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04.07.2008 · IWW-Abrufnummer 082033

Oberfinanzdirektion Koblenz: Verfügung vom 21.04.2008 – S 2729 A - St 33 1


Überprüfung von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen


Für die steuerliche Überprüfung von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, gelten die nachfolgenden Grundsätze:

1. Überprüfung der steuerbegünstigten Körperschaften

1.1 Im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht ist ein besonderes Anerkennungsverfahren nicht vorgesehen. Ob eine Körperschaft steuerbegünstigt ist, entscheidet das Finanzamt im Veranlagungsverfahren (Festsetzungsverfahren) für die jeweilige Steuer und den jeweiligen Steuerabschnitt durch Steuerbescheid (ggf. Freistellungsbescheid). Dabei hat es von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer wesentlich sind. Eine Körperschaft, bei der nach dem Ergebnis dieser Prüfung die gesetzlichen Voraussetzungen für die steuerliche Behandlung als steuerbegünstigte Körperschaft vorliegen, muss deshalb auch als solche behandelt werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist oder nicht. Ein Verzicht auf die Behandlung als steuerbegünstigte Körperschaft ist somit für das Steuerrecht unbeachtlich. Auch der Widerruf der Gemeinnützigkeit erfolgt ausschließlich im Veranlagungsverfahren (BFH-Urteil vom 13.12.1978, BStBl 1979 II S. 481).

1.2 Die Überprüfung, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG vorliegen, soll in der Regel alle 3 Jahre erfolgen. Es ist den Finanzämtern freigestellt, alle gemeinnützigen Körperschaften jeweils einheitlich für den gleichen 3-Jahres-Turnus zu überprüfen oder insoweit eine gestaffelte Überprüfung (z.B. jedes Jahr eine Prüfung von 1/3 der steuerbefreiten Körperschaften - jeweils für einen 3-Jahres-Zeitraum!) durchzuführen. Hierzu vgl. Rdvfg. vom 20.02.2006 - S 2720 A - St 33 1.

Für diese Überprüfung der nach § 5 Abs. 1 Nr 9 KStG steuerbefreiten Körperschaften stehen folgende Vordrucke zur Verfügung:

Gem 1 - Erklärung
Die Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung soll sich zunächst nur auf das letzte Jahr des dreijährigen Überprüfungszeitraums erstrecken. In dem Vordruck Gem 1 - Erklärung - sind daher nur Angaben für jeweils ein Jahr vorgesehen. Nur wenn sich für dieses Jahr eine Steuerpflicht ergibt oder eindeutige Anhaltspunkte für eine Steuerpflicht der beiden Vorjahre vorliegen, sind die beiden Vorjahre aufzugreifen. Damit dies erleichtert wird, werden die Körperschaften aufgefordert, geeignete Nachweise, die Aufschluss über ihre tatsächliche Geschäftsführung geben (Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben, Vermögensaufstellung, Geschäfts- oder Tätigkeitsbericht - vgl. AEAO, Nr. 1 zu § 63) auch für die Vorjahre vorzulegen.

Gem 1 A - Anlage Sportvereine
Diese Anlage ist von allen Sportvereinen stets zusätzlich auszufüllen.

Für die Übersendung der Erklärungsvordrucke stehen die WORD-Vorlagen „S_ Anforderung_Erklärungen_aus_KGM.dot“(Anforderung) und “S_ Erinnerung_Abgabe_Erklärungen_aus_KGM.dot“ (Erinnerung) zur Verfügung.

Bei der Erklärung „Gem 1“ handelt es sich um eine Steuererklärung i.S. des § 149 AO, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben ist und in der die Körperschaft versichern muss, dass sie die Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat. Auch zur Überprüfung der Zulässigkeit von evtl. durch die Körperschaft gebildeten Rücklagen i.S. des § 58 Nrn. 6, 7, 11 und 12 AO ist die Vorlage dieser Erklärung erforderlich. Auf die Abgabe dieser Erklärung kann daher grundsätzlich nicht verzichtet werden.

1.3 Anhand der ausgefüllten Erklärung/en ist zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit im Prüfungszeitraum vorgelegen haben. Die Prüfung soll sich auch darauf erstrecken, ob ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt und ob entgegengenommene Spenden tatsächlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet worden sind (Hinweis auf das Urteil des BFH vom 19.03.1976, BStBl 1976 II S. 338).

Falls die Prüfung auf der Grundlage der vereinfachten Erklärung ergibt, dass voraussichtlich Steuern festzusetzen sind, sind die Körperschaften in der Regel zusätzlich zur Abgabe der üblichen Steuererklärung (KSt 1 A, oder KSt 1 B, GewSt 1 A) aufzufordern.

1.4 Bei der Überprüfung der gemeinnützigen Körperschaften ist der Umfang der Prüfung nach Risikogesichtspunkten zu gewichten. Zu diesem Zweck ist ein personeller Risikomerker zu vergeben, der Auswirkungen auf die Überprüfung für den Folgezeitraum hat. Ich verweise insoweit auf die Rdvfg. vom 18.10.2007, S 2729 A - St 33 1.

1.5 Steuerbegünstigte Körperschaften, die ständig einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten (z.B. Vereinsgaststätte), sind insoweit jährlich zur Abgabe von Steuererklärungen (KSt 1 A bzw. KSt 1B und GewSt 1 A) aufzufordern, wenn für einen der letzten 3 Veranlagungszeiträume Körperschaftsteuer festgesetzt worden ist.
Im Hinblick auf die in dem Steuerbescheid zu treffende Entscheidung über die Steuerbefreiung (vgl. Tz. 2.3) ist jeweils daneben auch die Überprüfung anhand des Vordrucks Gem 1 - Erklärung - vorzunehmen. Diese ist mit der WORD-Vorlage „S_Anforderung_Erklärungen_aus_KGM.dot “ anzufordern.

Wegen der Auswirkung von Verlusten aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben auf die Gemeinnützigkeit vgl. AEAO, Nrn.
4 - 8 zu § 55.

1.6 Führt die Überprüfung wegen der Unterhaltung eines nicht ständigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in einem oder mehreren der zu überprüfenden Jahre zu einer Steuerfestsetzung (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer oder Umsatzsteuer), so ist nach Durchführung der Veranlagung der Grundkennbuchstabe „K“ (ggf. auch „GW“ und „U“) grundsätzlich wieder zu löschen. Dies kann zugleich mit der Neuaufnahme in einem Arbeitsgang erfolgen. Von einer Löschung kann ausnahmsweise nur abgesehen werden, wenn besondere Anhaltspunkte für eine Steuerpflicht in den Folgejahren vorliegen. Der Grundkennbuchstabe „KGM“ bleibt hiervon unberührt.

1.7 Steuerbegünstigten Körperschaften, die Zuschüsse der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände) erhalten (Zuschussfälle), ist auf Antrag für jeden Veranlagungszeitraum nach Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung ein Körperschaft-steuer- (Freistellungs-)Bescheid zu erteilen.

1.8 Bei neu gegründeten Körperschaften, denen eine vorläufige Bescheinigung erteilt worden ist (vgl. Tz. 3), ist die tatsächliche Geschäftsführung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der vorläufigen Bescheinigung - i.d.R. ab dem Zeitpunkt der Gründung der Körperschaft bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit vorlagen - anhand des Erklärungsvordrucks Gem 1 - Erklärung - zu überprüfen.

1.9 Zweifelsfragen, die sich bei der Überprüfung anhand der Erklärungen Gem 1, Gem 1 A aus begründetem Anlass ergeben, können durch den zuständigen Bearbeiter notfalls an Ort und Stelle bei der betreffenden Körperschaft aufgeklärt werden. Die Anordnung einer Außenprüfung kommt nur in besonderen Ausnahmefällen von größerer Bedeutung in Betracht. Eine solche Außenprüfung kann auch schwerpunktmäßig, z.B. nur zur Überprüfung der Spendenverwendung oder nur für einen Veranlagungszeitraum, angeordnet werden (vgl. §§ 194 Abs. 1, 203 AO).

2. Erteilung eines Steuerbescheids oder eines Freistellungsbescheids

2.1 Es ist darauf zu achten, dass einer Körperschaft für einen Veranlagungszeitraum - außer im Fall der Berichtigung aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift - nur ein Körperschaftsteuer-(Freistellungs-) Bescheid erteilt wird (und nicht etwa für den steuerpflichtigen Bereich ein Körperschaftsteuerbescheid und im übrigen ein Freistellungsbescheid). Der Bescheid ist ungeachtet der primären Überprüfung nur eines Jahres für alle drei Jahre des Überprüfungszeitraums zu erteilen.

Der Freistellungsbescheid für gemeinnützige Körperschaften ist in der DAVID-Datei "KGM" zu erstellen und mit der WORD-Vorlage "KGM_001_Bescheide_steuerbegünstigte_Körperschaften.dot" auszudrucken (zum Verfahren siehe Leitfaden zur Datei KGM)

2.2 Ein Freistellungsbescheid kann nur erteilt werden, wenn eine Körperschaft in vollem Umfang von der Körperschaftsteuer freigestellt ist, also

a) kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird, oder

b) zwar ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird, es aber unter Berücksichtigung der Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 AO bzw. der Freibeträge nach § 24 KStG, § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG zu keiner Steuerfestsetzung kommt.

Der Freistellungsbescheid enthält auch Hinweise zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen. Die verfolgten steuerbegünstigten Zwecke sind in dem Freistellungsbescheid daher im Einzelnen genau zu bezeichnen.

2.3 In allen anderen Fällen muss ein Körperschaftsteuerbescheid über die Höhe der für den steuerpflichtigen Bereich festzusetzenden Körperschaftsteuer und ein Gewerbesteuermessbescheid erteilt werden. In der Anlage zu dem Körperschaftsteuerbescheid ist ferner zu bestätigen, dass die Körperschaft im Übrigen ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken dient und gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit ist.

Die Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid ist ebenfalls in der DAVID-Datei "KGM" zu erstellen und mit der WORD-Vorlage " KGM_001_Bescheide_steuerbegünstigte_Körperschaften.dot" auszudrucken (zum Verfahren siehe Leitfaden zur Datei KGM).
Da die Anlage zum KST_Bescheid auch Hinweise zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen enthält, sind die verfolgten steuerbegünstigten Zwecke vorher in der DAVID-Datei "KGM" im Einzelnen in die entsprechenden Felder einzugeben.

2.4 Von den erteilten Freistellungsbescheiden, Anlagen zu Steuerbescheiden oder vorläufigen Bescheinigungen (vgl. 3.) sind jeweils Durchschriften bzw. Verfügungen zu den Akten zu nehmen.

3. Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung

3.1 Auf Antrag einer Körperschaft, bei der die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung noch nicht im Veranlagungsverfahren festgestellt worden sind (insbesondere bei neu gegründeten Körperschaften), bescheinigt das zuständige Finanzamt vorläufig, z.B. für den Empfang steuerbegünstigter Spenden oder für eine Gebührenbefreiung, dass bei ihm die Körperschaft steuerlich erfasst ist und die eingereichte Satzung alle nach § 59 Satz 1, §§ 60 und 61 geforderten Voraussetzungen erfüllt, welche u.a. für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG vorliegen müssen. Eine vorläufige Bescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn eine Satzung vorliegt, die den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften entspricht.

Die von dem Finanzamt geprüfte Satzung unterliegt dem Vertrauensschutz (vgl. Rdvfg. vom 06.12.2004, KSt-Kartei, Karte H 104 zu § 5 KStG). ich bitte daher, vorgelegte Satzungen sorgfältig zu prüfen.

Auch die vorläufige Bescheinigung ist in der DAVID-Datei "KGM" zu erstellen und mit der WORD-Vorlage "KGM_001_Bescheide_steuerbegünstigte_Körperschaften.dot" auszudrucken (zum Verfahren siehe Leitfaden zur Datei KGM).

Da die vorläufige Bescheinigung auch Hinweise zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen enthält, sind die verfolgten steuerbegünstigten Zwecke vorher in der DAVID-Datei "KGM" im Einzelnen in die entsprechenden Felder einzugeben. Der vorläufigen Bescheinigung sind zwei Ausfertigungen des Vordrucks Gem 1 - Erklärung - beizufügen (Hinweis auf Tz. 1.2), damit rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der vorläufigen Bescheinigung die Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung vorgenommen werden kann. Das Kalenderjahr, für das die Erklärung abgegeben werden soll, ist dabei zu bezeichnen.

3.2 Vorläufige Bescheinigungen dürfen nach Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung nicht anstelle eines Freistellungsbescheides bzw. Steuerbescheids und grundsätzlich auch nach dessen Ergehen nicht mehr erteilt werden. Wegen Ausnahmen von diesem Grundsatz vgl. AEAO zu § 59, Nr. 6.

3.3 Die vorläufige Bescheinigung ist in der Regel auf einen Zeitraum bis zu 18 Monaten ab dem Ausstellungsdatum zu befristen; sie ist frei widerruflich. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der vorläufigen Bescheinigung ist die neu gegründete Körperschaft zu überprüfen (Hinweis auf Tz. 1.8).

3.4 Die vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit stellt keinen Verwaltungsakt, sondern lediglich eine Auskunft über den gekennzeichneten Teilbereich der für die Steuervergünstigung erforderlichen Voraussetzungen dar. Sie sagt z.B. nichts über die Übereinstimmung von Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung aus (Beschluss des BFH vom 07.05.86, BStBl II S. 677).

4. Stiftungen

4.1 Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit (rechtsfähige Stiftungen) sind Körperschaften i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG. Ihre Errichtung richtet sich nach den §§ 80 bis 88 BGB und den Bestimmungen des Landesstiftungsgesetzes (LStiftG) vom 19.07.2004, GVBl S. 385). Die zur Entstehung einer Stiftung des bürgerlichen Rechts neben dem Stiftungsgeschäft erforderliche Anerkennung (§ 80 BGB) obliegt der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (§ 4 StiftG). Soweit Stiftungen des öffentlichen Rechts nicht durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch einen Akt der Landesregierung errichtet werden, bedürfen sie zur Erlangung der Rechtsfähigkeit der Anerkennung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (§ 10 Abs. 1 StiftG).

4.2 Nichtrechtsfähige Stiftungen erfahren keine staatliche Anerkennung. In diesen Fällen ist jedoch zu überprüfen, ob überhaupt ein Zweckvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG vorliegt.

4.3 Verfolgen Stiftungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (Steuerbegünstigte Zwecke), gelten für sie die Vorschriften der §§ 51 bis 68 der AO. Diese Stiftungen sind daher in die turnusmäßige Überprüfung der steuerbegünstigten Körperschaften mit einzubeziehen.
Bei den von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen braucht die Vermögensbindung in der Satzung nicht festgelegt zu werden (§ 62 AO).

Führung der Datei „KGM“

5.1 Die Überprüfung der steuerbegünstigten Körperschaften wird mit Hilfe der Datei „KGM“ maschinell unterstützt. Im Intranet steht ein ausführlicher Leitfaden zur Datei KGM) zur Verfügung.

5.2 Die mit Rdvfg. vom 26.10.1990 – S 2729 A – St 34 1 – angeordnete halbjährliche Prüfung der ordnungsgemäßen Führung der Datei „GEM“ durch den Sachgebietsleiter ist infolge der Ablösung dieser Datei durch die Datei „KGM“ hinfällig geworden.
Zur künftigen Prüfung der Datei „KGM“ durch den Sachgebietsleiter ergeht noch eine gesonderte Weisung.

6. Aufhebung früherer Verwaltungsanweisungen

Diese Rdvfg. tritt an die Stelle der Rdvfg. vom 14.01.2000 – S 2729 A – St 34 1 (KSt-Kartei, § 5 KStG Karte H 0.2), die hierdurch aufgehoben wird.

Einordnungshinweis:
Die bisherige Karte H 0.2 zu § 5 KStG (Lfd. Nr. 407) ist auszusondern.

Rechtsgebiet(e):KStG Vorschriften:§ 5 KStG

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