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07.08.2008 · IWW-Abrufnummer 082484

Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main: Verfügung vom 16.06.2008 – S 0185 A - 8 - St 53

Gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung einer ärztlichen Notfallpraxis


Bezug: Hessischer Minister der Finanzen, Erlass vom 11.4.2008 - S 0171 A - 198 - II 4a

Zur Sicherstellung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes, insbesondere in der Nacht und an Wochenenden, werden von der Kassenärztlichen Vereinigung und mehreren zum Notdienst verpflichteten Ärzten Vereine gegründet. Diese richten regelmäßig in dafür von einem Krankenhaus angemieteten Räumen eine Notfallpraxis ein Die Ärzte erhalten ein fest vereinbartes Honorar, das in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Leistungen steht.

Nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Lander können die Vereine als steuerbe-günstigte Körperschaften i.S.d. §§ 51 ff. AO anerkannt werden. Die von den Vereinen unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe sind als Zweckbetriebe i.S.d. § 66 AO anzusehen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 AO ) liegt nicht vor.

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