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14.11.2007 · IWW-Abrufnummer 073442

Amtsgericht Karlsruhe: Urteil vom 02.12.2005 – 6 C 382/05


Im Namen des Volkes

Urteil

(ohne Tatbestand gemäss § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

in Sachen

XXX
Klägerin

XXX
Prozessbevollmächtigte:

gegen

XXX
Beklagte

XXX
Prozessbevollmächtigte:

wegen Schadensersatzes

hat das Amtsgericht Karlsruhe durch Richter am Amtsgericht Kapperstein auf die mündliche Verhandlung vom 26.10.2005

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 307,85 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.04.2005 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Beklagte ist gemäss §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG verpflichtet, an die Klägerin EUR 307,85 zu bezahlen.

Die Klägerin hat Anspruch auf Bezahlung der Sachverständigengebühren.

Es liegt kein Bagatellschaden vor. Die Netto-Reparaturkosten betragen EUR 924, 73 und liegen über der sogenannten Bagatellgrenze, die überwiegend von der Rechtsprechung bei EUR 700,00 bis 750,00 gezogen wird. Dieser Auffassung folgt auch das erkennende Gericht. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall die Beklagte den Schaden von der DEKRA nachkalkulieren lies und die Höhe des Fahrzeugschadens in Streit geraten ist.

Die Sachverständigengebühren des Sachverständigen entsprechen billigem Ermessen. Der Sachverständige war berechtigt, seine Abrechnung „nach Schadenshöhe" vorzunehmen. Dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festgesetzt hat, kann seiner Rechnung nicht entnommen werden. Es ist gerichtsbekannt, dass die Art der Rechnungsstellung und die Höhe der Rechnung - wenn überhaupt - nicht gravierend aus dem üblichen Rahmen herausfällt. Insbesondere kann es nicht als geradezu unbillig betrachtet werden, wenn eine Berechnung der Sachverständigengebühren nach der Höhe der Instandsetzungskosten erfolgt (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Nr. 3 Rd.-Nr. 112; Urteil des AG Karlsruhe vom 19.09.2005 -3 C 325/05-).
Die Zinsforderung ist gemäss §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Kapperstein
Richter am Amtsgericht

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