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11.12.2008 · IWW-Abrufnummer 083595

Landgericht Osnabrück: Beschluss vom 22.10.2000 – 15 Qs 93108


Landgericht Osnabrück

gegen
Andreas S.

Verteidiger: Rechtsanwalt K.

wegen Verstoßes gegen das BtMG
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Osnabrück gegen den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 01.09.2008 wird als unbegründet verworfen

Gründe:
(I)
Der Beschuldigte ist am Samstag, den 19.04.2008, gegen 16:50 Uhr, im Rahmen einer Verkehrskontrolle von Polizeibeamten in Lingen angehalten und wegen des Verdachts der Fahruntüchtigkeit überprüft worden. Im Rahmen der Verkehrskontrolle wurden körperliche Merkmale beim Beschuldigten bemerkt, die auf eine Drogenbeeinflussung hindeuten. Nach dem Vermerk eines der Polizeibeamten hatte der damalige Beschuldigte in einem informatorischen Gespräch angegeben, dass er letztmalig am 18.04.2008 Cannabis konsumiert habe. Der Beschuldigte erklärte sich bereit, einen freiwilligen Drogenvortest (Mahsan) durchführen zu lassen. Da der Beschuldigte angab, erst kurz vorher uriniert zu haben, wurden ihm auf dem Polizeirevier ca. 2 Liter Leitungswasser zum Trinken gereicht. Dies zog sich über 45 Minuten hin. Nach dem der dann durchgeführte Drogentest positiv war, wurde ihm um 17:50 Uhr durch einen Arzt eine Blutprobe entnommen.

Durch seinen Verteidiger legte der Beschuldigte gegen die Maßnahme der Blutentnahme Widerspruch ein, da sie ohne richterliche Anordnung erfolgte. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Osnabrück festgestellt, dass die angeordnete Blutprobe wegen Missachtung des Richtervorbehalts nicht rechtmäßig war (BI. 62 d.A.).

Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Osnabrück am 15.09.2008 Beschwerde eingelegt und diese begründet (BI. 69 d.A.).

II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Gemäß § 81a Abs.2 StPO sind körperliche Untersuchungen grundsätzlich durch einen Richter anzuordnen. Etwas anderes gilt nur, wenn durch die Verzögerung, die mit der Einschaltung eines Richters verbunden ist, der Untersuchungserfolg gefährdet wäre. Diese Voraussetzung ist vorliegend aber nicht gegeben, da vor Durchführung der Blutentnahme noch ca. 45 Minuten gewartet wurde, bis der Beschuldigte urinieren konnte. In dieser Wartezeit hätte ein Richter eingeschaltet werden können, ohne dass dadurch eine darüber hinaus gehende Verzögerung eingetreten wäre. Zur hier in Rede stehenden Zeit bestand auch noch der richterliche Bereitschaftsdienst, so dass ein Richter zur Verfügung gestanden hätte.

RechtsgebieteStrafrecht, Verkehrsrecht Vorschriften§81a Abs. 2 StPO

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