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22.07.2008 · IWW-Abrufnummer 082292

Bundesgerichtshof: Urteil vom 28.05.2008 – IV ZR 282/07

Der Anwendungsbereich des Risikoausschlusses in § 4 (1) k ARB 1975/95 (entspricht § 3 (1) d ARB 94) ist nicht eröffnet, wenn Rechtsschutz für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt begehrt wird, der in einem Rechtsstreit, welcher Vorhaben oder Finanzierungsverhältnisse im Sinne von § 4 (1) k aa bis dd ARB 1975/95 betrifft, anwaltliche Pflichten verletzt haben soll.


BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

IV ZR 282/07

Verkündet am:
28. Mai 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 26. September 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger und seine Ehefrau, die frühere Klägerin zu 2, haben die Feststellung begehrt, dass die Beklagte aus einer bei ihr gehaltenen Rechtsschutzversicherung zur Gewährung von Deckungsschutz für einen Rechtsstreit verpflichtet ist, den er gegen seinen früheren Prozessbevollmächtigten wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten führt.

Der Versicherungsvertrag mit dem Kläger umfasst Familien- und Verkehrsrechtsschutz für Lohn- und Gehaltsempfänger sowie Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (§§ 26 bzw. 29 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der Beklagten - ARB 1975/95). In § 4 (1) k dieser Bedingungen findet sich unter der Überschrift "Allgemeine Risikoausschlüsse" folgende Klausel:

"Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit

aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes,

bb) der Planung und Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,

cc) der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,

dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben."

Damit entspricht die Klausel inhaltlich der Regelung in § 3 (1) d ARB 94.

Der Kläger errichtete in den Jahren 1999 bis 2002 gemeinsam mit der Lebensgefährtin seines Sohnes, die drei Viertel der Baukosten tragen sollte, ein Gebäude. Da diese die vereinbarte Zahlung verweigerte, beauftragte der Kläger einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner Ansprüche in Höhe von 19.298,49 ¤. Dieses Verfahren, für das die Beklagte unter Berufung auf § 4 (1) k ARB 1975/95 Deckungsschutz abgelehnt hatte, wurde mit einem Vergleich beendet, durch den sich die damalige Beklagte verpflichtete, zur Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche 5000 ¤ an den Kläger zu zahlen. Dieser machte daraufhin geltend, sein Prozessbevollmächtigter habe bei der Führung des durch den Vergleich beendeten Rechtsstreits seine anwaltlichen Pflichten verletzt. Er habe unzureichend vorgetragen, Beweisantritte unterlassen, ihn beim Vergleich nicht auf die Möglichkeit eines Widerrufsvergleichs hingewiesen und nur mangelhaft über das Kostenrisiko aufgeklärt. Der Kläger nahm ihn deshalb auf Schadensersatz in Anspruch und begehrte dafür Deckungsschutz, den die Beklagte - ebenfalls unter Hinweis auf den Risikoausschluss in § 4 (1) k ARB 1975/95 - mit Schreiben vom 27. Juli sowie vom 15. September 2007 verweigerte.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zu 2 zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers zu 1 hat das Landgericht die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte insoweit die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts fällt der vom Kläger gegen seinen ehemaligen Prozessbevollmächtigten geführte Regressprozess nicht unter die Ausschlussklausel des § 4 (1) k ARB 1975/95. Dem um Verständnis dieses Risikoausschlusses bemühten Versicherungsnehmer erschließe sich zwar, dass mit der Regelung Bauprozesse wegen des mit ihnen verbundenen hohen und kaum kalkulierbaren Kostenrisikos vom Versicherungsschutz ausgenommen werden sollen. Er könne jedoch nicht erkennen, dass sich der Risikoausschluss auch auf den, einem Bauprozess nachfolgenden Regressprozess wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen erstrecke. Insoweit stehe für den Versicherungsnehmer die von ihm behauptete Pflichtverletzung seines Rechtsanwalts im Vordergrund, nicht aber der Umstand, dass sich diese Pflichtverletzung anlässlich eines Bauprozesses ereignet habe. Auch handele es sich bei einem Anwaltsregress nicht um einen typischerweise mit einem Bauprozess einhergehenden Folgeprozess. Diese Auslegung der Klausel finde der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer bei einem Blick auf § 4 (1) k dd ARB 1975/95 bestätigt, wonach sich der versprochene Versicherungsschutz auch nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Finanzierung eines in der Klausel zuvor aufgeführten Vorhaben erstrecke. Aus diesem Teil der Klausel könne er nur den (Umkehr)Schluss ziehen, dass einem Bauprozess nachfolgende Regressprozesse gerade nicht vom Versicherungsschutz ausgenommen seien.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Der Kläger beabsichtigt, seinen früheren Prozessbevollmächtigten wegen positiver Vertragsverletzung des mit ihm geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Dass ihm die Beklagte nach § 26 ARB 1975/95 für die Geltendmachung eines solchen Schadensersatzanspruchs grundsätzlich Deckungsschutz zu gewähren hat, ist nicht im Streit. Entgegen der Auffassung der Beklagten greift aber der Risikoausschluss nach § 4 (1) k ARB 1975/95 nicht ein.

1. Nimmt man allerdings zunächst den Vorprozess in den Blick, innerhalb dessen die vom Kläger seinem damaligen Prozessbevollmächtigten angelasteten Pflichtverletzungen begangen worden sein sollen, könnte eine Anknüpfung an den Risikoausschluss in § 4 (1) k ARB 1975/95 in Betracht zu ziehen sein. Denn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers in jenem Prozess mag einen Bezug zu § 4 (1) k bb ARB 1975/95 (Planung oder Errichtung) oder an § 4 (1) k dd ARB 1975/95 (Finanzierung) aufweisen. Zu § 3 (1) d ARB 94, dem § 4 (1) k ARB 1975/95 entspricht, hat der Senat bereits ausgesprochen, dass die Regelung den - auch für den Versicherungsnehmer erkennbaren - Zweck verfolgt, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkeiten in diesem Bereich bis hin zu den unter Buchst. dd gesondert aufgenommenen Finanzierungsvorgängen von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann (Senatsurteil vom 29. September 2004 - IV ZR 170/03 - VersR 2004, 1596 unter II 2 b). Was die Regelung unter § 3 (1) d dd ARB 94 (Finanzierungsklausel - hier § 4 (1) k dd ARB 1975/95) anlangt, hat er zudem geklärt, dass dieser Ausschluss selbständig neben die Grundstückserwerbs- und Baumaßnahmen im eigentlichen Sinne erfassenden Ausschlüsse unter Buchst. aa bis cc tritt und den Ausschlussbereich auf damit zusammenhängende Finanzierungsangelegenheiten ausdehnt. Das setzt keinen Bezug zu einem spezifischen Baurisiko voraus. Die Finanzierungsklausel greift vielmehr schon ein, sofern ein ursächlicher Zusammenhang mit den in Buchst. aa bis cc genannten Vorhaben des Versicherungsnehmers gegeben ist und knüpft damit nicht mehr an das Bauvorhaben selbst, sondern an seine Finanzierung an (Senatsurteile vom 29. September 2004 aaO unter II 2 c bb; vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04 - VersR 2005, 684 unter II 2 b). Ob für die jeweiligen Risikoausschlüsse unter Buchst. aa bis cc separat weiterhin ein Bezug zu einem spezifischen Baurisiko zu verlangen ist, hat der Senat bisher offen gelassen (Senatsurteil vom 29. September 2004 aaO unter II 2 c bb).

2. Einer solchen näheren Bestimmung des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Streitgegenstand eines Regressprozesses und den Ausschlusstatbeständen in § 4 (1) k ARB 1975/95 bedarf es indessen nicht. Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch fällt vielmehr von vornherein nicht in den Anwendungsbereich der Klausel in § 4 (1) k ARB 1975/95. Das ergibt die Auslegung der Klausel.

a) Dem vom Kläger verfolgten Schadensersatzanspruch, für den er Versicherungsschutz begehrt, liegt allein zugrunde, sein damaliger Prozessbevollmächtigter habe im Zuge der Führung des Ausgangsrechtsstreits Pflichten aus dem zwischen ihm und dem Anwalt bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag verletzt. Der Vorwurf dieser anwaltlichen Pflichtverletzung, aus dem ein Schadensersatzanspruch hergeleitet wird, kennzeichnet die Art der rechtlichen Interessenwahrnehmung durch den Kläger. Sie bildet mithin den Ausgangspunkt für die aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers (BGHZ 123, 83, 85) vorzunehmende Prüfung, ob diese vom Risikoausschluss des § 4 (1) k ARB 1975/95 erfasst wird. Dafür gibt schon der Wortlaut nichts her. Dabei wird der Versicherungsnehmer zwar erkennen, dass mit den Ausschlüssen unter Buchst. aa bis cc der Klausel bestimmte Bauvorhaben erfasst und der Ausschluss unter Buchst. dd schon dann eingreift, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit solchen Vorhaben gegeben ist. Bezieht sich mithin die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen auf diesen so umschriebenen "Baurisikobereich", liegt auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer offen, dass der Risikoausschluss eingreift. Das macht ihm aber nicht deutlich, dass sein Anwendungsbereich schon dann eröffnet ist, wenn lediglich im Rahmen eines auf eine anwaltliche Pflichtverletzung gestützten Schadensersatzanspruchs etwa bei der Feststellung des Schadens Fragen aus dem "Baurisikobereich" Bedeutung erlangen können. Der verständige Versicherungsnehmer wird vielmehr - vor dem Hintergrund der hier gewählten Klauselfassung - den Bereich des Baurisikos gerade nicht mit dem Risiko gleichsetzen oder in Verbindung bringen, dass aus einem mit einem Rechtsanwalt geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag erwachsen kann. Deshalb führt ihn auch die einleitende Formulierung in § 4 (1) k ARB 1975/95 "in ursächlichem Zusammenhang mit" hier zu keiner anderen Betrachtung.

b) In diesem Verständnis der Klausel kann sich der Versicherungsnehmer insbesondere durch die Regelung in § 4 (1) k dd ARB 1975/95 gestützt sehen. Sie macht ihm deutlich, dass sich dieser Ausschluss auf sämtliche Streitigkeiten aus Finanzierungsverhältnissen bezieht, die ein Versicherungsnehmer zur Realisierung eines Vorhabens gemäß Buchst. aa bis cc der Regelung eingegangen ist, und dass er keinen Bezug zu einem spezifischen Baurisiko voraussetzt. Hat eine solche über das spezifische Baurisiko hinausgehende Ausdehnung aber ausdrücklich Aufnahme in § 4 (1) k ARB 1975/95 gefunden, so darf der Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass eine weitere Ausdehnung, die auch den hier in Rede stehenden Regressanspruch gegen den einen Bauprozess führenden Rechtsanwalt erfasst, mangels Aufnahme in § 4 (1) k ARB 1975/95 gerade nicht erfolgt ist. Im vorliegenden Fall greift deshalb der Risikoausschluss des § 4 (1) k ARB 1975/95 nicht ein.

c) Ob etwas anderes gelten könnte, wenn dem beauftragten Anwalt schon die rechtliche Betreuung eines Vorhabens im Sinne von § 4 (1) k Buchst. aa bis dd ARB 1975/95 obliegt, bedarf hier keiner Entscheidung.

RechtsgebietARB 94VorschriftenARB 94 § 3 (1) d

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