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14.08.2008 · IWW-Abrufnummer 082589

Amtsgericht München: Beschluss vom 11.04.2008 – 1121 Cs 302 Js 52092/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht München

Az.: 1121 Cs 302 Js 52092/07

In dem Strafverfahren XXX

wegen Steuerhinterziehung

erlässt das Amtsgericht München durch Richter am Amtsgericht als Vorsitzender am 11.04.2008 folgenden

Beschluss

1. Der Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 23.01.2008 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe:

A.

Der Strafbefehl vom 23.1.2008 ist dem Angeklagten nach der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde am 31.01.2008 zugestellt worden. Der Einspruch ist am 14.02.2008 durch Steuerberater R , der in einem gesonderten Schreiben die Zulassung als Verteidiger beantragte, eingelegt worden. Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 26.3.2008 wurde der Antrag von Steuerberater R als Verteidiger zugelassen zu werden zurückgewiesen. In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass mangels Zulassung kein wirksamer Einspruch eingelegt wurde. Der Beschluss wurde dem Angeklagten am 29.3.2008 und Steuerberater R am 1.4.2008 zugestellt. Mit Schreiben vom 8.4.2008 legte Steuerberater R erneut Einspruch ein und beantragte vorsorglich zugleich Wiedereinsetzung.

B.

1. Der Einspruch vom 14.2.2008 ist unzulässig. Der Angeklagte konnte Steuerberater R nicht für die Einspruchseinlegung bevollmächtigen. Zwar kann sich ein Angeklagter außerhalb der Hauptverhandlung grundsätzlich auch durch sonstige Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt aber nur, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 137, Rz. 12). Eine andere gesetzliche Bestimmung ist aber mit § 392 AO getroffen worden. Demzufolge können Steuerberater nur zu Verteidigern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das Steuerstrafverfahren selbständig führt. Im Übrigen kann die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt geführt werden. Dies führt dazu, dass insbesondere Rechtsmitteleinlegungen durch den Steuerberater im gerichtlichen Verfahren nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt erfolgen können (h.M. vgl. KG in NJW 1974, 916, OLG Hamburg in NJW 1981, 934, Gast-de Haan in Farnzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 6. Auflage, 2005, § 392, Rz. 15 m.w.N.).

Da der Einspruch nicht in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder sonstigen in § 392 Abs. 1 2. Hs genannten Person eingelegt und darüberhinaus die Zulassung gemäß § 392 Abs. 2 AO i.V.m. § 138 Abs. 2 StPO abgelehnt wurde, wäre der Einspruch nur wirksam, wenn zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung die Finanzbehörde das Steuerstrafverfahren noch selbständig geführt hätte, § 392 Abs. 1 1. Hs AO. Diese Frage ist umstritten (vgl. Gast-de Haan in Farnzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 6. Auflage, 2005, § 392, Rz. 14 m.w.N.) im Ergebnis aber abzulehnen. Denn sobald der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls eingegangen ist, wird die gerichtliche Untersuchung eröffnet, §§ 407 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. 151 StPO. Entsprechend § 202 StPO können vor Erlass durch das Gericht einzelne Beweiserhebungen angeordnet werden. Nicht zuletzt kann das Gericht gemäß § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO auch Hauptverhandlung anberaumen, ohne den Strafbefehl zu erlassen. Da das Gericht somit bereits mit dem Eingang des Strafbefehlsantrag mit der Sache befasst ist und über das weitere Schicksal des Verfahrens entscheidet, führt die Finanzbehörde das Strafverfahren nicht mehr selbständig. Ein (alleiniger) Einspruch eines Steuerberaters gegen einen Strafbefehl ist daher nur möglich, wenn er nach § 138 Abs. 2 StPO zugelassen ist oder wird (so auch Fischer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 407, Rz. 31).

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 8.4.2008 ist ebenfalls unzulässig. Da Steuerberater R nicht als Verteidiger zugelassen wurde, kann er naturgemäß keine weiteren Anträge im Verfahren stellen. Zudem wäre die vorzunehmende Handlung, der Einspruch, auch nicht innerhalb der Wiedereinsetzungefrist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgeholt worden, da wiederum nur Steuerberater R Einspruch eingelegt hat.

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