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19.08.2008 · IWW-Abrufnummer 082616

Amtsgericht Kleve: Beschluss vom 03.08.2008 – 11 OWi 164/08

Die Verwaltungsbehörde ist jedenfalls dann, wenn sie im Besitz der Bedienungsanleitung für ein Messgerät ist, dazu verpflichtet, diese auf Anforderung dem Verteidiger zur Verfügung zu stellen.


Beschluss
In dem Verfahren pp.
hat das Amtsgericht Kleve durch den Richter xx
am 03. August 2008
beschlossen:

1. Der Antragsgegner ist verpflichtet, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die Bedienungsanleitung für das, Lasermessgerät Traffipax speedphot durch Übersendung -in dessen Kanzleiräume zur Verfügung zu stellen.
2) Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers.

Gründe:
Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die Antragsschrift vom 26.02.2008 und den Inhalt der Akte Bezug genommen.

Der gemäß § 62 OWiG zulässige Antrag des Antragstellers vom 26.02.2008 ist begründet. Die Verwehrung von Einsicht in die Bußgeldakte oder Teilen davon stellt eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde gemäß § 62 Abs. 1 OWiG mit selbständiger Bedeutung dar. Im Bußgeldverfahren erstreckt sich das Recht auf Akteneinsicht auf alle Unterlagen, die regelmäßig dem Sachverständigen vorgelegt werden, auch wenn sie nicht Teil der Akte sind, soweit sie zur Beurteilung der Erfolgsaussichten des Einspruchs notwendig sind {so zutreffend bereits AG Bad Kissingen, zsf 2006, 706}. Der Bedienungsanleitung des Messgerätes, mit welchem eine verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden ist, kommt bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Einspruchs eine nicht unerhebliche Bedeutung zu. Anhand der Bedienungsanleitung lässt sich feststellen, ob Anhaltspunkte für eine Fehlmessung aufgrund unsachgemäßer Bedienung vorliegen. Die Verwaltungsbehörde ist daher jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - im Besitz der Bedienungsanleitung ist, dazu verpflichtet, diese auf Anforderung dem Verteidiger zur Verfügung zu stellen. Das bloße Einräumen der Möglichkeit; die Bedienungsanleitung in den Räumen der Verwaltungsbehörde einzusehen, ist jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn der Verteidiger -wie hier-- nicht ortsansässig ist.
Die Kostentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.

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