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15.10.2008 · IWW-Abrufnummer 083093

Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 04.08.2008 – 2 Ss 110/08

Zur Beurteilung der Rücksichtslosigkeit sind Motivation und Beweggründe maßgeblich. Auf der subjektiven Seite ist insoweit die Feststellung, dass der Betroffene nur um des schnelleren Fortkommens Willen gehandelt hat, nicht ausreichend


2 Ss 110/08
04.08.2008

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

BESCHLUSS

In der Strafsache



wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung u.a.
hier: Revision der Angeklagten

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht … und … sowie den Richter am Landgericht …
am 4. August 2008 einstimmig
beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Neuwied vom 7. Februar 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Neuwied zurück verwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht Neuwied verurteilte die Angeklagte am 7. Februar 2008 wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 € und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat an. Gegen dieses Urteil legte die Angeklagte zunächst Berufung ein. Innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ist sie zur Revision übergegangen und hat diese mit der Sachrüge begründet.

Die Sprungrevision ist gemäß § 335 Abs. 1 StPO statthaft. Der von der Angeklagten erklärte Übergang von der zunächst eingelegten Berufung zur Revision ist zulässig, da dieser innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erfolgte (BGHSt 40, 395, 398; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. § 335 Rdnr. 10). Das auch im Übrigen formal nicht zu beanstandende Rechtsmittel hat in der Sache einen – jedenfalls vorläufigen – Erfolg.

Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht.

1.
Das Amtsgericht hat folgendes festgestellt:

„Am 13.11.2006 führte sie [Anm.: die Angeklagte] den PKW der Marke Chrysler/Commander mit dem amtlichen Kennzeichen … Mit diesem Fahrzeug befuhr sie die K 123 aus Richtung Linkenbach kommend in Richtung Urbach.

Gegen 17.44 Uhr näherte sie sich der Kreuzung K 123/L 265. Der Zeuge L.… befuhr mit seinem PKW der Marke Rover Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen … die vorfahrtsberechtigte L 265 aus Richtung L 266 kommend in Richtung Daufenbach. An der Kreuzung L 265/K 123 missachtete die Angeklagte … grob verkehrswidrig die Vorfahrt des von rechts kommenden Zeugen … fuhr in die Kreuzung ein, ohne anzuhalten und durchfuhr den Kreuzungsbereich mit einer Geschwindigkeit von ca. 40–45 km/h. Im Kreuzungsbereich kam es zum Zusammenstoß mit dem PKW des Zeugen L.… …“.

„Dass das von der Angeklagten eingeräumte Verhalten, bei Nässe und Dunkelheit eine solche Kreuzung ohne anzuhalten zu überfahren und, wie vom Sachverständigen festgestellt, mit einer Geschwindigkeit von ca. 40–45 km/h, ein grob verkehrswidriges Verkehrsverhalten darstellt, dürfte wohl kaum bestreitbar sein.

Durch dieses Verhalten kam es zu einem Verkehrsunfall anlässlich dessen nicht nur eine fremde Sache von bedeutendem Wert geschädigt wurde, sondern eine Person verletzt und zwei Kinder zusätzlich erheblich an Leib und Leben gefährdet wurden.

Das Verhalten der Angeklagten war als rücksichtslos im Sinne der Norm zu qualifizieren. Allein um des schnelleren Fortkommens Willen, hielt sie nicht an, sondern durchfuhr den Kreuzungsbereich mit einer Geschwindigkeit von ca. 40–45 km/h.“

2.
Aus den Feststellungen geht ein rücksichtsloses Handeln, das eine Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 Nr. 2 StGB zusätzlich voraussetzt, nicht hervor. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2008 hierzu ausgeführt:

„a) Diese rechtliche Würdigung stößt auf durchgreifende Bedenken, da die Urteilsfeststellungen die Annahme eines rücksichtlosen Verhaltens der Angeklagten und damit den Schuldspruch wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nicht tragen.

Nach der Rechtsprechung handelt rücksichtslos im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB, wer sich zwar seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen darüber hinwegsetzt oder wer sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seiner Fahrweise drauflos fährt (BGHSt 5, 392; OLG Koblenz NStZ 2003, 617, 618; Fischer, StGB, 55. Auflage, § 315c Rn. 14 m.w.N.). Betrifft das Merkmal der groben Verkehrswidrigkeit im Wesentlichen die objektive Seite des Verkehrsverstoßes, bezieht sich die Voraussetzung der Rücksichtslosigkeit mehr auf die subjektive Tatseite (Hentschel, Straßenverkehrsrecht 39. Auflage, § 315c Rn. 20).

Zur Beurteilung der Rücksichtslosigkeit darf nicht nur auf das äußere Tatgeschehen abgestellt werden; maßgeblich sind vielmehr die Beweggründe und Motivation des Fahrzeugführers in der konkreten Verkehrssituation, die zu seinem tatbestandsmäßigen Fehlverhalten geführt haben (OLG Koblenz, Beschl.v. 25. Juni 2007 – 1 Ss 107/07 –, zitiert nach Juris; Fischer, a.a.O., Rn. 14a). Dabei können konkrete Feststellungen zur subjektiven Rücksichtslosigkeit nicht durch formelhafte Bezeichnungen der Motivation ersetzt werden (OLG Koblenz NStZ 2003, 617, 618; Fischer, a.a.O, Rn. 14a m.w.N.). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, da das Gericht zur subjektiven Seite lediglich – unzureichend – festgestellt hat, dass die Angeklagte nur „um des schnelleren Fortkommens Willen“ gehandelt hat (UA S. 5). Mit der Einlassung der Angeklagten, sie habe das Fahrzeug des Zeugen … nicht gesehen (UA S. 3), hat sich der Tatrichter überhaupt nicht auseinandergesetzt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da ein Augenblicksversagen, z.B. ein Fehlverhalten infolge einer Unachtsamkeit oder eine falsche Lagebeurteilung, eine Rücksichtslosigkeit ausschließen kann (Fischer, a.a.O., Rn. 14a). Bereits daher leidet das angefochtene Urteil an einem durchgreifenden Darlegungsmangel.

b) Zudem erweist sich das Urteil als rechtfehlerhaft, weil die tatrichterlichen Feststellungen hinsichtlich der konkreten Verkehrssituation unvollständig sind (vgl. dazu KK/Kuckein, StPO, 5. Auflage, § 337 Rn. 28). Das Amtsgericht zieht zur Bejahung der Rücksichtslosigkeit ausschließlich das objektive Verkehrsgeschehen heran, nämlich dass die Angeklagte den Kreuzungsbereich mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 bis 45 km/h ohne anzuhalten durchfuhr, dass die Fahrbahn nass war und dass zum Tatzeitpunkt Dunkelheit herrschte (UA S. 5). Um insoweit ein mögliches Augenblicksversagen in Bedacht nehmen zu können, sind indes noch weitere Feststellungen erforderlich. So wäre von Bedeutung, wie gut die Angeklagte die Kreuzung einsehen konnte (die vom Sachverständigen genannte Sichtweite für die Angeklagte in Richtung des Zeugen … von 170 bis 180 Metern [UA S. 4] sagt noch nichts darüber aus, ob es sich um einen übersichtlichen oder unübersichtlichen Kreuzungsbereich handelt), ob die Angeklagte ortskundig war und ob es sich – insbesondere zur Tatzeit – um eine viel befahrene Straße handelt. Ferner spielt es eine wesentliche Rolle, in welche Richtung die Angeklagte die Kreuzung überqueren wollte; hätte sie den Kreuzungsbereich geradeaus überfahren wollen, wäre ihr die Überquerung der Kreuzung schneller möglich gewesen, als wenn sie nach links, mithin vor den Zeugen L.… hätte fahren wollen. Letztlich ist die Beschilderung der Kreuzung für die Angeklagte für die Beurteilung einer möglichen Rücksichtslosigkeit von Bedeutung, denn es macht einen Unterschied, ob die Angeklagte infolge eines „Stop-Schildes“ (Verkehrszeichen 206) unbedingt hätte anhalten müssen, oder ob die Vorfahrt des Zeugen L.… lediglich durch Verkehrszeichen 205 („Vorfahrt gewähren“) geregelt war. Zu alle dem verhält sich das Urteil nicht.“

3.
Diesen zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft schließt sich der Senat vollinhaltlich an. Die aufgezeigten Rechtsfehler machen die Aufhebung des angefochtenen Urteils erforderlich (§ 353 Abs. 1 StPO); dies gilt wegen der tateinheitlichen Begehungsweise auch hinsichtlich der nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung (Meyer-Goßner a.a.O. § 353 Rdnr. 7a). Von der Möglichkeit, die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechtzuerhalten, wie von der Generalstaatsanwaltschaft angeregt, hat der Senat keinen Gebrauch gemacht, um dem neu zu entscheidenden Tatrichter eine umfassende und widerspruchsfreie Aufklärung der Verkehrssituation zu ermöglichen.

RechtsgebietStGBVorschriften§ 315c Abs. 1 Nr. 2a; Abs. 3 Nr. 2 StGB

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