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26.11.2008 · IWW-Abrufnummer 083019

Oberste Finanzbehörden der Länder: Schreiben vom 22.07.2008


Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder


Aufgrund
- des § 367 Abs. 2b und des § 172 Abs. 3 der Abgabenordnung , jeweils in Verbindung mit Artikel 97 § 18a Abs. 12 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung , sowie
- des Beschlusses der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2008 – 2 BvR 1708/06

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 22. Juli 2008 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen des Solidaritätszuschlags werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 sei verfassungswidrig. Entsprechendes gilt für am 22. Juli 2008 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung einer Festsetzung des Solidaritätszuschlags.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ihr sollen die Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

Inhaltlich gleichlautend
Finanzministerium Baden-Württemberg - 3 - S 0338/43
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen - 37 - S 0622 - 095-21948/08
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - S 0625 - 1/2008
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg - 33 - S 0625 - 3/08
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - S 0622 - 13-3 - 2950
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - 51 - S 0622 - 16/06
Hessisches Ministerium der Finanzen - S 0338 A - 025 - II 11
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - IV 310 - S 0338 - 7/06
Niedersächsisches Finanzministerium - S 0338 - 10/5 - 3311S 2450 - 19 - 334
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen - S 0623 - 10 - V A 2
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz - S 0625 A - 446
Ministerium der Finanzen des Saarlandes - B/1-3 - 156/2008 - S 0625
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 31 - S 0622 - 63/17-32844
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt - 41 - S 0338 - 9
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - S 0338 - 021
Thüringer Finanzministerium - S 0622 A - 27 - 203.

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