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30.11.2007 · IWW-Abrufnummer 073662

Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 27.07.2007 – 32 Sbd 55/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


32 Sbd 55/07

Tenor:

Als zuständiges Mahngericht wird das Amtsgericht Stuttgart bestimmt.

Gründe:

1.

Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs.1 Nr. 6 ZPO liegen vor, weil sich die Amtsgerichte Hagen und Stuttgart rechtskräftig im Sinne der genannten Vorschrift für unzuständig erklärt haben und das Amtsgericht Hagen daraufhin die Sache dem Senat zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt hat. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist auf einen Zuständigkeitsstreit zwischen verschiedenen Mahngerichten vor Rechtshängigkeit entsprechend anwendbar (BGH NJW 1993, 2752).

2.

Das Oberlandesgericht Hamm ist für die Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zuständig, weil das zu seinem Bezirk gehörende Amtsgericht Hagen zunächst mit der Sache befasst war.

3.

Als zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Stuttgart zu bestimmen.

a)

Die Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach § 703 d ZPO und nicht nach § 689 Abs. 2 ZPO, weil die Antragsgegnerin im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Unerheblich ist insoweit, dass die Antragsgegnerin, die als Gesellschaft englischen Rechts ihren Sitz im Ausland hat - entgegen der Annahme des Mahngerichts Stuttgart in seinem Beschluss vom 08.05.2007 ergibt sich aus den von ihm selbst eingeholten Auszug aus dem Handelsregister, dass sich der Hauptsitz der Antragsgegnerin in Birmingham befindet- , eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhält. Dies begründet nämlich gemäß § 21 ZPO lediglich einen - neben dem allgemeinen Gerichtsstand - bestehenden besonderen Gerichtsstand.

In einem solchen Fall verdrängt § 703 d Abs. 2 S. 1 ZPO die Regelung des § 689 Abs. 2 S. 1 ZPO (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 703 d Rz. 4).

b)

Gemäß § 703 d Abs. 2 S. 1 ZPO ist für das Mahnverfahren das Amtsgericht zuständig, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde. Das ist hier das Amtsgericht Freiburg, das gemäß Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO als Gericht des Erfüllungsortes oder gem. 21 ZPO zuständig wäre, so dass Stuttgart als zentrales Mahngericht auch für den Bezirk des Amtsgerichts Freiburg für die Durchführung des Mahnverfahrens zuständig ist.

RechtsgebietZPOVorschriftenZPO § 21 ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO § 36 Abs. 2 ZPO § 689 Abs. 2 ZPO § 703

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