Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

31.01.2008 · IWW-Abrufnummer 080300

Sozialgericht Münster: Urteil vom 25.09.2007 – S 2 EG 26/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Sozialgericht Münster

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Die Klägerin ist die Mutter des am ...2007 geborenen Kindes K ... Sie war vor der Geburt des Kindes bis zum ...12.2006 berufstätig. Sie erzielte dabei Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. In der Zeit vom 19.12.2006 bis 10.04.2007 erhielt sie Mutterschaftsgeld und einen Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld.

Die Klägerin erzielte im Dezember 2005 ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.636,30 EUR, in den Monaten Januar bis Juli 2007 in Höhe von 1.639,73 EUR, im August in Höhe von 3.880,02 EUR, in den Monaten September und Oktober 2007 in Höhe von 1.967,62 EUR und im November 2007 in Höhe von 3.367,74 EUR. Im August 2007 wurden der Klägerin einen steuerpflichtige Provision in Höhe von 3.959,00 EUR und im November 2007 das 13. Monatsgehalt in Höhe von 2.847,00 EUR ausgezahlt.

Auf den Antrag der Klägerin vom März 2007 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 23.04.2007 Elterngeld unter Anrechnung des Mutterschaftsgelds und des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld für die Zeit vom 13.03.2007 bis 12.04.2007 in Höhe von 72,28 EUR und für die Zeit vom 13.04.2007 bis 12.02.2008 in Höhe von 1.120,29 EUR monatlich. Der Beklagte legte der Berechnung des Elterngelds ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.672,07 EUR aufgrund der Einkünfte der Klägerin in der Zeit vom 01.12.2005 bis 30.11.2006 zugrunde. Die Provision und das 13. Monatsgehalt berücksichtigte der Beklagte dabei nicht als Einkommen.

Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 23.04.2007 Widerspruch, mit dem sie die Berücksichtigung der Verdienste in der Zeit von Januar 2006 bis Dezember 2006 sowie der im August 2006 und November 2006 erfolgten Einmalzahlungen bei der Berechnung des Elterngelds begehrte. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, wegen des Bezugs des Mutterschaftsgeldes im Dezember 2006 richte sich das Elterngeld nach den in der Zeit vom 01.12.2005 bis 30.11.2006 erzielten Einkünften. Aufgrund der Regelung in § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG seien die Einmalzahlungen in den Monaten August und November 2007 bei der Berechnung des Elterngelds nicht berücksichtigungsfähig.

Die Klägerin hat am 27.06.2007 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor, der Berechnung des Elterngelds seien auch das 13. Monatsgehalt, bei dem es sich um eine tarifliche Leistung handele, und die Provision zugrunde zu legen. Arbeitgeberbedingt werde die Provision einmal im Jahr ausgezahlt. Die Provisionszahlung habe sie sich monatlich erworben. Sie werde eine Gehaltsgruppe niedriger als nach dem Tarifvertrag vorgesehen eingestuft. Durch die Provisionszahlung erreiche sie die für sie maßgebliche Tarifgruppe.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 23.04.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2007 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 13.03.2007 bis 12.04.2007 Elterngeld in Höhe von 86,99 EUR und für die Zeit vom 13.04.2007 bis 12.02.2008 in Höhe von 1.348,30 EUR monatlich zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung seines Antrags verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten des Beklagen verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2007 gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die mit der Klage angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Beklagte hat das der Klägerin zu gewährende Elterngeld in zutreffender Höhe festgesetzt.

Der Beklagte hat zunächst zu Recht für die Bestimmung des maßgeblichen Nettoeinkommens auf den Zeitraum vom 01.12.2005 bis 30.11.2006 abgestellt. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG richtet sich die Höhe des Elterngelds nach dem in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Diese Regelung wird in § 2 Abs. 7 S. 6 BEEG dahingehend modifiziert, dass Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung bezogen hat, bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt bleiben. Da die Klägerin im Dezember 2006 Mutterschaftsgeld bezogen hat, kann dieser Kalendermonat nicht für die Einkommensermittlung berücksichtigt werden. Der maßgebliche Zeitraum von zwölf Kalendermonaten umfasst somit die Zeit vom 01.12.2005 bis 30.11.2006.

Das in diesem Zeitraum erzielte monatliche Einkommen hat der Beklagte zutreffend berechnet. Die Einmalzahlungen inform der Provision und des 13. Monatsgehalts in den Monaten August und November 2006 sind nicht berücksichtigungsfähig. Gemäß 2 Abs. 7 S. 2 BEEG werden nämlich sonstige Bezüge im Sinne des § 38 a Abs. 1 S. 3 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) nicht als Einnahmen berücksichtigt. Nach dieser Vorschrift wird Arbeitslohn, der nicht als laufender Lohn gezahlt wird, in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt. Sonstige Bezüge sind Arbeitslöhne, die nicht als laufender Arbeitslohn, zum Beispiel als 13. Monatsgehalt, als Weihnachtszuwendungen, als Entschädigungen, als Gratifikation oder als Tantiemen gezahlt werden (Eisgruber in Kirchhof, Einkommenssteuergesetz, 6. Auflage, § 38 a Rdnr. 5). Mit der Bezugnahme auf § 38 a Abs. 1 S. 3 EStG soll nach dem Willen des Gesetzgebers entsprechend den Regelungen beim Mutterschaftsgeld im Wege der Einmalzahlung geleisteter Arbeitslohn aus der Berechnung des Elterngelds ausgeklammert werden (BT-Drucksache 16/2785 S. 37). Unerheblich ist dabei, dass es sich bei diesen Einmalzahlungen um Einkommensbestandteile handelt, die von den Parteien des Arbeitsvertrags bei der Bestimmung der Höhe der laufenden Einkünfte berücksichtigt werden. Unbeachtlich ist auch, dass einzelne Arbeitgeber insbesondere beim 13. Monatsgehalt dazu übergegangen sind, dieses 13. Monatsgehalt verteilt auf das Gesamtkalenderjahr als laufenden Arbeitslohn auszuzahlen. Das Elterngeld stellt eine Leistung des Staates im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit dar. Zur Gewährung dieser Leistung ist der Staat aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet. Vielmehr dient das Elterngeld dazu, die wirtschaftliche Lage der Familie mit Kindern zu verbessern und dadurch die Entscheidung für ein Kind zu fördern. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit steht dem Gesetzgeber jedoch ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Leistungshöhe zu. Innerhalb des ihm eingeräumten Ermessensspielraums hat sich der Gesetzgeber mit der Ausklammerung der Einmalzahlungen durch die Bezugnahme auf § 38 a Abs. 1 S. 3 EStG gehalten. Nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber dabei an die arbeitsvertragliche Ausgestaltung der Auszahlung der Einkünfte aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angeknüpft hat.

Da die Einmalzahlungen nicht zu berücksichtigen sind, ist für die Monate August und November 2006 ein Nettoeinkommen von 1.967,62 EUR maßgeblich. Dies bedeutet, dass das im Bemessungszeitraum maßgebliche Nettoeinkommen 20.984,89 EUR (Dezember 2005: 1.636,30 EUR; Januar 2006 bis Juli 2006: 11.478,11 EUR und August bis November 2006: 7.870,48 EUR) beträgt. Von diesem Betrag sind noch die Werbungskosten in Höhe von 920 EUR gemäß § 2 Abs. 7 S. 1 BEEG in Abzug zu bringen, so dass ein Einkommen vo 20.064,85 EUR, das einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.672,07 EUR entspricht, maßgeblich ist. Hieraus ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf Elterngeld in Höhe von 1.120,29 EUR monatlich. In dieser Höhe ist der Klägerin Elterngeld bewilligt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

RechtsgebietBEEGVorschriften§ 2 BEEG

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr