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19.09.2008 · IWW-Abrufnummer 082892

Landgericht Münster: Urteil vom 28.06.2008 – 8 S 163/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


8 S 163/07
verkündet am 26.6.2008

Landgericht Münster

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

Hat die 8. Zivil- (Berufungs-) Kammer des Landgerichts Münster auf die mündliche Verhandlung vom 29.05.2008 durch XXX für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.11.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Münster (Aktenzeichen 60 C 2711/07) abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit Zahlung von 1.461,83 Euro beantragt worden ist, Klageantrag zu 1).

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.461,83 Euro für den Zeitraum zwischen dem 06.04.2007 bis zum 25.09.2007 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlich gestellten Antrag auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache weiter. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass die seitens der Rechtsprechung aufgestellte sogenannte Sechsmonatsgrenze nicht als Fälligkeitsvoraussetzung für ihren weitergehenden Schadenersatzanspruch anzusehen ist.

Die Beklagten halten die sog. Sechsmonatsfrist für eine Fälligkeitsvoraussetzung und beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere erreicht das Feststellungsinteresse der Klägerin hinsichtlich der Kostenlast die Berufungssumme.

Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. Auf ihren Antrag war festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache durch die nach Klageerhebung erfolgte Zahlung durch die Beklagte erledigt ist. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts war die Klage ursprünglich zulässig und begründet. Bei der sogenannten Sechsmonatsfrist, die von der Rechtsprechung in den Fällen entwickelt worden ist, bei denen ein Geschädigter Reparaturkosten geltend macht, die über dem Wiederbeschaffungswert liegen, um so sein Integritätsinteresse deutlich zu machen, handelt es sich entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht um eine Fälligkeitsvoraussetzung des Schadenersatzanspruchs. Der Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Kosten der Reparatur eines Pkws entsteht mit Durchführung der ordnungsgemäßen Reparatur und Bezahlung der dafür anfallenden Kosten wird damit auch fällig (vgl. Landgericht Bielefeld, Urteil vom 17.01.2008, Az: 20 S 112/07, www.juris.de). Zutreffend hatte das Landgericht Bielefeld in dieser Entscheidung dargelegt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Ablauf der Sechsmonatsfrist nicht als Fälligkeitsvoraussetzung ausdrücklich genannt ist, vielmehr darauf hingewiesen wird, dass das sogenannte Integritätsinteresse erst durch Ablauf dieser Sechsmonatsfrist nachgewiesen ist (vgl. Landgericht Bielefeld a.a.O.). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Schon nach der gesetzlichen Regelung, § 271 Abs. 1 BGB, ist der Schadenersatzanspruch sofort nach dem Entstehen fällig. Eine abweichende Regelung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Integritätsinteresse neben dem Verstreichen der Frist von 6 Monaten durch weitere Indizien und Beweismittel bereits vor Ablauf der Sechsmonatsfrist so deutlich nachgewiesen werden kann, dass das weitere Abwarten bis zum Ablauf dieser Frist nicht erforderlich ist. In diesen Fällen würde der Ablauf der Sechsmonatsfrist als Fälligkeitsregelung leer laufen. Auch dies zeigt, dass die Frist lediglich eine Beweisfunktion hat. Aus Sicht des Geschädigten, der aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, die weitergehenden Reparaturkosten zu bezahlen, würde ein Hinausschieben des Fälligkeitszeitpunktes darüber hinaus dazu führen, dass er das Fahrzeug nicht reparieren und damit nutzen könnte. Demgegenüber könnten die Versicherungsunternehmen nach Ablauf der Sechsmonatsfrist eine Überprüfung vornehmen und gegebenenfalls überzahlte Gelder sodann zurückfordern. Derartige Fälle dürften in der Praxis gerade in den Fällen, in denen die Geschädigten ihre Fahrzeuge mit hohem Aufwand haben reparieren lassen, jedenfalls nicht so häufig vorkommen, dass eine solche Vorgehensweise für die Versicherungsunternehmen unzumutbar wäre. Auch die seitens der Beklagten vorgelegte Entscheidung des BGH vom 29.2.08 spricht vom Nachweis des Integritätsinteresses durch weitere Benutzung.

Auf Antrag der Klägerin war damit festzustellen, dass der Rechtsstreit durch die Zahlung der Beklagten in der Hauptsache erledigt ist.

Der weitergehende Zinsanspruch beruht auf einem Anerkenntnis der Beklagten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

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