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21.12.2007 · IWW-Abrufnummer 073522

Urteil vom 12.11.2007 – S 23 KR 3/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Sozialgericht Köln

Verkündet am 12.11.2007
Az.: S 23 KR 3/07

Im Namen des Volkes


Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

hat die 23. Kammer des Sozialgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 12.11.2007 durch XXX für Recht erkannt:.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand:

Umstritten ist die Berücksichtigung der Entgelte für die Mitwirkung von Dieter Bohlen, Shona Fraser, Thomas Stein und Thomas Bug in den Sendungen "Deutschland sucht den Superstar" bei der Höhe der Künstlersozialabgabe,.

Die Klägerin ist als GmbH mit dem Unternehmensgegenstand: Veranstaltung, Produktion und Herstellung von Rundfunkprogrammen, insbesondere Fernsehprogrammen ins Handelsregister eingetragen. Die grundsätzliche Abgabepflicht als. Unternehmer im Bereich Rundfunk und Fernsehen wurde mit Bescheid vom 27.05.1999 festgestellt. Seitdem zahlt die Klägerin Künstlersozialabgaben nach Maßgabe der von ihr an die Beklagte gemeldeten Entgelte.

Bei einer Betriebsprüfung im März 2006 stellte die Beklagte für die Jahre 2001 bis 2005 insgesamt zirka 11 Millionen nicht gemeldeter Entgelte fest. Unter diesen befanden sich die ab 2002 gezahlten Entgelte für die Juroren der Sendungen "Deutschland sucht den Superstar" (DSDS). Im Prüfbericht waren für die Jahre 2004 und 2005 für den Juror Dieter Bohlen jeweils Teilbeträge von 500.000,00 Euro als bereits gemeldet berücksichtigt. Der Prüfbericht vermerkt im Rahmen der Abschlussbesprechung, die Jurorentätigkeit sei entsprechend einer telefonischen Auskunft der Beklagten nicht als abgabepflichtig angesehen worden. Mit Bescheid vom 29.06.2006 setzte die Beklagte die Künstlersozialabgaben für die Jahre 2001 bis 2005 unter anderem unter Berücksichtigung der Entgelte der Juroren in DSDS neu fest. Die bisher erteilten Abrechnungsbescheide wurden nach § 27 Abs. 1 a KSVG zurückgenommen.

Im Juli 2006 wurde Widerspruch erhoben und vorgetragen, bis 2005 seien von der Klägerin für die Jurorentätigkeit bei DSDS Entgelte in Höhe von insgesamt 3.950.397,00 Euro gezahlt worden. Die Juroren hätten neben der Aufgabe, 20 bis 50 Bewerber je nach Staffel im "Casting" auszuwählen, die Bewertung und Kommentierung der Darbietungen der Kandidaten in den folgenden Shows bis zur Wahl des Superstars durch das Fernsehpublikum durchgeführt. Außerdem hätten sie zum Teil die Klägerin bei der Durchführung des Sendeformats beraten. Daneben habe ein Moderatorenteam durch die Sendung geführt, das sowohl die Showeinlagen der Kandidaten koordiniert als auch an den entsprechenden Stellen die Juroren nach ihrer Einschätzung befragt habe. Der Nachzahlungsbetrag sei insoweit zu Unrecht festgesetzt worden, weil die Juroren keine künstlerische Leistung erbracht hätten. Sie hätten sich nicht selbst künstlerisch im Sinne freier schöpferischer Gestaltung betätigt, sondern die Darbietungen der Castingteilnehmer und Kandidaten bewertet. Die Äußerungen als Experten seien Beurteilung von Kunst, aber nicht selbst wieder Kunst. Auch hätten sie im Gegensatz zu den Moderatoren nicht gestaltend auf den Ablauf der Sendung eingewirkt. Die Juroren hätten auch nicht eine Rolle gespielt, sondern aufgrund ihrer Erfolge im Bereich Musik, Marketing und Management ihre Expertisen abgegeben. Mit. Bescheid vom 17.01.2007 wies der Widerspruchsausschuss den Widerspruch als unbegründet zurück.

Mit der am 12.02.2007 erhobenen Klage wird unter Wiederholung des früheren Vorbringens das Konzept von DSDS dahingehend erläutert, dass die Darbietungen der Kandidaten in den dem Auswahlverfahren (Casting) folgenden Livesendungen durch die Juroren kommentiert und bewertet werden. Diese Beurteilung sei aber nicht ausschlaggebend, vielmehr obliege es dem Fernsehpublikum per Telefonabstimmung einen Favoriten auszuwählen. Hervorgehoben wird auch die Aufgabenteilung zwischen den Moderatoren und den Juroren, deren berufliche Qualifikationen im einzelnen erläutert werden.

Die Klägerin qualifiziert die Tätigkeit der Juroren als reine Expertenleistungen, bei denen ein gewisser Unterhaltungswert nicht ausreiche, diese der Unterhaltungskunst im Sinne des KSVG zuzurechnen. Auch wenn nach dem Regelungszweck des Gesetzes grundsätzlich Tätigkeiten aus dem Bereich der Unterhaltungskunst als darstellende Kunst anzusehen seien, müsse es sich um eine freie schöpferische Gestaltung der Darbietung handeln. Wenn in. § 3 des Vertrages mit Herrn Bohlen die Berechtigung zur "eigenständigen Textgestaltung". genannt sei, sei dies für einen Juror eine Selbstverständlichkeit und im übrigen eine "Standardklausel in den Moderatorenverträgen" der Klägerin.

Die. Klägerin hat auf Anforderung des Gerichts die Verträge der Juroren und beispielhaft Aufzeichnungen von Teilen der Sendungen der Jahre 2002 und 2003 übersandt.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 29.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2007 aufzuheben, soweit er den die Jurorentätigkeit betreffenden Betrag in Höhe von 173.462,92 Euro betrifft.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erachtet als allgemein bekannt, dass DSDS eine Mischung. aus musikalischer Unterhaltung und Wortunterhaltung sei, bei der ein wesentlicher Erfolgsaspekt in den Kommentaren der Juroren zu sehen sei. Sie hebt hervor, dass Herr Bohlen vertragsgemäß berechtigt und verpflichtet sei, eigene freie Texte in die Sendung einzuführen;. genauso verhalte es sich mit den anderen Mitgliedern dieses Gremiums. Ihre Tätigkeit gehe weit über die schlichte Benotung durch Experten hinaus. Auch die Gespräche der Juroren untereinander und deren "Streitigkeiten" hätten maßgeblichen Anteil am Unterhaltungscharakter der Sendung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Abgabenbescheid ist rechtmäßig sowie er die Entgelte der Juroren von DSDS der Künstlersozialabgabepflicht unterworfen hat.

§ 25 Abs. 1 S. 1 KSVG bestimmt als Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach dem KSVG nicht versicherungspflichtig sind. Die grundsätzliche Abgabepflicht der Klägerin als Unternehmer im Bereich Rundfunk und Fernsehen gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 4 KSVG ist mit Bescheid vom 27.05.1999 bestandskräftig festgestellt worden.

Die an die Juroren für ihre Mitwirkung an DSDS gezahlten Entgelte sind künstlerische Leistungen nach diesem Gesetz. Bereits nach dem Regierungsentwurf zum KSVG (Bundestags-Drucksache 9/26 Seite 18 zu § 2) ist von einer Abgrenzung nach der Qualität der künstlerischen Leistung bewusst abgesehen worden. Hieraus leitet das Bundessozialgericht ab, es sei nicht Aufgabe der Beklagten und der Gerichte, das jeweilige künstlerische Niveau der erbrachten Leistungen zu beurteilen und es entspreche auch nicht der Absicht des Gesetzgebers, nur solchen Künstlern den Schutz der Künstlersozialversicherung zukommen zu lassen, deren Leistungsvermögen ein bestimmtes gestalterisches Niveau erreiche (BSG Urteil vom 14.12.1994 - 3/12 RK 80/92, SozR 3 - 5425 § 1 Nr. 4). In der Folgezeit hat das BSG diese Auffassung beibehalten und vertieft, zuletzt in einem Urteil vom 07.12.2006 (SozR 4 - 5425 § 2 Nr. 10), in dem es unter anderem aus dem Regelungszweck des KSVG und der historischen Entwicklung ableitet, dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe nicht ankommt.

In der langjährigen, kontinuierlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist auch der Unterschied zur Qualifizierung von Kunst in anderen Rechtsbereichen hervorgehoben worden. Das KSVG setze nach seiner Entstehungsgeschichte für die Qualifizierung einer Leistung als Kunst keine besondere Gestaltungshöhe voraus und unterscheide sich von den Voraussetzungen im Urheberrecht, welches persönliche/geistige Schöpfungen nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise verlange oder im Einkommensteuerrecht, das auf eine allgemeine Verkehrsauffassung abstelle (Urteil vom 25.10.1995 - SozR 3 - 5425 § 24 Nr. 12). In dieser Entscheidung wird auch ausdrücklich ausgeführt, es könne im Rahmen des KSVG nicht auf die in der Bevölkerung vorherrschende Auffassung über Kunst abgestellt werden. Bei der Wertung einer Leistung als künstlerisch sei in Bezug auf die Künstlersozialversicherung vielmehr vorrangig die Absicht des Gesetzgebers zu berücksichtigen, eine umfassende Grundsicherung der Künstler für die allgemeinen Lebensrisiken einzuführen. Als sicherungsbedürftig seien hierbei gerade nicht diejenigen Personen angesehen worden, deren Qualifikationen. als Künstler wegen der allgemeinen Wertschätzung ihrer Produkte außer Zweifel stünden und die aus diesem Grund aus ihren Einkünften die eigene soziale Sicherung ohne Hilfe durch ein staatliches Sicherungssystem bewerkstelligen könnten. Der Gesetzgeber habe gerade die soziale Sicherheit solcher Personen für unbefriedigend gehalten, deren wirtschaftliche Situation nicht zuletzt wegen fehlender allgemeiner Anerkennung eine eigenständige Sicherung nicht zugelassen habe. Dies schließe es aus, an den künstlerischen Gehalt besondere Anforderungen zu stellen (BSG a.a.O.).

Das gilt nach der vorgenannten Entscheidung insbesondere für den hier betroffenen Bereich der Unterhaltungskunst. Diese Kunstform habe mit der Zunahme der Freizeit eine gesteigerte Bedeutung erlangt. Der Gesetzgeber sei hinsichtlich der gesamten Unterhaltungskunst von dem vorgenannten Kunstverständnis ausgegangen. Auch lasse die Einbeziehung von Artisten als „Künstler", die von den Regelungen des KSVG erfasst würden, den Schluss zu, dass die Unterhaltungskunst grundsätzlich der Künstlersozialversicherung unterfallen solle.

Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die DSDS-Sendungen der Klägerin Unterhaltungskunst. Sie bezwecken in erster Linie die Unterhaltung der Zuschauer. Es handelt sich nicht um Sport- oder sonstige Veranstaltungen, welche, neben ihrem Hauptzweck (Meisterschaft, Ausstellung oder Aufführung) auch unterhaltenden. Charakter haben können. Die Juroren von DSDS sind nicht vergleichbar mit Schiedsrichtern bei Fußball-, Eiskunstlauf- oder Boxveranstaltungen, welche mit ihren Entscheidungen den Ausgang des Wettstreites bestimmen, diese jedoch nicht begründen. Nur in der Vorauswahl, dem sogenannten "Casting" entscheiden die Juroren über das Weiterkommen der Kandidaten. In den nachfolgenden Mottoshows kommentieren sie deren Leistungen, allerdings entscheidet das Publikum per Telefonabstimmung über das weitere Fortkommen. Sowohl bei der Vorauswahl als auch bei den nachfolgenden Livesendungen steht die publikumswirksame, unterhaltsame Formulierung der Kommentare und Bewertungen im Vordergrund. Die (unterhaltungs-)musikalische Expertise der Juroren enthält häufig nur persönliches Bekunden zum Gefallen oder Missfallen des jeweiligen Vortrags oder der persönlichen Wirkung des Kandidaten.

Dahingestellt kann bleiben, ob die teilweise derben Formulierungen ausnahmslos spontane Beurteilungen der Juroren enthalten oder ob dabei auch auf von Seiten des Senders, der Produzenten oder der Redakteure gelieferte Formulierungen oder Textbeiträge zurückgegriffen wird. Auch die Wiedergabe von vorformulierten Sprüchen ist dem Unterhaltungszweck dienlich und künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG, welches ausgehend von Zweck und Entstehungsgeschichte des Gesetzes jede Darbietung als Kunst ansieht, „bei der auch nur in Ansätzen eine freie schöpferische Gestaltung zu erkennen ist“ (BSG, SozR 3 - 5425 § 24 Nr. 12). Diese zumindest ansatzweise freie schöpferische Gestaltung ist bei der spontan- eigenständigen Kommentierung ebenso gegeben wie bei der spontanen Auswahl aus einer Anzahl vorformulierter Kommentierung'en. Neben den Bewertungen sind auch die wiedergegebenen Gespräche der Moderatoren untereinander und ihre Interaktionen mit den Bewerbern sowie dem Publikum Teil des Gesamtunterhaltungskonzeptes und als zumindest in Ansätzen als freie schöpferische Gestaltung zu werten.

Auch in den Verträgen der Juroren mit der Klägerin ist nicht nur bei dem Juror Bohlen, sondern auch bei allen anderen Juroren in § 3 Ziffer 1. Satz 2 der Verträge ausdrücklich ein freies Dienstverhältnis beschrieben, bei dem der Vertragspartner eigenschöpferische, höchstpersönliche Leistungen erbringt. Wenn die Klägerin zur weiteren Klausel im Vertrag des Herrn Bohlen ausführt, es handele sich um eine Selbstverständlichkeit und Standardklausel in Moderatorenverträgen, ist darauf hinzuweisen, dass Tätigkeiten als Moderator ebenso wie als Entertainer oder Unterhaltungskünstler bereits nach dem Künstlerbericht der Bundesregierung von 1975 als sogenannte Katalogberufe erfasst sind und daher die Art des verwendeten Vertrages ein Indiz für die Einschätzung als künstlerische Tätigkeit gibt.

Soweit die Klägerin hervorhebt, dass in den DSDS-Sendungen eine Aufgabenteilung zwischen den Juroren und Moderatoren bestehe, ist nicht die Bezeichnung einzelner Akteure als Moderator oder Juror entscheidend, sondern die Funktion. Während und nach dem Auftritt der Bewerber wird die Sendung entscheidend von den Äußerungen der Juroren gestaltet und damit unterhaltend moderiert. Zu dieser Gestaltung gehören nicht nur die sprachlichen Äußerungen, sondern auch die publikumswirksame Gestik und Mimik der Juroren. - (Selbst-)Darstellend und unterhaltend ist auch ihre persönliche Vorstellung, unter anderem mit dem beruflichen Werdegang und Status.

Sofern die Klägerin die Tätigkeit der Juroren mit Teilnehmern an Talkshows (entsprechend dem Urteil des BSG vom 28.08.1997, SozR 3 –5425 § 25 Nr. 10) gleichsetzt, ist die Auseinandersetzung mit der Beurteilung eines Einzelfalles vor dem Hintergrund einer breit gefächerten Kasuistik wenig sinnvoll. Vielmehr ist entscheidend auf die übergeordneten Kriterien der Entstehungsgeschichte und des Gesetzeszwecks abzustellen. Im übrigen stand bei dem oben genannten Talkshow-Urteil neben der Einmaligkeit der Teilnahme die fehlende eigenschöpferische Leistung der sich zu bestimmten Alltagsfragen äußernden Künstler im Vordergrund. Beide Bewertungen sind für die Jurorentätigkeit nach dem Vorhergesagten nicht zutreffend.

Überdies ist auch der übergeordnete Gesichtspunkt von Wettbewerbsverzerrungen und Konkurrenznachteilen, die das KSVG verhindern will (BSG in SozR 3 - 5425 Nr. 5, 6 und EuGH zu Nr. 14 sowie BverfG SozR 5425 § 1 Nr. 1) zu bedenken. Qualitative Anforderungen an künstlerische Leistungen als Voraussetzung der konkreten Abgabebemessung würden Sendungen mit relativ oder vollkommen anspruchslosem Leistungsniveau der "Unterhaltungskunst" begünstigen, anspruchsvollere Sendungen mit ernsthafte künstlerische Leistungen dagegen benachteiligen.

Schließlich sind die Entgelte an die Juroren auch Zahlungen wegen ihrer Leistungen als selbstständige Unterhaltungskünstler. Der Begriff der selbstständigen Künstler in § 25 KSVG soll in erster Linie Entgeltzahlungen an solche Künstler ausschließen, die abhängig beschäftigt sind (BSG, SozR 3 – 5425 § 24 Nr. 10). Die Verträge der Juroren mit freiem Dienstverhältnis und eigenschöpferisch-höchstpersönlichen Leistungen sind erkennbar von der Vorstellung einer nicht abhängigen Beschäftigung geprägt. Dass diese vertraglichen Vorgaben tatsächlich nicht umgesetzt wurden, sondern als fremdbestimmte, abhängige Beschäftigung ausgeübt wurden, ist. weder vorgetragen noch nach der AufgabensteIlung anzunehmen. Die individuelle Kommentierung und Aktion gerade in den Live-Veranstaltungen, aber auch in den vorangehenden Vorauswahlen sind die vertraglich geschuldete eigenschöpferische Leistung. Der ansonsten ausgeübte Beruf als Musiker, Komponist, Rundfunk- oder Fernsehmoderator beziehungsweise Musikmanager ist als beruflicher Hintergrund und fachlicher Ansatz für die nachhaltige und fortgesetzte Ausübung. der Unterhaltungskunst im oben genannten Sinne als Juror. in den DSDS-Sendungen zu werten.

Insgesamt sind daher die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 KSVG erfüllt. Die im Prüfbericht erwähnte angebliche Telefonauskunft ist unbeachtlich, denn eine Zusage, die Jurorenentgelte von der Bemessung auszunehmen bedürfte zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 34 Abs. 1 S. 1 SGB - X). Auch der sogenannte sozialrechtliche Herstellungsanspruch bei unrichtiger Auskunft beziehungsweise Beratung könnte keine vom Gesetz abweichende Ausnahme bewirken. Auch im Fall einer nachweislich unrichtigen Auskunft wäre nur der Zustand herzustellen, der bei zutreffender Auskunft entstanden wäre: die korrekte Meldung der vollständigen Entgelte der DSDS-Juroren und die entsprechend höhere Zahlung der Künstlersozialabgabe.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG.

Rechtsmittelbelehrung: XXX

RechtsgebietKSVGVorschriften§ 24 KSVG

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