11.12.2008 · IWW-Abrufnummer 083591
Amtsgericht Offenbach: Beschluss vom 26.09.2008 – 27 OWi 272/08
Sind gegen den Betroffenen ein Fahrverbot mit und eins ohne die Ausnahmeregelung nach § 25 Abs. 2a StVG zu vollstrecken, werden diese auch dann nacheinander vollstreckt, wenn die Fahrverbotsentscheidungen gleichzeitig rechtskräftig geworden sind .
AG Offenbach
27 OWi 272/08
Beschluss v. 26. 9. 2008
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Ordnunsgwidrigkeit
I. Es wird festgestellt, dass die beiden Fahrverbote aus dem Bußgeldbescheid des RP Kassel vom 28.12.2007 (AZ.982.070405.1) und dem Bußgeldbescheid des Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes Viechtach (D-1391-027070) nicht gleichzeitig vollstreckt werden können und dass mit der einmonatigen Verwahrung des Führerscheins bei der BVA Zentrale Bußgeldstelle Viechtach das Fahrverbot aus dem Bußgeldbescheid des RP Kassel nicht erledigt ist.
II. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe:
Sind gegen den Betroffenen ein Fahrverbot mit und eins ohne die Ausnahmeregelung nach § 25 Abs. 2a StVG zu vollstrecken, werden diese nacheinander vollstreckt.
Der Betroffene wendet sich mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Rechtsauffassung des Regierungspräsidium Kassel vom 12.06.2008, dass die beiden oben genannten Fahrverbote nacheinander vollstreckt werden müssen. Er ist der Auffassung, dass die beiden angeordneten Fahrverbote parallel vollstreckt werden können, da sie gleichzeitig rechtskräftig wurden und § 25 Abs. 2a S. 2 StVG nicht anwendbar sei.
Diese Rechtsauffassung wird vom Gericht nicht geteilt. Die angeordneten Fahrverbote sind nacheinander zu vollstrecken. Es ist nicht von Bedeutung, ob die Fahrverbote nacheinander oder gleichzeitig rechtskräftig wurden. § 25 Abs. 2 a S. 2 StVG wurde nämlich eingeführt, um zu verhindern, dass durch geschickte Einspruchseinlegung und Rücknahme die angeordneten Fahrverbote parallel vollstreckt we4rden (vgl. Hentschel, StVG, 39. Aufl., § 25 Rdnr. 5 mit Hinweis auf die Begr. Zum ÄndG. v. 26.1.1998 (BT-Drs. 7/133).
Vorliegend ist deshalb § 25 Abs. 2 a S. 2 StVG anwendbar, so dass die Fahrverbote nacheinander zu vollstrecken sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.