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13.05.2008 · IWW-Abrufnummer 081478

Amtsgericht Lüdinghausen: Urteil vom 14.03.2008 – 19 OWi 89 Js 103/08-16/08

1. Das bloße Anbringen eines Radarwarngerätes auf dem Armaturenbrett zum Zwecke einer Sicherstellung einer potenziellen Nutzbarkeit reicht jedoch noch nicht aus, um die „Betriebsbereitschaft“ zu begründen.



2. Für die Betriebsbereitschaft muss zumindest feststellbar eine kurzfristige Herstellbarkeit der Stromversorgung während der Fahrt möglich sein, woran es fehlt, wenn ein passendes Stromversorgungskabel sich nicht in dem Tatfahrzeug befindet.


19 OWi-89 Js 103/08-16/08

Amtsgericht Lüdinghausen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Bußgeldverfahren XXX

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der Richter für Bußgeldsachen
aufgrund der Hauptverhandlung vom 03.03.2008 in der Fortsetzungsverhandlung am 14.03.2008, an der teilgenommen haben:

XXX

für Recht erkannt:

Die Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.


G r ü n d e:

Der Betroffenen wurde vorgeworfen, am 24.10.2007 um 9.00 Uhr in Ascheberg auf der Autobahn 1 als Führerin eines Pkws verbotswidrig ein technisches Gerät betriebsbereit mit sich geführt zu haben, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Sie soll damit gegen § 23 Abs.1 b StVO verstoßen haben.

Das Gericht konnte insoweit folgende Feststellungen treffen:

Am 24.10.2007 um 9.00 Uhr befuhr die Betroffene die Autobahn 1 als Pkw-Führerin und hatte auf dem Armaturenbrett ein Radarwarngerät der Firma Signature, Typ Raptor mittig befestigt, jedoch nicht angeschlossen. Es handelt sich bei diesem Gerät um ein Radarwarngerät, welches nicht für Batteriebetrieb, sondern vielmehr nur für Kabelbetrieb vorgesehen ist. Seitens des Gerichtes konnte nicht festgestellt werden, dass ein entsprechendes Anschlusskabel in dem Fahrzeug vorhanden war. Vielmehr war nur unmittelbar neben dem Radarwarngerät ein mit einem Stromversorgungskabel betriebenes Navigationsgerät vorhanden. Das Stromversorgungskabel dieses Navigationsgerätes konnte zwar von dem Navigationsgerät getrennt werden, wäre jedoch nicht geeignet gewesen, das Radarwarngerät zu betreiben. Das Radarwarngerät war nämlich mit einem runden 12-Volt-Stecker zu betreiben, das Navigationsgerät dagegen mit einem kleinen eckigen sogenannten „USB“-Stecker.

Die Betroffene hat zwar für das Gericht wenig nachvollziehbar erklärt, sie habe gar nicht gewusst, dass es sich um ein Radarwarngerät gehandelt habe, was vorne in dem von ihr geführten Fahrzeug, welches nicht in ihrem Eigentum steht, befestigt war.

Jedenfalls sei dieses Gerät nicht betriebsbereit gewesen. Es sei kein Stromkabel in dem Fahrzeug vorhanden gewesen, welches geeignet gewesen wäre, kurzfristig einen Betrieb des Gerätes möglich zu machen. Der kontrollierende Polizeibeamte konnte die Existenz eines passenden Stromversorgungskabels in dem von ihm kontrollierten Fahrzeug ebenfalls nicht bestätigen.

Die Betroffene hatte das neben dem Radarwarngerät betriebene Navigationsgerät in dem Hauptverhandlungstermin mitgebracht. Dieses Gerät wurde in Augenschein genommen und per Kopierer „fotografiert“. Es handelte sich hierbei um ein handelsübliches Navigationsgerät der Marke Medion. Die Betroffene hatte sogar das Stromanschlusskabel für dieses Gerät mitgebracht, welches mit einem Adapter für den Zigarettenanzünderanschluß eines Pkw versehen ist. Die Inaugenscheinnahme dieses Kabels und des Mediongerätes zeigt, dass dieses bzw. der Stecker für den Netzbetrieb des Gerätes mit einer sogenannten „USB“-Steckerverbindung versehen ist. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Steckers und das Aussehen des Navigationsgerätes wird auf die Fotokopien des Gerätes Blatt 47 – 50 d. A. verwiesen. Die Inaugenscheinnahme des Radarwarngerätes Raptor ergab, dass dieses mit einem „runden“12-Volt-Anschluß versehen ist, so dass ein Umstecken des Netzkabels des Navigationsgerätes in das Radarwarngerät nicht möglich gewesen wäre.

Hinsichtlich des Aussehens des Radarwarngerätes Raptor und dessen Stromanschlusses wird auf die Kopien Blatt 63 und 64 d. A. verwiesen.

Die Betroffene war damit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da weder ein Betreiben, noch ein betriebsbereites Mitführen von Radarwarngeräten nach § 23 Abs.1 b StVO gegeben war. Zwar kommt es nicht auf den tatsächlichen Betrieb des Gerätes zur Tatzeit an, vgl. Jagow/Burmann/Heß, StVR 20. Aufl. 2008, § 23 StVO Rn. 22 b.
Das bloße Anbringen des Gerätes auf dem Armaturenbrett zum Zwecke einer Sicherstellung einer potenziellen Nutzbarkeit reicht jedoch noch nicht aus, um die „Betriebsbereitschaft“ zu begründen. Hierfür müsste nach Ansicht des Gerichts zumindest feststellbar eine Herstellung der Stromversorgung während der Fahrt kurzfristig möglich sein. Derartige Feststellungen waren dem Gericht aber gerade nicht möglich. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes Münster in einem Urteil vom 23.05.2007 – 1 K 1267/06 – an, wonach ein Verstoß gegen § 23 Abs.1 b StVO dann nicht vorliegt, wenn das Radarwarngerät zwar im Fahrzeug vorhanden ist, aber während der Fahrt gar nicht in Betrieb genommen werden kann, weil ein passendes Stromversorgungskabel sich nicht in dem Tatfahrzeug befindet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO i.V.m. § 46 Abs.1 OWiG.

RechtsgebietRadarwarner; Betriebsbereitschaft; StromversorgungVorschriften§ 23 Abs.1b StVO

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