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07.10.2008 · IWW-Abrufnummer 083002

Oberlandesgericht Oldenburg: Beschluss vom 25.03.2008 – 12 W 39/08

Der Registereintragung eines Vereins mit dem satzungsmäßigen Zweck, "die Rauchkultur durch genussbezogenen Tabakkonsum" zu fördern, steht nicht entgegen, dass dieser offenkundig den Zweck verfolgt, eine Grundlage für die Umgehung eines Nichtraucherschutzgesetzes zu schaffen.


OLG Oldenburg

Beschluss vom 25.03.2008

12 W 39/08

Gründe

Die angefochtenen Entscheidungen können keinen Bestand haben. Sie verletzen den Antragsteller in seine Rechten.

Die Versagung der Eintragung stützt sich auf § 60 BGB, und zwar mit der Begründung, die beschlossene Satzung des Antragstellers sei unwirksam. Dies erweist sich nicht als tragfähig.

Den Mitgliedern des Antragstellers steht es im Rahmen der Vereinsautonomie grundsätzlich frei, zu welchem Zweck sie sich zusammenschließen. Grenzen sind insoweit nur die bestehenden Gesetze, die guten Sitten und der Grundsatz von Treu und Glauben. Insoweit ist der in der Satzung niedergelegte Vereinszweck nicht zu beanstanden. Zwar hat das Amtsgericht und ihm folgend das Landgericht ohne Rechtsfehler festgestellt, dass hinter der Gründung des Vereins offenbar die Absicht steckt, eine Grundlage für eine Umgehung des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes vom 12.7.2007 (Nds.GVBl. 2007, 337) zu schaffen und insbesondere der Verhängung einer Geldbuße gemäß § 5 Nds.NiRSG vorzubeugen. Dies nimmt der Satzung aber nicht ihre Wirksamkeit. Denn bei diesem Bedenken geht es nicht um die Satzung selbst und den dort niedergelegten Vereinszweck, sondern allein darum, in welcher Weise sich die Vereinsmitglieder in Zukunft konkret betätigen werden. Ob einzelne Mitglieder tatsächlich bei einer Vereinstätigkeit gegen das Gesetz verstoßen, ist ungewiss. Entsprechende Vorkommnisse werden jeweils im konkreten Fall von der Ordnungsbehörde zu prüfen sein. Ein präventives Vorgehen ist mit den Mitteln des Vereinsrechts dagegen nicht statthaft, wenn – wie hier – die Satzung selbst keines der oben angesprochenen rechtlichen Hindernisse aufwirft.

RechtsgebietBGBVorschriften§ 60 BGB

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