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14.11.2008 · IWW-Abrufnummer 083523

Amtsgericht Düsseldorf: Urteil vom 25.02.2008 – 261 F 48/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Düsseldorf

261 F 48/07

Tenor:
hat das Amtsgericht - Familiengericht – Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2008 durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

1. Die am 10.5.1996 vor dem Standesbeamten des Standesamtes X unter Heiratsregister Nr. X/X geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

2. Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin laufenden nachehelichen Unterhalt bis zum 3. eines Monats im voraus zu zahlen,

und zwar monatlich 730,00 € von der Rechtskraft der Scheidung an bis zum 31.12.2008

und monatlich 611,00 € für die Zeit vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2009.

Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.

3. Vom Versicherungskonto Nr. X des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto Nr. X der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 173,18 EUR, bezogen auf den 28.02.2007, übertragen.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zusätzlich werden vom Versicherungskonto Nr. X des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto Nr. X der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 20,21 EUR, bezogen auf den 28.02.2007, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Zu 1. (Ehescheidung):

Tatbestand:

Die Parteien, beide Deutsche, haben am 10.5.1996 geheiratet. Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen.

Der Antragsteller begehrt die Scheidung der Ehe und trägt vor, die Ehe sei gescheitert, die Parteien lebten seit Anfang 2006 getrennt.

Der Antragsteller beantragt,

die am 10.5.1996 vor dem Standesbeamten des Standesamtes zu Heiratsurkunden Nr. XIX geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.

Die Antragsgegnerin stellt ebenfalls den Scheidungsantrag.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Die Parteien sind angehört worden.

Entscheidungsgründe:

Das Scheidungsbegehren ist begründet, denn die Ehe der Parteien ist gescheitert (§ 1565 Abs. 1 BGB). Das wird unwiderlegbar vermutet, weil die Parteien länger als ein Jahr, nämlich seit dem 1.3.2006 getrennt leben und beide geschieden werden wollen (§ 1566 Abs. 1 BGB). Das haben sie übereinstimmend bekundet.

Zu 3. (Unterhalt):

Tatbestand:

Aus der Ehe ist der am 31.7.1996 geborene Sohn X hervorgegangen, der im Haushalt der Antragsgegnerin lebt.
Die Antragsgegnerin begehrt vom Antragsteller nachehelichen Unterhalt. Die Antragsgegnerin ist als MtA halbschichtig berufstätig.

Sie trägt im wesentlichen vor:

Die Einkommensverhältnisse der Parteien hätten sich seit dem Trennungsunterhaltsverfahren nicht verändert. Zu einer Ausweitung ihrer Tätigkeit sei sie nicht verpflichtet.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antragsteller zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Scheidung laufenden nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 730,00 € bis zum 3. eines Monats im voraus zu zahlen.

Der Antragsteller beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor:

Angesichts der bestehenden Betreuungsmöglichkeiten für den Sohn der Parteien könne die Antragsgegnerin vollschichtig arbeiten.
Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin Unterhaltsansprüche verwirkt, da sie in einer inzwischen gefestigten eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen X lebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Antragsgegnerin kann von dem Antragstellern nur noch vorübergehend aufgrund von § 1570 BGB im Hinblick auf die Betreuung des gemeinsamen Kindes die Leistung von Unterhalt verlangen. Grundsätzlich ist aufgrund des seit dem 1.1.2008 geltenden neuen Unterhaltsrechtes Betreuungsunterhalt nur während ersten drei Lebensjahre eines gemeinsamen Kindes zu leisten. Dies folgt daraus, daß die Ungleichbehandlung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verfassungswidrig war, soweit das bisher geltende Recht zwischen unverheirateten und mit dem Kindesvater verheirateten betreuenden Müttern unterschieden hatte. Die gesetzliche Regelung ist so zu lesen, dass nunmehr in der Regel das Wahlrecht der Mutter, ob sie das gemeinsame Kind selbst betreut oder erwerbstätig ist, mit dem dritten Lebensjahr endet. Die Ausnahme ist, dass sie von der Aufnahme der Erwerbstätigkeit absieht, sofern Belange des Kindes entgegenstehen oder eine Fremdbetreuung nicht möglich ist.

Vor diesem Hintergrund ist die Antragsgegnerin gehalten, ihre Erwerbstätigkeit auszuweiten. Belange des Kindes oder unzulängliche Möglichkeiten der Fremdbetreuung stehen dem nicht entgegen. Der Sohn der Parteien (im Juli 2008 wird er zwölf Jahre alt) besucht die Realschule, im Anschluß daran den Hort, von dem er in der Regel nicht vor 16.30 Uhr nachhause zurückkehrt. Zumindest besteht die Möglichkeit, dass X bis zu diesem Zeitpunkt dort verbleibt. Ein besonderer Betreuungsbedarf aufgrund körperlicher oder geistiger Eigenheiten des Kindes ist nicht vorgetragen.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das neue Recht erst zum Jahresanfang in Kraft getreten ist. Dem Berechtigten ist eine Übergangszeit einzuräumen, in der er sich auf die Verschärfung der Erwerbsobliegenheiten einstellen und sich um einen adäquaten Arbeitsplatz bemühen kann. Von der Antragsgegnerin ist zu erwarten, dass sie entweder bei ihrem Arbeitgeber eine Vollzeitstelle übernimmt, sofern dort die Möglichkeit besteht, oder dass sie sich um einen anderen Arbeitsplatz bewirbt. Dazu ist ihr eine Frist von etwa einem dreiviertel Jahr bis einschließlich Dezember 2008 einzuräumen. In dieser Zeit kann sie in dem Umfange wie bisher Betreuungsunterhalt geltend machen.

Einkommen des Antragstellers beträgt nach den im vorangegangenen Trennungsunterhaltverfahren vorgelegten Jahresgehaltsbescheinigung:

Bruttoeinkommen 76447,73 €
Lohnsteuer -20852,17 €
Kirchensteuer -1752,15 €
-1070,72 €
Rentenversicherung -6142,56 €
Arbeitslosenversicherung -2047,56 €
44.582,57 €

Das ergibt monatlich 3.715,21 €. Davon sind noch die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 308,15 € sowie die Steuernachzahlung in Höhe von 121,70 € sowie berufsbedingte Aufwendungen von (höchstens) 150,00 € abzusetzen. Es verbleibt dann ein bereinigtes Einkommen von 3.135,36 €. Das Einkommen der Antragsgegnerin ergibt sich aus der vorgelegten Jahresgehaltsbescheinigung für Dezember 2007, wie folgt:

Bruttoeinkommen 17.738,76 €
Lohnsteuer -1.270,50 €
Pflegeversicherung -150,72 €
Krankenversicherung -1.463,40 €
Rentenversicherung -1.764,96 €
Arbeitslosenversicherung -372,48 €
12.716,70 €
Berufsbedingte Aufwendungen 635,84 €
Jährlich 12.080,86 u€
Monatlich 1.006,74 €

Bis einschließlich Dezember 2008 kann die Antragsgegnerin Unterhalt nach der nachfolgenden Berechnung geltend machen:

Vom Einkommen des Antragstellers ist vorab der Kindesunterhalt in Höhe des Tabellenbetrages von 420,00 € abzuziehen. Vom Einkommen des Antragstellers verbleiben dann 2715,00€. Der Unterhalt kann weiterhin in Höhe des geltend gemachten Betrages von 730,00 € (3/7-Quote der Differenz (2715 - 1006) x 3/7 = 732,43 € ) gefordert werden.

In der Folgezeit - ab Januar 2009 - muß sich die Klägerin ein Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit anrechnen lassen. Sie kann von diesem Zeitpunkt an nur noch Aufstockungsunterhalt auf der Grundlage der Vorschrift des § 1573 BGB geltend machen.

Das Gericht legt auf anhand der Eckdaten des nordrhein-westfälischen Tarifregisters für die niedrigste und höchste Lohngruppe medizinisch technischer Assistentinnen einen Mittelwert von 2095,50 € als monatlichen Bruttolohn zugrunde. Das ergibt netto:

Bruttoeinkommen 2.094,50 €
Lohnsteuer -281,08 €
Solidarzuschlag -11,80 €
Pflegeversicherung -17,81 €
Krankenversicherung -184,40 €
Rentenversicherung -208,50 €
Arbeitslosenversicherung -34,58 €
1.356,33 €
Berufsbedingte Aufwendungen 67,82 €
Monatlich 1.288,51 €

Die Einkommensdifferenz der Parteien beträgt dann 2715 - 1288 = 1427,00 €. Eine 3/7-Quote hiervon ergibt 611,00 €.

Der Unterhaltanspruch ist allerdings zeitlich zu begrenzen bis zum Ablauf des Jahres 2009. Dies folgt aus den Vorschriften der §§ 15778 b, 1579 BGB. Die Parteien haben sich im März 2006 getrennt. Seinerzeit hat die Antragsgegnerin eine Beziehung zu dem Zeugen X aufgenommen. Zumindest seit dem 1.7.2007 lebt die Antragsgegnerin unstreitig mit ihrem neuen Partner zusammen. Beim Fortbestand der Beziehung ist mit dem Ablauf des Jahres 2009 davon auszugehen, dass zwischen der Antragsgegnerin und dem Zeugen X eine feste Lebensgemeinschaft besteht, die einer Ehegemeinschaft gleichkommt. Eine Fortschreibung der Unterhaltspflicht über das Jahr 2009 hinaus erschiene grob unbillig.

Unter diesen Voraussetzungen ist es dem Antragsteller dann auch unter der Berücksichtigung der Belange des gemeinsamen Kindes nicht mehr zuzumuten, sich bei der Bemessung des Unterhalts an den ehelichen Lebensverhältnissen festhalten zu lassen. Vielmehr ist der angemessene Bedarf der Antragstellerin dann an ihrer eigenen beruflichen Qualifikation zu orientieren. Dementsprechend beschränkt sich der Bedarf dann auf den Betrag, den sie aus eigener vollschichtiger Tätigkeit verdienen kann. Aufstockungsunterhalt kann dann nicht mehr gefordert werden.
Zwar ist es nicht auszuschließen, dass die Gemeinschaft der Antragsgegnerin und des Zeugen X auseinanderbricht. In diesem Falle kann der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin nach der Vorschrift des § 1586 a BGB wiederaufleben. Dies müßte dann allerdings die Antragsgegnerin darlegen und gegebenenfalls beweisen.

Zu 3. (Versorgungsausgleich):

Nach § 1587/1 BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587/II BGB):

Die Ehezeit begann am 01.05.1996.
Sie endete am 28.02.2007.
In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:

A. Anwartschaften des Antragstellers:
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund 552,40 EUR Versicherungsnr. X
Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/ll Nr.2 BGB.
2. Bei der X AG
ehezeitliches Deckungskapital. . . . . 9.078,64 EUR
Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, daß der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587allll, IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: . . . .0,0001704126
Entgeltpunkte: . . . . . . . . . . 1,5471
aktueller Rentenwert: . . . . . . . . 26,13 EUR
EUR dynamisch: 1,5471 * 26,13 = . . . . .40,43 EUR
Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.

Das ergibt folgende Übersicht:
splittingfähig gem. § 1587b/l BGB mit EP: . . . . 552,40 EUR
Schuldr.Ausgl. § 2 VAHRG, inländisch: . . . . .40,43 EUR
insgesamt: . . . . . . . . . . . . 592,83 EUR

B. Anwartschaft der Antragsgegnerin:
Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund 206,05 EUR Versicherungsnr. X
Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/ll Nr.2 BGB.
insgesamt: . . . . . . . . . . . . 206,05 EUR

Ausgleich
Nach § 1587a/l BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig:
592,83 - 206,05 = . . . . . . . . . . . 386,78 EUR
Ausgleichspflicht des Antragstellers: . . . . . 193,39 EUR

Nach § 1587b/l BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von:
(552,4 - 206,05) 12 = . . . . . . . . . . 173,18 EUR

Der Höchstbetrag nach § 1587bN BGB beträgt: 360,10 EUR

Er ist nicht überschritten.

Soweit Splitting, Quasisplitting und Realteilung nicht möglich sind, ist der schuldrechtliche Ausgleich nach § 2 VAHRG vorgesehen.

Dem schuldrechtlichen Ausgleich bleiben demnach: 20,21 EUR

Anstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 2 VAHRG können nach § 3b/l Nr.1 VAHRG bis zu Höhe von 2 % der allgemeinen Bezugsgröße nach SGB IV § 18 auch andere in oder vor der Ehe erworbene Versorgungen, die durch Übertragung oder Begründung von Anwartschaften ausgeglichen werden können, herangezogen werden, und zwar im Höchstwert von:
. . . . . . . . . . . . . . .49,00 EUR

Der Ausgleich erfolgt durch erweitertes Splitting
in Höhe von: . . . . . . . . . . . . 20,21 EUR

Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt § 1587b/VI BGB.

Zu 4. (Kosten):
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.

Streitwert:
Ehesache 11.673,00 €
Versorgungsausgleich 2.000,00 €
Unterhalt 8.760,00 €

RechtsgebieteFK, Unterhalt Vorschriften§ 1570 BGB

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