung des Senats ist der Kläger seiner Verpflichtung, die gestellten Fragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten, auch in der zumindest billigenden Erkenntnis nicht nachgekommen, die Beklagte könne durch sein Vorgehen getäuscht werden und so den Vertrag annehmen, 4 während sie dies nicht oder nur zu anderen Konditionen tun würde, wenn er die Wahrheit sage.

Soweit der Kläger anführt, er habe sich bei der Beantwortung der Fragen 3) und 6) lediglich im Jahr geirrt, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Zum einen ist nicht ersichtlich, warum ihm insoweit überhaupt eine Verwechslung der Jahre 2001 und 2002 hat unterlaufen können. Im Zeitpunkt der Ausfüllung der „Zusätzlichen Erklärung“ am 14.3.2003 lag die letzte Behandlung im August 2002 gerade einmal sieben Monate zurück, so dass eine zeitliche Verschiebung um ein ganzes Jahr nicht einleuchtet. Ein bloße Verwechslung der Jahresdaten kann auch nicht mit dem Umstand erklärt werden, der Kläger sei durch die Geburt von Drillingen am 25.4.2001, die zudem noch als Frühgeburten zur Welt gekommen seien, zu sehr im „Stress“ gewesen. Der zusätzliche Fragebogen ist dem Kläger unstreitig von der Beklagten ins Haus geschickt worden, so dass nicht ersichtlich ist, dass er bei der Ausfüllung unter Zeit- oder Termindruck gestanden hat. Zum anderen erklärt eine bloße Verwechslung der Jahreszahl auch nicht den Umstand, dass der Kläger als Behandlungsdauer bei Dr. W……… lediglich „1 x in 2001“ angegeben hat. Unstreitig sind bei Dr. W……… im Jahr 2002 drei Behandlungen durchgeführt worden. Überhaupt keine Erklärung hat der Kläger auch dafür geben können, warum er bei den Fragen zu 3) und 6) jeweils das gleiche Jahr angegeben hat. Ihm kann, auch unter Berücksichtigung seiner familiären Belastungen, nicht verborgen geblieben sein, dass die Behandlung seiner Hauterkrankungen nicht lediglich in einem einzigen Jahr stattgefunden hat. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits bei Antragstellung am 16.12.2002 die Gesundheitsfrage zu 6), ob er derzeit oder in den letzten 5 Jahren bei einem Arzt, Heilpraktiker oder anderen Therapeuten untersucht, beraten oder behandelt worden sei, zwar bejaht, als Erläuterung aber ebenfalls lediglich „in 2001“ eine „Erkältung/Bronchitis + kurzzeitige Schuppenflechtei“ angegeben hatte. Auch zu diesem Zeitpunkt kann ihm nach der Überzeugung des Senats nicht entfallen gewesen sein, dass die letzte Behandlung bei Dr. W………., der zudem noch nicht einmal als behandelnder Arzt aufgeführt wurde, erst vier Monate zurücklag und er bei ihm auch schon 1998 und 1999 wegen seborrhoischer Dermatitis in Behandlung gewesen war. Die Angabe des Jahres 2001 als erstmaliges und alleiniges Datum einer Behandlung von Hauterkrankungen durch Ärzte bzw. Heilpraktiker ist nach der Überzeugung des Senats daher ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, die 5 Beklagte glauben zu lassen, es habe sich bei der „kurzzeitigen Schuppenflechte“ um eine nur vorübergehende Erscheinung gehandelt, die erst- und einmalig im Jahr 2001 aufgetreten sei, danach aber keine Behandlung durch einen Arzt oder Heilpraktiker mehr erfordert hätte. Dass dieser Eindruck einer relativ harmlosen Hauterkrankung erweckt werden sollte, kommt auch im Zusammenspiel der Antworten unter 6) und 7) der „Zusätzlichen Erklärung“ zum Ausdruck. Die Beantwortung der Frage 7): „Sind Sie jetzt vollkommen gesund oder welche Beschwerden haben Sie“ mit dem Satz: „Bei Jahreszeitenwechsel tritt es nochmal auf“, wird bei objektiver Würdigung der Tatsache, dass der Kläger als letztes Behandlungsdatum 2001 genannt hatte, nur so verstanden werden können, dass die Beschwerden zwar noch nicht ganz verschwunden waren, bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung (d. h. immerhin für die Dauer von 15 Monaten) aber keiner Behandlung durch einen Arzt oder Heilpraktiker mehr bedurft haben. Wie bereits ausgeführt, entsprach dies nicht den Tatsachen. Die deutliche Verharmlosung des angegebenen Krankheitsbildes indiziert aber eine arglistige Täuschung (vgl. OLG Köln, VersR 92,1252; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl. 2003, § 22 Rdn. 9).

Der Umstand, dass nach der Behauptung des Klägers ihm anlässlich seines Klinikaufenthaltes in der …….-Klinik …….. im Januar 2004 von Seiten mehrerer Hautärzte des Krankenhauses mitgeteilt worden sei, er habe überhaupt keine wirklich krankhafte Veränderung der Haut, er leide lediglich unter sehr trockener Haut, ist unerheblich. Im Zeitpunkt der Ausfüllung der „Zusätzlichen Erklärung“ am 14.3.2003 kann diese (spätere) Erkenntnis den Kläger nicht zur Angabe seiner objektiv falschen Antworten veranlasst haben.

Dem Landgericht ist auch darin zuzustimmen, dass die arglistige Täuschung kausal für die angefochtene Willenserklärung geworden ist. Die Beklagte hat als Anlage B 2 ihre Risikoprüfungsgrundsätze dargelegt. Daraus ergibt sich, dass nicht nur bei allergischen Formen einer Dermitis, unter die nach der Definition der Beklagten auf Blatt 2 der Anlage Neurodermitis bzw. Atopisches Ekzem fallen, sondern auch bei nicht allergischen Formen, z. B. bei einem seborrhoischem Ekzem, Ausschlussklauseln bzw. Risikozuschläge erfolgen können, je nach dem Schweregrad und der Verlaufsform. Der Zeuge L……….. hat insoweit bestätigt, dass es auch bei einer Psoriasis vulgaris für die Entscheidung, ob ein Ausschluss erfolgt oder ein Risikozuschlag erhoben wird, auf den Schweregrad des Erscheinungsbildes ankommt. Im konkreten Fall sei 6 aufgrund der Angaben des Klägers von einer leichten Form ausgegangen worden. Der Senat ist mit dem Landgericht aufgrund dieser Angaben davon überzeugt, dass die Beklagte nicht lediglich einen Risikozuschlag von 25 % für die Hauterkrankung des Klägers angesetzt hätte, wäre sie vom Kläger über die Behandlungen bei Dr. W……… wahrheitsgemäß informiert worden.

Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte sei bereits vor Vertragsschluss durch Dr. B………… über Art und Dauer seiner Behandlung durch Dr. W…….. informiert worden. Wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Anlagen B 3 und B 4 ergibt, war dies nicht der Fall. Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe vor Vertragsschluss auch Dr. W………. befragt und sei von ihm informiert worden, entbehrt diese Behauptung jeglicher Substanz und ist daher unerheblich.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen gegeben.

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT

Beschluss
Geschäftszeichen: 9 U 41/06
302 O 347/04

In dem Rechtsstreit XXX

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 9. Zivilsenat, am 20. Februar 2007 durch die Richter XXX

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 2, vom 3. Februar 2006 (302 O 357/04) wird ge-mäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats auf seine Kosten nach einem Berufungswert von € 61.425,60 zurückgewiesen.

G r ü n d e
Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg, wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 18.1.2007 dargelegt hat, worauf Bezug genommen wird.

Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 19.2.2007 führen zu keiner abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Der Senat war aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 23.10.2006 (VersR 06,1669) nicht daran gehindert, die im Bericht des Dr. W……… vom 26.4.2004 enthaltenen Angaben zu den einzelnen Behandlungen des Klägers bei der Frage zu berücksichtigen, ob der Kläger die ihm im Antrag und in der „Zusätzlichen Erklärung“ gestellten Gesundheitsfragen falsch beantwortet hat. Hierzu hat der Senat bereits im Hinweisbeschluss Stellung genommen; die dort genannten Gründe hält er aufrecht. Maßgeblich ist nach wie vor, dass das Gericht unstreitige Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. Die von Dr. W…………. genannten Daten als solche sind aber unstreitig. Soweit der Kläger bestritten hat, dass die von Dr. W…………. unter dem 12.8.2002 niedergelegte Äußerung, er gehe davon aus, dass sich zu der Schuppenflechte eine atopische Dermatitis (Neurodermitis) gesellt habe, zutreffend gewesen sei, ist dies unerheblich. Entscheidend ist insoweit lediglich, dass der Kläger von der vom Arzt geäußerten Verdachtsdiagnose erfahren hat. Dies war hier der Fall, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 7.4.2005 vor dem Landgericht selbst erklärt hat.

Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er habe eine „grundsatzkonforme“ Einzelanfrage der Beklagten, bezogen auf seinen Hautarzt, im Hinblick darauf ablehnen dürfen, dass er das Vorliegen von Berufsunfähigkeit nur auf seine Beschwerden in den Armen und in der rechten Schulter gestützt habe, nicht jedoch auf Hautprobleme. Hierauf kommt es nicht an. Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 der „Zusatzbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Comfort – BUZ)“ hat die versicherte Person vielmehr generell Ärzte, bei denen sie in Behandlung war, zu ermächtigen, der Versicherung auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Dies ist sachgerecht, da es für das Versicherungsunternehmen von hoher Bedeutung ist, den Eintritt des Versicherungsfalls umfassend überprüfen zu können (vgl. BVerfG aaO S. 1672).

Der Senat verbleibt auch bei seiner Überzeugung, dass der Kläger die objektiv falschen Angaben nicht hat plausibel machen können. Die im Hinweisbeschluss aufgeführten Gründe haben weiterhin Bestand. Neue Gesichtspunkte hat der Kläger hierzu nicht vorgebracht. Weder die vom Kläger geschilderte familiäre Situation noch die bloße Möglichkeit, sich einmal in der Jahreszahl zu irren, können im konkreten Fall die durchgehend falsche Angabe der Jahreszahl „2001“ rechtfertigen, abgesehen davon, dass zu der falschen Angabe der Anzahl der Behandlungen bei Dr. W………. keinerlei Erklärungsversuch unternommen worden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass unter diesen Umständen eine persönliche Anhörung des Klägers zwingend erforderlich ist, wie der Kläger meint.

Dem Kläger kann auch nicht zu Gute kommen, dass er „überhaupt positive Angaben zu seiner Hauterkrankung getätigt hat und ihm hierbei lediglich Ungenauigkeiten hinsichtlich der Jahreszahlen unterliefen“. Der Senat hat im Hinweisbeschluss im Einzelnen ausgeführt, worauf sich seine Überzeugung stützt, dass der Kläger mit seinen Antworten den Eindruck einer relativ harmlosen Hauterkrankung hat erwecken wollen. Auch hieran hält er fest. Soweit der Kläger darauf hinweist, er habe in der Antwort zu Frage 7. keinerlei Einschränkung hinsichtlich der Heftigkeit des möglichen Auftretens der Beschwerden vorgenommen, verkennt er, dass durch die Angabe einer nur einmaligen ärztlichen Behandlung im Jahre 2001 bei objektiver Würdigung der Eindruck erweckt wird, die Beschwerden seien zwar noch nicht verschwunden, hätten aber keiner ärztlichen Behandlung mehr bedurft. Gerade hierin liegt die deutliche Verharmlosung des angegebenen Krankheitsbildes, die eine arglistige Täuschung indiziert, wie der Senat ebenfalls im Hinweisbeschluss bereits ausgeführt hat.

Die vom Kläger angeführte Entscheidung des OLG Düsseldorf, in der das Verschweigen einer Hauterkrankung nicht als arglistige Täuschung gewertet worden ist, steht der vom Senat im konkreten Fall vorgenommenen Würdigung nicht entgegen.

Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des BVerfG vom 23.10.2006 bereits deshalb nicht zu, weil im konkreten Fall unstreitige Tatsachen Berücksichtigung gefunden haben.

RechtsgebieteVersicherungsrecht, BUZ, Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Vorschriften§ 522 Abs. 2 ZPO

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