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30.05.2008 · IWW-Abrufnummer 081658

Landgericht Darmstadt: Urteil vom 07.08.2007 – 14 O 615/05

1. Ein Wärmedämmverbundsystem mit mineralischem Oberputz ist nicht mangelhaft, wenn bereits nach 2 - 3 Jahren ein Algenbefall auftritt, der zu Verfärbungen führt.


2. Vorhersagen über einen möglichen Befall von Algen oder Pilzen eines solchen Systems sowie über deren Ausmaß und Umfang sind nicht möglich. Solche Aussagen wären bestenfalls als Spekulation zu bezeichnen. Deshalb muss der Auftragnehmer auch nicht auf eine solche Möglichkeit bei Auftragserteilung hinweisen.


Landgericht Darmstadt

Geschäfts-Nr.: 14 O 615/05
Verkündet am: 07.08.2007

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

....

hat die 14. Zivilkammer - 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ### — als Vorsitzender — aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2007

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 € vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 27.000,00 € festgesetzt.

TATBESTAND:

Die Klägerin als Bauunternehmen errichtete im Jahr 2000/2001 mehrere 3-geschossige Wohnhäuser in Mörfelden, ###straße.

Auf der Grundlage des Angebots der Beklagten vom 27.11.2000 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Installation eines Wärmedämmsystems, dessen Bestandteil ein mineralischer Oberputz war. Die Arbeiten der Beklagten wurden ausgeführt, ohne Beanstandungen abgenommen und am 14.05.2001 abgerechnet. Vom Jahr 2003 an zeigten sich auf der Oberfläche des Putzes Verfärbungen, die nach den Feststellungen einer von der Klägerin zugezogenen Sachverständigen auf Algenbefall zurückzuführen waren.

Auf das Gutachten der Sachverständigen ### vom 22.06.2005 wird Bezug genommen.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Vorschusses für die Ersatzvornahme in Anspruch. Die ist der Auffassung, die durch Algenbefall bedingte Verschmutzung der Fassade sei der Beklagten anzulasten, die ungeeignetes Material verwendet habe. Die Beklagte habe ein Wärmeverbundsystem mit entsprechendem Oberputz vorgeschlagen, ohne auf die Gefahren des Algenbefalls hinzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 25.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 02.01.06 zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den, den beziffert zuerkannten Betrag übersteigenden Aufwand zu ersetzen, der durch die Beseitigung nachstehenden Mangels und seiner Ursachen erforderlich ist:

Verschmutzung des Außenwandputzes infolge Algenbildung des Wohnungseigentumsobjekts in Mörfelden-###, ###straße.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Sie macht geltend, das von ihr angebotene und installierte System habe dem Stand der Technik entsprochen. Es sei selbstverständlich, dass Fassaden aufgrund von Umwelteinflüssen Verschmutzungen ausgesetzt seien. Dies stelle jedoch keinen Mangel dar; eines entsprechenden Hinweises habe es nicht bedurft.

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß Beschluss vom 25.04.2006 (Bl. 83 d. A.). Auf die von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen vom 08.04.2007 (Bl. 116-118 d. A.) wird verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der für das Vorliegen eines Mangels (§ 633 f BGB) bzw. für das schuldhafte Unterlassen eines gebotenen Hinweises (§ 280 BGB) beweispflichtigen Klägerin ist es nicht gelungen, die Richtigkeit ihres von der Beklagten bestrittenen Vorbringens zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen. Der vom Gericht zugezogene Sachverständige ### hat überzeugend ausgeführt, dass das von der Beklagten verwendete Wärmedämmverbundsystem den anerkannten Regeln der Technik entsprach. Vorhersagen über einen möglichen Befall von Algen oder Pilzen sowie über deren Ausmaß und Umfang sind demnach nicht möglich. Solche Aussagen seien, so der Sachverständige, bestenfalls als Spekulation zu bezeichnen. Patentrezepte für eine befallfreie Fassade gäbe es nicht, da die maßgeblichen schädigenden Umwelteinflüsse überall vorhanden seien. Eine Hinweispflicht bestehe daher nicht.

Das Gericht folgt den Angaben des Sachverständigen.

Die von der Klägerin angesprochene Verwendung fungizider Substanzen stellt ohnedies keine befriedigende Lösung dar, da sie zum einen nur zeitlich begrenzt wirksam ist und darüber hinaus als umweltschädigendes und daher bedenkliches Mittel anzusehen ist.

Letztlich dürfte die Verschmutzung von Dächern, Fassaden und Fenstern immer von der jeweiligen Umgebung, d. h. von der umliegenden Flora und Fauna, von eventuell vorhandenen schmutzimittierenden Industriebetrieben und von den Witterungseinflüssen abhängig seien. Diese Faktoren bewirken, dass die verwendeten Materialien sich einmal schneller, einmal langsamer farblich verändern bzw. Patina ansetzen. Eine Perpetuierung eines ehemals weißen Grundzustandes für alle Zeiten ist zweifellos nicht möglich. Die Geschwindigkeit, in der es zu der von der Klägerin beanstandeten farblichen Veränderung kommt, hängt von den exogenen Einflüssen ab, die auf das Bauwerk einwirken.

Unter diesem Aspekt sieht sich die Kammer, den Ausführungen des Sachverständigen folgend, außerstande, der Beklagten ein Fehlverhalten anzulasten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

RechtsgebietBGBVorschriftenBGB §§ 280, 633

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