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18.12.2007 · IWW-Abrufnummer 073758

Landgericht Wuppertal: Urteil vom 09.02.2006 – 9 S 146/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Wuppertal

Urteil

9 S 146/05
9.2.2006

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. April 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Remscheid wird zurückgenommen.

Die im zweiten Rechtszug erweiterte Klage (Berufungsantrag Nr. 3) wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des zweiten Rechtszuges.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Der Kläger erwarb von der Beklagten im Jahre 1998 einen „Neuwagen“. Mit der Begründung, er habe Jahre später bei Übergabe des als Sicherheit für ein Darlehen einbehaltenen Kraftfahrzeugbriefes festgestellt, dass – dies ist unstreitig – das Fahrzeug zunächst am 31. Juli 1998 auf die Beklagte und erst am 7. August 1998 auf in zugelassen worden sei, nimmt der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.

Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen im übrigen gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat das Amtsgerichtdie in erster Instanz auf 2.213,07 Euro nebst Zinsen lautende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2005 ausgeführt, dem Fahrzeug habe es zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges weder an einer zugesicherten Eigenschaft ermangelt, noch habe die Beklagte einen Fehler arglistig verschwiegen; denn auch bei einem Fahrzeug mit sogenannter „Kurzzulassung“ handele es sich um einen Neuwagen, wie ihn der Kläger nach dem Kaufvertrag gekauft habe.

Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er über seinen erstinstanzlichen Klageantrag hinaus begehrt, die Beklagte zu „verpflichten“, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 241,74 Euro nebst Zinsen ab Rechtsanhängigkeit zu zahlen.

Die Berufung ist ebenso wie die im zweiten Rechtszug erweiterte Klage unbegründet.

Aus den vollauf zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils, denen sich die Kammer uneingeschränkt anschließt und auf die zur Vermeidung bloßer Wiederholungen Bezug genommen wird, schuldet die Beklagte dem Kläger keinen Schadenersatz.

Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, die im übrigen in vollem Einklag mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2005 (Az: VIII ZR 109/04) steht.

Die Berufungsbegründung rechtfertigt in keinerlei Hinsicht eine anderweitige Beurteilung.

Inwiefern es einen maßgeblichen Unterschied zu der von dem Bundesgerichtshof behandelten Fallkonstellation deswegen geben soll, weil vorliegend die „Kurzzulassung“ erst nach Vertragsabschluß erfolgt sein soll, erschließt sich der Kammer nicht. Maßgeblich ist, ob die Beklagte dem Kläger, wie nach dem Kaufvertrag geschuldet, einen „Neuwagen“ übergeben hat. Dies ist zu bejahen, da die „Kurzzulassung“ an der Eigenschaft „Neuwagen“ schlechthin nichts ändert. Zu Recht verweist der Bundesgerichtshof darauf, daß es für den durchschnittlich informierten und verständigen Autokäufer bei dem Erwerb eines „Neuwagens“ darum geht, ein unbenutztes Fahrzeug zu erwerben. Dies ist hier geschehen.

Auch mit dem Argument, daß hier die „Kurzzulassung“ eine Wertminderung bedeute, kann der Kläger letztendlich nicht durchdringen. Nachteile hieraus sind nicht ernstlich für den Kläger bei einem eventuellen Weiterverkauf (im übrigen besitzt er das Fahrzeug mehr als 6 Jahre) zu befürchten. Weshalb er durch Vorlage des Kaufvertrages und sonstiger Papiere einem eventuellen Kaufinteressenten nicht belegen können soll, daß das Fahrzeug nur wenige Tage zugelassen war und unbenutzt an ihn gelangt ist, bleibt unerfindlich. Der Kläger ergeht sich insofern weitgehend in rein theoretischen Erwägungen. Deswegen kann auch keine Rede davon sein, daß die Entscheidung des Bundesgerichtshofs möglicherweise zu einer Aushöhlung des „Verbraucherschutzes“ führen können soll. Das von dem Kläger in diesem Zusammenhang vorgelegte Gutachten des Kfz-Sachverständigenbüro S vom 10. Juni 2005 ist inhaltlich nichtssagend. Dort ist lediglich die Rede davon, daß „sachverständigenseits“ „festgestellt“ werde, daß „zu den normalen Hauspreisen bei diesem Fahrzeug ein Preisnachlaß von umgerechnet 1.700 Euro ... bei Neukauf gerechtfertigt“ sei. Aufgrund welcher Erkenntnisse der Sachverständige zu diesem Ergebnis gelangt ist, läßt sich nicht – und sei es auch nur ansatzweise – erkennen. Im Übrigen mag dahinstehen, wie sich der Kläger verhalten hätte, wenn ihm von vorneherein offenbart worden wäre, daß eine „Kurzzulassung“ erfolgen werde. Sein Vorbringen erlaut noch nicht einmal den Schluß darauf, daß er sich dan nnicht auf den vereinbarten Kaufpreis eingelassen, eine Reduzierung desselben durchgesetzt oder gar von dem Kauf abgesehen hätte. Dabei ist auch zu beachten, daß der Kläger unbestritten beim Erwerb des Fahrzeuges einen „Rabatt“ erhalten hatte.

Aus den vorstehenden Erwägungen ist die Klage, soweit sie im zweiten Rechtszug erweitert worden ist, abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.

Streitwert für den zweiten Rechtszug: 2.460 Euro.

RechtsgebietBGB

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