04.12.2007 · IWW-Abrufnummer 073689
Bayerisches Landesamt für Steuern: Verfügung vom 13.11.2007
Steuerliche Berücksichtigung von Mitgliedsbeiträgen an Körperschaften zur Förderung kultureller Einrichtungen
Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements ist mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2007 I S. 2332) in Kraft getreten.
Nach der Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 16/5200 vom 3.5.2007, S. 16) fördern Körperschaften zur Förderung kultureller Einrichtungen grundsätzlich Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO). Eine eventuelle Gewährung von Vergünstigungen durch die geförderte Einrichtung (z.B. Jahresgaben, verbilligter Eintritt, Veranstaltungen für Mitglieder) steht dem nicht entgegen. Daher sind künftig Mitgliedsbeiträge an diese Körperschaften als Sonderausgaben nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig.
Das BMF-Schreiben vom 19.1.2006 (Steuerliche Berücksichtigung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen; Abgrenzung zwischen der Förderung kultureller Zwecke und kultureller Betätigungen für die Frage des Abzugs von Mitgliedsbeiträgen; BStBl 2006 I S. 216), das nach seinem Wortlaut ab 2007 anzuwenden war, dessen Anwendung aber bereits mit BMF-Schreiben vom 13.12.2006 (BStBl 2007 I S. 75) ausgesetzt wurde, ist damit überholt.