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06.08.2008 · IWW-Abrufnummer 081761

Finanzministerium Nordrhein-Westfalen: Erlass vom 23.01.2008 – S 2334 - 31 - V B 3


Lohnsteuerliche Behandlung von geldwerten Vorteilen aus zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen


Auf Ihre Anfrage, welcher Maßstabszins bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Arbeitgeberdarlehen zugrunde zu legen ist, teile ich Ihnen Folgendes mit:

Bei Arbeitgeberdarlehen bemisst sich der geldwerte Vorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zins, den der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall zahlt. Bei der Ermittlung des marktüblichen Zinses geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass der ein Darlehen nachfragende Kreditnehmer üblicherweise das günstigste Angebot annimmt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 04.05.2006, BStBl 2006 II S. 781 unter 2.a) der Entscheidungsgründe).

Falls der Arbeitgeber von der im BMF-Schreiben vom 13.06.2007 (BStBl 2007 I S. 502) angebotenen Vereinfachungsregelung keinen Gebrauch macht, bestehen daher keine Bedenken, als Maßstabszins die nachgewiesene günstigste Marktkondition für Darlehen mit vergleichbaren Bedingungen am Abgabeort unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote von Direktbanken zugrunde zu legen, allerdings ohne den 4%igen Bewertungsabschlag (vgl. hierzu das Ihnen bekannte Schreiben des BMF vom 30.11.2007 IV C 5 – S 2334/07/0009 an die Bankenverbände).

Damit ergibt sich im Falle einer Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG kein lohnsteuerlich relevanter geldwerter Vorteil, solange der vom Mitarbeiter zu zahlende Effektivzins die nachgewiesene günstigste Marktkondition für Darlehen mit vergleichbaren Bedingungen am Abgabeort unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote von Direktbanken nicht unterschreitet (vgl. auch Tz. 5 BMF-Schreiben vom 28.04.1995, BStBl I S. 273).

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