Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

14.11.2008 · IWW-Abrufnummer 083522

Amtsgericht Mönchengladbach: Urteil vom 18.01.2008 – 39 F 91/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


39 F 91/05

Amtsgericht Mönchengladbach

Familiengericht
Im Namen des Volkes

Urteil

In der Familiensache XXX

hat das Amtsgericht - Familiengericht - Mönchengladbach
auf die mündliche Verhandlung vom 28.11.2007 durch XXX
für Recht erkannt:

Die am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes Mönchengladbach-Neuwerk unter der Heiratsregister-Nr. ... geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

Vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Berlin, werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Stralsund, Rentenanwartschaften von monatlich 114,83 €, bezogen auf den 30.04.2005, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung, jeweils bis zum dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus, einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 243,00 €, befristet bis zum 30.06.2008, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsgegner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von monatlich 270,00 € abzuwenden, es sei denn, die Antragstellerin leistet vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit.

Tatbestand:

I. Ehescheidung

Die Parteien haben am ... geheiratet. Aus ihrer Ehe ist ein gemeinsamer Sohn, , geboren am ... , hervorgegangen. Seit dem ... leben die Parteien voneinander getrennt.

Beide Parteien beantragen,
ihre Ehe zu scheiden.

II. Versorgungsausgleich

Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs wird auf die Auskünfte der Versorgungsträger verwiesen.

III. Nachehelicher Unterhalt

Die Antragstellerin betreut den gemeinsamen Sohn der Parteien, der seit Sommer 2007 in die dritte Klasse der Grundschule geht. Sie hat nach Erwerb der mittleren Reife keine Berufsausbildung abgeschlossen. Bis zur Geburt von ... arbeitete sie als Sekretärin und Sachbearbeiterin, seitdem ist sie mit Ausnahme des Zeitraums August 2004 bis Juni 2005, in dem sie geringfügiges Einkommen in Höhe von unter 400,00 € monatlich erzielte, ohne eigenes Erwerbseinkommen.

Der Antragsgegner ist von Beruf ... . Er erzielte vor der Trennung der Parteien zuletzt eine Nettoeinkommen von (nach Abzug von 5% berufsbedingten Aufwendungen) 2.646,22 €. Zum Februar 2006 verlor der Beklagte seinen Arbeitsplatz. Er erhielt von Februar bis Juli 2006 und wieder ab Februar 2007 Arbeitslosengeld, daneben von Juli bis Dezember 2006 Überbrückungsgeld, da er eine selbständige Tätigkeit im Bereich Internettechnologie aufgenommen hat.

Der Antragsgegner hat einen weiteren Sohn aus erster Ehe, geboren am ... , der weder vor der Trennung von der Antragstellerin noch derzeit bei ihm lebte bzw. lebt. Während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens zahlte der Antragsgegner an diesen Sohn monatlich 240,00 € Unterhalt.

Die ehelichen Verhältnisse vor der Trennung waren zudem davon geprägt, dass die Parteien gemeinsam ein Eigenheim erworben hatten und Belastungen dafür wie für andere Kredite zu tragen waren, deren Höhe im Einzelnen streitig ist.

Die Antragstellerin behauptet, sie sei aufgrund verschiedener körperlicher und psychischer Beschwerden nur eingeschränkt erwerbsfähig, habe sich aber in diesem Rahmen seit Sommer 2007 um Arbeit bemüht.

Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Scheidung, jeweils bis zum ersten Tag eines jeden Monats im Voraus, einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 1.039,21 € zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
den Unterhaltsanspruch zu befristen.

Der Antragsgegner behauptet, aus seiner selbständigen Tätigkeit bis Oktober 2007 lediglich Negativeinkünfte erzielt zu haben, jedoch in der Lage zu sein, im Jahr 2008 positive Einkünfte zu erzielen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und ... in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2007. Auf das Protokoll dieser Verhandlung wird hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Ehescheidung

Die Scheidungsanträge sind begründet. Gemäß § 1565 Abs. 1 BGB kann eine Ehe dann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, das heißt, die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie sie wieder aufnehmen. Gemäß § 1566 Abs. 1 BGB wird dies unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner dem Scheidungsantrag zustimmt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Parteien haben in ihrer persönlichen Anhörung vom 11.08.2006 glaubhaft und übereinstimmend erklärt, sie lebten seit dem ... voneinander getrennt und hielten ihre Ehe für gescheitert. Beide haben die Scheidung beantragt.

II. Versorgungsausgleich

Der Ausgleich erfolgt nach §§ 1587 ff BGB.
Die Ehezeit begann am 01.01.1998 und endete am 30.04.2005. In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:
Antragstellerin 113,27 €
(bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Stralsund, Versicherungs-Nr. ...)
Antragsgegner 342,93 €
(bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Berlin, Versicherungs-Nr. ...)
Die Bewertung erfolgt jeweils nach § 1587a Abs. 2 BGB. Nach § 1587a Abs. 1 BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig.
Ausgleichspflicht des Antragsgegners (1/2 x (342,93 € - 113,27 €)) 114,83 €
Durch den Versorgungsausgleich darf der Ausgleichsberechtigte zusammen mit seiner eigenen ehezeitlichen Rente keine höhere Versorgung erwerben, als der Dauer der Ehezeit entspricht. Diese errechnet sich nach § 76 SGB VI aus den maximal möglichen Entgeltpunkten in Höhe von 1/6 der Ehezeitmonate.
Höchstwert der Entgeltpunkte in der Ehezeit (88 Monate / 6) 14,6667
Ehezeitanteil der Entgeltpunkte der Antragstellerin 4,3349
Höchstausgleich in Entgeltpunkten 10,3318
Die nach § 76 SGB VI zu begründenden Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (114,83 / ARW 26,13 = 4,3946) übersteigen den Höchstwert nicht.
Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt § 1587b Abs. 6 BGB.

III. Nachehelicher Unterhalt

Die Entscheidung beruht auf §§ 1573 Abs. 2, 1578, 1578b BGB.

Grundsätzlich hat die Antragstellerin Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB. Ihre Einkünfte aus einer angemessenen Tätigkeit reichen zur Deckung des vollen Unterhalts im Sinne von § 1578 BGB nicht aus. Dieser bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

Bis zur Trennung der Parteien erzielte der Antragsgegner (nach Abzug von 5% berufsbedingten Aufwendungen) ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.646,22 €. Dies errechnet sich aus der in dem Parallelverfahren über Trennungsunterhalt 39 F 97/04 als Anlage zur Klageschrift (Bl. 5) zur Akte gereichten Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2003, aus der sich die Jahressummen ergeben:
Jahresbrutto 55.571,57 €
./. Lohnsteuer - 9.207,27 €
./. Solidaritätszuschlag - 408,43 €
./. Kirchensteuer - 668,34 €
./. Arbeitslosenversicherung - 1.761,21 €
./. Rentenversicherung - 5.283,60 €
./. Krankenversicherung (12 x 257,03 €) - 3.084,36 €
./. Pflegeversicherung (12 x 29,33 €) - 351,96 €
Jahresnetto 33.425,92 €
./. 5% - 1.671,30 €
bereinigt 31.754,62 €
monatlich 2.646,22 €

Die Antragstellerin erzielte vor der Trennung der Parteien kein eigenes Einkommen, so dass vorstehender Betrag auch der Summe der Einkünfte der Parteien während des letzten Jahres der gemeinsamen Haushaltsführung entspricht.

Die ehelichen Verhältnisse waren jedoch auch durch erhebliche Belastungen geprägt, die aus diesem Einkommen zu tragen waren. Im Einzelnen waren dies folgende Beträge:
Kredit BHW ... 89,00 €
Kredit BHW ... 91,33 €
Kredit BHW ... 423,26 €
Kredit BHW ... 73,18 €
Kredit BHW ... (760,62 € x 1/3) 253,42 €
Kredit Volksbank ... 200,00 €
Privatdarlehen Eltern des Antragsgegners (300,00 DM : 1,95583) 153,39 €
Summe 1.283,58 €

Das Gericht hält diese Posten aus folgenden Gründen für abzugsfähig: Der Antragsgegner hat in dem Parallelverfahren 39 F 97/04 als Anlage zum Schriftsatz vom 19.09.2005 Belege über die regelmäßige Bedienung der Kredite des BHW und der Volksbank bis in das Jahr 2004 hinein vorgelegt (Bl. 120-127). Die Antragstellerin hat die Bedienung der Kredite erst für Zeiträume nach dem Trennungszeitpunkt mit Nichtwissen bestritten und bestreiten können, § 138 Abs. 4 ZPO. Zudem hat die Mutter des Antragsgegners, die Zeugin ..., in ihrer Vernehmung vom 28.11.2007 glaubhaft bekundet, dass seit dem Monat eines Autokaufs (August 1999) bis Januar 2007 der Antragsgegner per Dauerauftrag monatlich 153,39 € auf ehebedingte bzw. -prägende Verpflichtungen gegenüber seinen Eltern geleistet habe. - Die weiteren von dem Antragsgegner angeführten Belastungen in Höhe von monatlich 563,00 € und 201,00 € für die Bedienung von (Umschuldungs-)Darlehen der Firma easy credit prägten die ehelichen Lebensverhältnisse nicht, da die entsprechenden Verträge erst später abgeschlossen wurden.

Es verblieben somit zunächst 2.646,22 € - 1.283,58 € = 1.362,64 €. Von diesem Betrag ist noch die eheprägende Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seinem älteren Sohn in Höhe von unstreitig monatlich 240,00 € aufgrund tatsächlich erbrachter Zahlungen abzuziehen, so dass 1.122,64 € verbleiben. Der Tabellenunterhaltsbetrag für den Sohn (1. Altersstufe, 2. Einkommensgruppe) betrug 213,00 €, die ebenfalls abzuziehen sind, so dass den Parteien selbst 909,64 € verblieben. Der Bedarf der Antragstellerin während des Zusammenlebens mit dem Antragsgegner betrug die Hälfte davon, 455,00 €, mindestens aber 560,00 €. Durch diesen Betrag ist somit jeglicher Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nach oben begrenzt.

Die Antragstellerin ist zunächst auch bedürftig. Sie erzielt kein eigenes Einkommen. Ihr ist jedoch fiktives Einkommen zu unterstellen.

Bereits nach dem bis zum 31.12.2007 geltenden Unterhaltsrecht oblag ihr spätestens mit Erreichen des dritten Schuljahres durch das von ihr betreute Kind ... die Verpflichtung, halbschichtig erwerbstätig zu sein. Die Antragstellerin behauptet zwar, nur eingeschränkt erwerbsfähig zu sein. Jedoch geht aus dem von ihr selbst als Anlage zum Schriftsatz vom 17.12.2007 vorgelegten Gutachten der Agentur für Arbeit Mönchengladbach vom 14.07.2006 hervor, dass die von ihr behaupteten Beschwerden sie nicht daran hindern, vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten, z.B. Bürotätigkeiten, auszuführen. Die Antragstellerin hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, warum diese Einschätzung nicht zutreffen sollte, so dass ihre Behauptung einer noch weiter eingeschränkten Erwerbsfähigkeit unsubstantiiert ist und es der Einholung eines von der Antragstellerin beantragten gerichtlichen Gutachtens nicht bedarf. Die von der Antragstellerin nachgewiesenen Erwerbsbemühungen sind unzureichend.

Nach dem neuen, ab dem 01.01.2008 geltenden Unterhaltsrecht genügt es zur Einschränkung der Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin auf eine halbschichtige Tätigkeit nicht, dass ihr Sohn sich noch in der Grundschule befindet. Die Antragstellerin müsste des weiteren dazu vortragen, dass es ihr aufgrund fehlender Betreuungsmöglichkeiten nicht möglich sei, vollschichtig tätig zu sein, §§ 1569 1570 Abs. 1 BGB. Jedoch sind nach dem neuen Recht Übergangsfristen zu gewähren, vgl. § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB. Da das neue Recht erst seit dem 01.01.2008 in Kraft ist, muss die Antragstellerin Gelegenheit haben, sich auf die neue Rechtslage einzustellen; nur dies entspricht der Billigkeit. Deshalb ist ihr für einen begrenzten Zeitraum ab Inkrafttreten des neuen Rechts weiterhin nur ein Erwerbseinkommen aus halbschichtiger Tätigkeit zu unterstellen. Das Gericht hält sechs Monate für ausreichend und angemessen, damit die Antragstellerin ihre Erwerbsbemühungen entsprechend ausdehnen kann.

Aufgrund der Vorqualifikation der Antragstellerin, der Art ihrer früheren Tätigkeit und der langen Zeit ohne Erwerbstätigkeit wird ein Stundenlohn von 10,00 € aus gering qualifizierter Tätigkeit angesetzt, bei 173,9 Stunden/Monat in vollschichtiger Tätigkeit. Bei Steuerklasse 1/0,5 Kinderfreibeträge ließen sich halbschichtig 657,10 € und vollschichtig 1.128,03 € netto erzielen.

Der Bedarf der Antragstellerin nach Trennung und Scheidung erhöht sich allerdings gegenüber dem Bedarf während des Zusammenlebens. Er entspricht dem notwendigen Selbstbehalt und beträgt bei (fiktiver) Erwerbstätigkeit 900,00 €. Er wäre somit aus einer vollschichtigen Tätigkeit zu decken; bei halbschichtiger Tätigkeit ergibt sich eine Bedarfslücke von 242,90 €. Diese ist geringer als der nach den ehelichen Lebensverhältnissen höchstens geschuldete Betrag von 560,00 €.

Der Antragsgegner ist auch in ausreichender Höhe leistungsfähig. Dabei kann offen bleiben, ob seine Behauptung zutrifft, er erziele aktuell aus seiner selbständigen Tätigkeit nur Negativeinkünfte. Wenn er durch diese Tätigkeit seinen eigenen Lebensbedarf nicht decken und seine Unterhaltspflichten nicht erfüllen kann, ist er verpflichtet, sich um eine abhängige Beschäftigung zu bemühen, die ihm dies erlaubte. Er hat weder Gründe vorgetragen, warum er sich um eine solche Arbeit nach Verlust seines Arbeitsplatzes im Februar 2006 nicht zu bemühen gehabt hätte, noch hat er entsprechende Aktivitäten nachgewiesen. Insbesondere kann er sich nicht auf vage Gewinnerwartungen für das Jahr 2008 berufen, da sein Unternehmen nach seinem eigenen Vortrag seit nunmehr anderthalb Jahren negative Ergebnisse liefert und somit eine eventuell einzuräumende Übergangsfrist, in der die Erfolgsaussichten der Selbständigkeit abgewartet werden dürften, längst abgelaufen ist.

Das zu unterstellende fiktive Einkommen des Antragsgegners orientiert sich mangels anderweitigen Vortrags an dem Nettoeinkommen des Antragsgegners in seiner früheren Stellung, allerdings unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er nunmehr nach Steuerklasse 3 statt nach Klasse 1 besteuert würde. In dem Parallelverfahren 39 F 97/04 ist als Anlage zum Schriftsatz vom 20.03.2007 (Bl. 288) die Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2005 überreicht worden, aus der sich auch die Jahressummen ergeben:
Jahresbrutto 54.621,55 €
./. Lohnsteuer - 13.547,88 €
./. Solidaritätszuschlag - 679,96 €
./. Kirchensteuer - 1.112,67 €
./. Arbeitslosenversicherung - 1.775,26 €
./. Rentenversicherung - 5.325,66 €
./. Krankenversicherung (12 x (518,19 € - 243,23 €)) - 3.299,52 €
./. Pflegeversicherung (12 x 29,96 €) - 359,52 €
Jahresnetto 28.521,08 €
./. 5% - 1.426,05 €
bereinigt 27.095,03 €
monatlich 2.257,92 €

Von diesen fiktiven 2.257,92 € sind keine Verbindlichkeiten abzuziehen, da der Antragsgegner selbst nicht behauptet, die seinerzeit berücksichtigungsfähigen Kredite aktuell noch zu bedienen. Auch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem mittlerweile volljährigen Sohn ... ist nach eigenem Vortrag des Antragsgegners mittlerweile weggefallen. Abzuziehen sind lediglich 278,00 € Kindesunterhalt für ... (355,00 € Tabellenbetrag nach der 2. Altersstufe, 3. Einkommensgruppe, abzüglich hälftiges Kindergeld in Höhe von 77,00 €). Bei verbleibenden 1.979,92 € fiktiv ist auch bei Unterhaltszahlungen von 243,00 € der angemessene Selbstbehalt von grundsätzlich 1.000,00 €, unter Berücksichtigung des Bedarfskontrollbetrages der 3. Einkommensgruppe von 1.100,00 €, gewahrt.

Für die Dauer von sechs Monaten sind damit monatlich 243,00 € nachehelicher Unterhalt zu zahlen.

IV. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93a ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 8, 711 ZPO.

V. Streitwert

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
- Ehescheidung: 2.000,00 €
- Versorgungsausgleich: 1.000,00 €
- Nachehelicher Unterhalt: 12.470,52 €

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr