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30.04.2008 · IWW-Abrufnummer 081336

Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main: Verfügung vom 21.08.2007 – S 0177 A - 12 - St 53


Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres

Zur Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres schließen die Freiwilligen mit einem „Maßnahmeträger“, in der Regel ein Landesverband, z.B. des DRK oder des DSOB, eine Teilnahmevereinbarung ab. Die Freiwilligen erhalten einen arbeitnehmerähnlichen Status. Der Verband zahlt Taschengeld und übernimmt die Anmeldung zur Sozialversicherung.

Die Freiwilligen leisten ihren Dienst nicht beim Verband selbst, sondern bei einer anderen steuerbegünstigten Einrichtung, z.B. bei einem dem Verband angeschlossenen Verein (sog. Einsatzstelle). Nach dem Vertrag zwischen Verband und Einsatzstelle ersetzt die Einsatz-stelle dem Verband das Taschengeld, die Beiträge zur Sozialversicherung und zahlt ihm einen monatlichen Betrag (z.B. 100 €) zur Abgeltung anderer Kosten (Verwaltung, Gehalts-abrechnung usw.).

Hierzu bitte ich die Auffassung zu vertreten, dass die Überlassung von Freiwilligen durch einen Verband an eine steuerbegünstigte Einrichtung gegen Entgelt im Rahmen des Frei-willigen Sozialen Jahres einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt. Die Voraussetzungen der §§ 65, 66 und 68 AO für die Annahme eines Zweckbetriebs werden nicht erfüllt.

Dieser Rdvfg. liegt der HMdF-Erlass vom 01.08.2007 – S 0177 A – 019 – II 4a – zugrunde.

RechtsgebietKStGVorschriften§ 5 KStG

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