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10.11.2008 · IWW-Abrufnummer 083399

Landgericht Mainz: Beschluss vom 17.07.2008 – 8 T 122/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Geschäftsnummer: 8 T 122/08
12 HK.T 2/08 – Amtsgericht Mainz

Landgericht Mainz

Beschluss

In der Vereinsregistersache XXX
hier: Eintragung einer Satzungsänderung

hat die 8. Zivilkammer des Landgerichtes Mainz durch XXX am 17. Juli 2008

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Vorstandes der W. wird der Beschluss des Amtsgerichtes Mainz vom 28. April 2008 aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.

G r ü n d e

In der Satzung der W. ist unter Art. VIII Abs. 5 Satz 3 bestimmt:
„Die Mitglieder-Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, ausgenommen im Fall des Art. IX Abs. 1. Ihre Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie sind wörtlich zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Brudermeister, Sekretär und Schriftführer zu unterzeichnen.“

In Art. IX heißt es:
„Die Auflösung der ‚W. kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitglieder-Versammlung und nur dann beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und 3/4 der Anwesenden für die Auflösung stimmen. …“.

In der Mitgliederversammlung vom 22. Februar 2008 wurde eine Änderung der Regularien zur Abstimmung gestellt. Dabei ging es als zentralen Punkt um die Aufnahme von Frauen in die W. Von achtzig abgegebenen Stimmen sprachen sich neunundfünfzig Mitglieder für die Änderung der Regularien aus, zwanzig Mitglieder stimmten dagegen und ein Mitglied enthielt sich der Stimme.

Der Verfahrensbevollmächtigte der W. beantragte daraufhin die Eintragung der Satzungsänderung im Register.

Mit Beschluss vom 28. April 2008, auf den zur Sachdarstellung Bezug genommen wird, wies das Amtsgericht Mainz den Antrag zurück.

Der Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses an den Verfahrensbevollmächtigten des Vorstandes der W. ist nicht erkennbar, da das Empfangsbekenntnis von dem Verfahrensbevollmächtigten zwar unterzeichnet, jedoch kein Datum eingetragen worden ist.

Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2008, bei Gericht eingegangen am 14. Mai 2008, hat der Verfahrensbevollmächtigte gegen den vorgenannten Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt.

Mit weiterem Schriftsatz vom 16. Mai 2008 ist zur Begründung des Rechtsmittels im Wesentlichen ausgeführt worden, dass nach Art. VIII Abs. 5 der Satzung Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst werden könnten. Eine andere Auslegung sei nicht möglich. Durch diese Regelung sei die Vorschrift des § 33 BGB wirksam abbedungen worden (§ 40 BGB). Bei Art. VIII Abs. 5 der Regularien handele es sich nicht lediglich um eine Wiederholung des Gesetzestextes des § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB. In der ursprünglichen Satzungsfassung vom 18. Januar 1971 sei eine Regelung über das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung nicht enthalten gewesen. Erst in einer späteren Satzungsänderung sei die heutige Fassung des Art. VIII beschlossen worden. Diese Änderung sei erkennbar von dem Bemühen getragen gewesen, das Zustandekommen von satzungsändernden Beschlüssen durch Einführung der einfachen Mehrheit zu erleichtern. Dass Satzungsänderungen mit einfacher Mehrheit beschlossen werden könnten, ergebe sich auch aus dem Umkehrschluss zur Regelung des Art. IX Abs. 1 der Regularien. Art. IX Abs. 1 der Satzung bestimme, dass 3/4 der Anwesenden für die Auflösung der W. stimmen müssen, wobei zusätzlich mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein müssen. Für diesen Fall habe der Satzungsgeber somit zweifelsfrei klargestellt, dass es sich hierbei nicht um einen Beschluss handele, der unter Art. VIII Abs. 5 Satz 4 falle und mit einfacher Mehrheit beschlossen werden könne. Im Umkehrschluss gelte somit für alle anderen satzungsändernden Beschlüsse, dass die einfache Mehrheit ausreichend sei.

Die statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, zumal nicht feststellbar ist, dass sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichtes nicht, dass zur Änderung der Satzung die gesetzlich bestimmte Mehrheit von 3/4 der Mitglieder erforderlich ist.

Die gesetzliche Vorschrift des § 33 Abs. 1 BGB ist, nach Auffassung der Kammer, durch Art. VIII Abs. 5 der Regularien wirksam abgeändert worden. Bei der Vorschrift des § 33 Abs. 1 BGB handelt es sich um eine nachgiebige Vorschrift, die durch die Satzung abgeändert werden kann (§ 40 BGB). Wie aus den Regularien vom 07. Mai 1977 hervorgeht, hat die W. in Art. VIII Abs. 5 bestimmt, dass ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Nur für den Fall der Auflösung der W. hat sie andere Mehrheitsverhältnisse festgelegt. Bei Gründung der W. waren die Mehrheitsverhältnisse für eine wirksame Beschlussfassung hingegen noch nicht bestimmt. Aufgrund der Regelung in Art. VIII Abs. 5 der Satzung ist daher davon auszugehen, dass alle Beschlüsse der W., Satzungsänderungen eingeschlossen, mit einfacher Mehrheit beschlossen werden können. Eine Ausnahme gilt nur für existenziell bedeutsame Beschlüsse, wie die Auflösung der W. Ähnliches muss für eine Zweckänderung des Vereines gelten. Derartige Entscheidungen sind von so grundlegender Bedeutung, dass, sofern nach der Satzung in Anwendung von § 40 BGB etwas anderes gelten soll, dies unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden muss. Für den Fall der Auflösung der W. ist dies in der Satzung auch eindeutig bestimmt worden. Hierfür wäre nach Art. IX der Satzung eine 3/4 Mehrheit erforderlich. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um einen mit der Auflösung der W. oder einer Zweckänderung des Vereins vergleichbaren Fall, sodass die in Art. VIII Abs. 5 der Regularien bestimmte einfache Mehrheit ausreichend ist. Ein anderer Schluss kann auch nicht aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29. Juni 1987 – II ZR 242/86 – gezogen werden. Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, dem ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. In diesem Fall hatte die Satzung einer Aktiengesellschaft bestimmt, dass die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschließe, soweit nicht das Gesetz Abweichendes vorschreibe. Da § 103 Abs. 1 Aktiengesetz eine 3/4 Mehrheit vorsieht, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung ausgeführt, dass diese Vorschrift Anwendung findet. Gleichzeitig hat er klar gestellt, dass, wenn der Satzungsgeber von dieser Vorschrift hätte abweichen wollen, er eindeutig zum Ausdruck hätte bringen müssen, dass von der einfachen Mehrheit nur dann abgewichen werden solle, wenn das Gesetz zwingend etwas Abweichendes vorschreibe. Dieser Fall ist mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Aus Art. VIII Abs. 5 der Satzung geht eindeutig hervor, dass in allen Fällen, ausgenommen im Fall des Art. IX Abs. 1, die Beschlüsse der W. mit einfacher Mehrheit gefasst werden können. Sofern einzelne Mitglieder der W. bei Abfassung dieser Regularien eine andere Vorstellung hatten, ist dies nicht entscheidend, da der eindeutige Wortlaut der Regularien keinen anderen Schluss zulässt.

Der Beschluss des Amtsgerichtes Mainz war daher aufzuheben und das Amtsgericht anzuweisen, den Antrag nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.

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