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25.01.2008 · IWW-Abrufnummer 080287

Amtsgericht Hamburg-Wandsbek: Urteil vom 30.11.2007 – 714 C 331/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


verkündet am: 30.11.07

Amtsgericht Hamburg-Wandsbek

URTEIL

Im Namen des Volkes

Geschäfts-Nr.: 714 C 331/05

In dem Rechtsstreit XXX

erkennt das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek. Abteilung 714. durch den XXX

Urteil gemäß § 495 a ZPO

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 194,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2005 sowie 20 00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 60 %, die Klägerin 40 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

(von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen)

Die Klage ist in Höhe. von 194,09 € begründet, im Übrigen unbegründet.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht einen restlichen Zahlungsanspruch gegen die Beklagten aus einer zahnärztlichen Behandlung durch den Zedenten Dr. L in Höhe des genannten Betrages.

Sie ist von ihm - nach der Rechnung - in der Zeit vom 07.01.2005 bis 22.02.2005 behandelt worden. Er erstellte darüber Rechnungen vom 17.02.2005 und 10.03.2005 (Anlagen B 1 und B 2), die er nach Einwänden durch die Beklagte in einer Rechnung vom 15.04.2005 zusammenfasste und teilweise neu berechnete (Anlage K 2). Auf den Rechnungsbetrag von 3.490,38 € zahlte die Beklagte 3.162,23 €. Die Klägerin macht, nachdem ihr der Anspruch abgetreten worden ist, den Restbetrag von 328,15 € geltend.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens durch den Sachverständigen Herrn. Dr. B; das Gutachten vom 02.09.2006 ist ergänzt worden unter dem 21.01.2007 und 18.04.2007.

Die Einwände der Beklagten gegen die Rechnung vom 15.04.2005 greifen zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überwiegend nicht durch. Die Beklagte rügt nach ihrer Aufstellung in der Klagerwiderung in Höhe von insgesamt 175,29 € die Positionen 801 bis 805, 0001, 005 und 404. Weiter wendet sie sich gegen den Ansatz von 60,66 € für Einweginstrumente und eine ungerechtfertigte Erhöhung im Vergleich zu den ersten beiden Rechnungen mit insgesamt 128,25 €.

Zu den Ziff. 801 (23,27 €), 802 (51,75 €), 804 (25,87 €), 805 (45,26 €): der Gutachter Dr. B hält in seinem schriftlichen Gutachten vom 02.09.2006 (S. 4/5) den Ansatz dieser Positionen mit nachvollziehbaren Gründen für gerechtfertigt. Auf die gutachtlichen Ausführungen wird verwiesen.

Zu Pos. 0001 (7,87 €) aus der Laborrechnung (Anlage K 3): auch dieser Ansatz ist korrekt erfolgt, wie der Sachverständige ausführt (GA S. 5).

Zu Ziff. 005 (15,52 €): hier gilt das Gleiche. Der Gutachter hält den Ansatz für berechtigt.

Zu Ziff. 404 {5;81 €): in seinem ersten Gutachten hält der Gutachter den Ansatz für nicht berechtigt, da die Daten der Leistungserbringung am Zahn 25 zwischen Rechnung und Krankenblatt differieren. In der Ergänzung vom 21.01.2007 bejaht er hingegen die Berechtigung für eine Leistung am Zahn 35, der ansonsten nicht behandelt worden sei. Da diese Behandlung streitig ist, geht diese Unklarheit zu Lasten der Klägerin. Der Betrag von 5,81 € ist also herauszurechnen.

Auch der Ansatz der Einweginstrumente ist mit 60,66 € zu Recht erfolgt. Eine Bezahlung kann hier nach § 3 GOZ als Auslagenersatz verlangt werden. Zwar handelt es sich; wie der Sachverständige ausführt, nicht im eigentlichen Sinne um Einweginstrumente im Sinne des § 10 Absatz 1 GOÄ. Wegen des bestehenden Risikos bei mehrfachem Gebrauch hält er den Ansatz für die eingesetzten Wurzelkanalinstrumente aber für gerechtfertigt (GA S. 6, Ergänzung S. 3 ff., 2. Ergänzung S.3). Das entspricht in vorliegendem Fall der Rechtsprechung des BGH zu Implantatbohrersätzen (BGH, Urteil vom 27.05.2004, NJW RR 2004, 1198 ff.). In Fallen, in denen Gebühren im Rahmen eines 2,3fachen Satzes zu 75 % und mehr vom Einsatz einmalig verwendbarer Werkzeuge aufgezehrt werden, sieht der BGH ein Regelungsdefizit mit der Folge, dass diese Werkzeuge gesondert berechnet werden können. Das hat der Gutachter nachvollziehbar errechnet und dargelegt.

Nicht verlangen kann die Klägerin die nachträgliche Änderung der Steigerungsfaktoren mit 128,25 €, wie sie die Beklagte im Schriftsatz vom 02.02.2006 errechnet hat. Denn dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Gegenüber den vorangegangenen Rechnungen vom 17.02.2005 und 10.03.2005 ist keine Änderung zu erkennen. Auf eine - zeitlich nicht näher dargetane - Absprache des Zedenten mit der Beklagten kann die Klägerin sich nicht berufen. Es liegt nicht in der Verfügungsmacht von Arzt und Patient, welche Steigerungssätze verlangt werden können; das richtet sich allein nach der GOZ.

Von dem ausstehenden Betrag in Höhe von 328,15 € waren danach abzuziehen 5,81 € und 128.25 €. Es verbleiben also 194,09 €.

Die Forderung ist fällig. Zwar ist die formale Anforderung des § 10 GOZ bei den Positionen 217 und 221 nicht erfüllt, da das Eingliederungsdatum anzugeben ist. Dieser formale Mangel führt aber nicht dazu, dass für diese Positionen nichts zu zahlen wäre. Hier ist im Laufe des Prozesses das Eingliederungsdatum eingeführt worden, so dass von einer nachträglichen Richtigstellung der Rechnung und damit einer dann eingetretenen Fälligkeit auszugehen ist.

Seitens der Beklagten gerügten Qualitätsmängeln ist nicht nachzugehen, da sie auf den Honoraranspruch des Zedenten keinen Einfluss haben.

Dem wiederholten Verlangen der Beklagten nach Vorlege einer „Behandlungskartei“ konnte nicht weiter nachgegangen werden. In der Gerichtsakte befindet sich lediglich eine solche, wie sie dem Gutachter vorlegt worden ist (BI. 240/241). Weitere Karteien haben weder der Gutachter noch der Klägervertreter.

Der Zinsanspruch folgt aus Verzug. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Absatz 1, 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.

RechtsgebietGebührenrechtVorschriftenGOZ, ZPO

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