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19.09.2008 · IWW-Abrufnummer 082893

Landgericht Aachen: Sitzungsprotokoll vom 16.05.2008 – 5 S 11/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Sitzungsprotokoll

5 S 11/08
16.5.2008

Öffentliche Sitzung der 5. Zivilkammer des Landgerichts

In dem Rechtsstreit XXX

erschienen bei Aufruf:

1. für die Klägerin und Berufungsbeklagte Rechtsanwalt XXX
2. für die Beklagte und Berufungsklägerin Rechtsanwalt XXX

Rechtsanwalt XXX stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 15.4.2008 (Bl. 180 d.A.)

Rechtsanwalt XXX stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 2.5.2008 (Bl. 188 d.A.)

Die Parteien verhandelt streitig zur Sache.

Die Kammer macht das Ergebnis ihrer Vorberatung deutlich. Sie weist darauf hin, dass aus den Urteilen des BGH vom 13. und 27.11.2007 aus ihrer Sicht nicht zu entnehmen ist, dass der Fälligkeitszeitpunkt zur Zahlung der gesamten Reparaturkosten nachgelagert werden soll. In beiden Entscheidungen des BGH vom 13. und 27.11.2007 lag eine nur fiktive Schadensabrechnung zugrunde und es wurde in beiden Fällen das Fahrzeug wenige Wochen nach dem Unfall veräußert. Zur Fälligkeit der restlichen Reparaturkosten macht der BGH indes in keiner der beiden Entscheidungen rechtliche Ausführungen. Erst recht wird dort nicht etwa ein Grundsatz aufgestellt, nach dem ein zur Deckung verpflichteter Versicherer generell berechtigt sei, 6 Monate zuzuwarten, ehe er den entstandenen Sachschaden auf Reparaturkostenbasis reguliert. Die in den Urteilen des BGH genannte 6-monatige Frist zur Weiternutzung des Fahrzeugs ist nicht als feste Regel zur Begründung eines bestimmten nachgelagerten Fälligkeitszeitpunktes formuliert, sondern als Frage des Nachweises des Integritätsinteresses. Dieser Nachweis ist von der Klägerin unstreitig geführt worden. Es unterfällt dem Prozessrisiko der Beklagten, wenn dieser Nachweis erst im Laufe eines Rechtsstreites erbracht werden kann, ändert indes nichts an der sofortigen Fälligkeit der Schadensersatzforderung, wenn der Geschädigte – wie hier – den Anfall und den Ausgleich der entstandenen Reparaturkosten nachweist (vgl. hierzu auch Wittschier NJW 2008, 898 (900)). Der Geschädigte hat mit der tatsächlichen Durchführung der Reparatur hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er der Integrität seines beschädigten Kfz einen besonderen Stellenwert beimisst. Ein triftiger Grund, ihm zusätzlich noch die halbjährige Vorfinanzierung des Unfallschadens aufzubürden, ist nicht erkennbar.

Auf Anregung des Gerichts schließen die Parteien folgenden

Vergleich:

1. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 359,50 Euro zu zahlen.

2. Im übrigen erklären die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt.

3. Die Kosten des Rechtsstreits und dieses Vergleichs werden der Beklagten auferlegt.

4. Der Beklagten wird nachgelassen, diesen Vergleich durch eine schriftliche, spätestens am 6. Juni 2008 bei Gericht eingehende Anzeige zu widerrufen.

laut diktiert, erneut vorgespielt und genehmigt

b.u.v.

1. Termin zur Verkündung einer Entscheidung für den Fall des Widerrufs dieses Vergleichs wird bestimmt auf

Freitag, den 27. Juni 2008, 10.00 Uhr, Saal D 1.360, Landgericht Aachen

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und den Vergleich wird festgesetzt auf 3.324,39 Euro.

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