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12.08.2008 · IWW-Abrufnummer 082358

Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 18.12.2007 – Ss (OWi) 779/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Dresden

Senat für Bußgeldsachen

Aktenzeichen: Ss (OWi) 779/07
4 OWi 440 Js 2482/06 AG Auerbach
32 OWi Ss 779/07 GenStA Dresden

Beschluss

vom 18. Dezember 2007

in der Bußgeldsache XXX

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Auerbach vom 22. Juni 2007 dahingehend abgeändert, dass das gegen den Betroffenen verhängte Fahrverbot entfällt.

2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

G r ü n d e :

I.

Mit Urteil des Amtsgerichts Auerbach vom 09. Juni 2006 war der Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 125,00 EUR sowie einem Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verurteilt worden. Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Beschluss vom 29. Januar 2007 auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen vorbezeichnetes Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Auerbach zurückverwiesen.

Mit Urteil vom 22. Juni 2007 hat das Amtsgericht Auerbach den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 125,00 EUR verurteilt. Des Weiteren hat es ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat gegen ihn verhängt.

Hiergegen hat der Betroffene durch seinen Verteidiger form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese fristgerecht mit der Verfahrens- sowie der Sachrüge begründet. Er wendet sich gegen die Verhängung eines Fahrverbotes.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts Auerbach im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde führt mit der Sachrüge zum Wegfall des vom Amtsgericht verhängten Fahrverbotes.

1. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat in ihrer Stellungnahme vom 04. Dezember 2007 wie folgt ausgeführt:

"Das Urteil hält insoweit einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand, als es trotz der Ausführungen im Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 29.01.2007 weiterhin ausreichende Schilderungen vermissen lässt, warum der Betroffene hier davon ausgehen musste, dass er sich innerhalb einer geschlossenen Ortschaft befand und sich deshalb nicht auf ein Augenblicksversagen berufen kann. Die prozessordnungsgemäße Bezugnahme auf die 61 von der Polizei von der Fahrstrecke gefertigten Lichtbilder, die sich bei der Akte befinden, reicht allein nicht aus, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung zu ermöglichen, ob sich das Gericht ausreichend mit der Einlassung des Betroffenen auseinandergesetzt hat. Die in Bezug genommenen Lichtbilder zeigen in ihrer Vielfalt eine unterschiedlich dichte Randbebauung und -begrünung sowie einen nicht einheitlichen Straßenverlauf, der verschiedene Rückschlüsse zulässt. Hier hätte es zumindest einer knappen Beschreibung einzelner Lichtbilder bedurft, die die Innerörtlichkeit belegen, wie zum Beispiel die Ablichtung des Hinweisschildes über das Parkleitsystem Abbildung 23 Bl. 95 d. A., um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der Überzeugungsbildung zu ermöglichen. Erst durch die Schilderung des Aussagegehaltes der Abbildung wird die Abbildung als Ganzes Bestandteil der Urteilsgründe und damit dem Rechtsbeschwerdegericht eine rechtliche Nachprüfung ermöglicht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.10.1988, 5 OWi [Ss] 12/88). Die vom Tatgericht gewählte Darstellungsform erfordert vom Rechtsbeschwerdegericht selbst eine Interpretation der Lichtbilder, diese Bewertung und Interpretation steht aber nur dem Tatgericht zu und kann von diesem nicht delegiert werden. Auf Grund des vorstehend beschriebenen sachlich-rechtlichen Mangels ist das Urteil aufzuheben."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.

2. Der dargelegte Rechtsfehler im Rechtsfolgenausspruch führt zur Aufhebung desselben, jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Der Senat kann vielmehr in der Sache selbst entscheiden.

Da der dem Betroffenen vorgeworfene Verkehrsverstoß bereits am 05. August 2005 begangen worden ist, zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils am 27. Juni 2007 somit etwa ein Jahr und elf Monate vergangen waren, bei Aufhebung der Sache und Zurückverweisung an das Amtsgericht eine Frist von nunmehr mehr als zwei Jahren seit dem Vorfall verstrichen sein wird, kann der Senat selbst entscheiden, da aufgrund Zeitablaufs die Verhängung eines Fahrverbotes vorliegend nicht mehr in Betracht kommt. Nach mittlerweile in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannter Ansicht verliert ein Fahrverbot seinen Sinn als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme, wenn die zu ahndende Tat lange zurückliegt (hier mehr als zwei Jahre), der Betroffene die lange Verfahrensdauer nicht verursacht und er sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat (vgl. hierzu OLG Dresden, NStZ-RR 2003, 279; DAR 2005, 226; KG Berlin Verkehrsrecht aktuell 2007, 219). Vorliegend werden - wie bereits angeführt - bei einer Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs durch den Senat und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht bis zu einer Neuentscheidung weit mehr als zwei Jahre seit dem Verkehrsverstoß vergangen sein. Die bislang verstrichene Verfahrensdauer hat der Betroffene nicht zu vertreten. Ausweislich der Feststellungen im angegriffenen Urteil sind im Verkehrszentralregisterauszug vom 12. Juni 2007 keine Eintragungen für den Betroffenen ersichtlich. Der Senat geht daher davon aus, dass sich der Betroffene auch bislang verkehrsgerecht verhalten hat. Nach alledem ist die Verhängung eines Fahrverbotes bereits aufgrund Zeitablaufs nicht mehr geboten.

Der Senat sieht allerdings die Verhängung der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbuße in Höhe von 125,00 EUR für angemessen und erforderlich an (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 11.3.7 BKat).

Da der Betroffene mit seiner auf den Rechtsfolgen- ausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde vollen Erfolg hatte, waren die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 3 StPO).

RechtsgebieteVerkehrsrecht, OWI, Fahrverbot

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