Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

14.11.2007 · IWW-Abrufnummer 073441

Amtsgericht Villingen-Schwenningen: Urteil vom 27.04.2006 – 7 C 648/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


AMTSGERICHT VILLINGEN-SCHWENNINGEN

7 C 648/05
verkündet am 27.04.2006

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In Sachen XXX

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Villingen-Schwenningen durch Richterin XXX ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO für R e c h t erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 115,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.07.2005 sowie 26,39 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 115,00 EUR

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist zum Großteil begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte auf Bezahlung einer Gutachtenrechnung in Höhe von 115,00 EUR aufgrund eines Verkehrsunfalles am 29.04.2005 zwischen dem PKW XXX und dem XXX.

1. Die volle Haftung der Beklagten für die durch das Unfallereignis entstandenen Schäden steht außer Streit. Vorliegend gehören auch die geltend gemachten Gutachterkosten zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, da die Begutachtung des Unfallfahrzeugs erforderlich und zweckmäßig war.

Für die Frage der Erforderlichkeit einer Begutachtung durch einen Sachverständigen ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen, wobei es darauf ankommt, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vergleiche BGH, NJW 2005, Seite 356 ff.).

Dass vorliegend die Reparaturkosten des Fahrzeugs laut des Sachverständigengutachtens bei 605,43 EUR liegen und damit die vom BGH in der eben genannten Entscheidung angenommene Bagatellschadensgrenze, die bei circa 700,00 EUR liegen soll, unterschreitet ist für die Entscheidung des Falls nicht entscheidend. Wie gerade eben erwähnt, kommt es bei der Prüfung der Erforderlichkeit auf die Sicht des Geschädigten zum Beauftragungszeitpunkt an, zu dem dieser die genaue Schadenshöhe gerade nicht vorhersehen kann. Die Bagatellschadensgrenze kann daher nur als Richtwert dienen, kann jedoch keine starre Grenze bei der Prüfung der Erforderlichkeit von Gutachterkosten darstellen. Die vom Sachverständigen im vorliegenden Falle ermittelten Reparaturkosten bewegen sich in einer solchen Nähe zur Bagatellschadensgrenze, dass für einen Laien nicht erkenntlich war, ob die 700,00 EUR-Marke überschritten werde oder nicht; dies vor allem deshalb, da selbst bei einfachen Auffahrunfällen versteckte Schäden auftreten können.

Da das Fahrzeug zudem zum Unfallzeitpunkt gerade erst ein halbes Jahr alt war, bestand vorliegend auch in Anbetracht der relativ geringen Schäden die Möglichkeit einer Wertminderung, die die Geschädigte von einem KFZ-Sachverständigen überprüfen lassen konnte, da nach der Rechtsprechung Fahrzeuge selbst bei relativ geringem Schadensumfang als Unfallfahrzeuge bezeichnet werden müssen, was gerade bei Neufahrzeugen eine Wertminderung nach sich zieht.

Anders als die Beklagten ist das Gericht hierbei der Meinung, dass die Feststellung einer Wertminderung nicht zum Aufgabenbereich einer Reparaturwerkstatt im Rahmen eines Kostenvoranschlages zählt, sondern zum eindeutigen Kompetenzbereich der KFZ-Sachverständigen gehört.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Einschaltung eines KFZ-Sachverständigen noch als erforderlich angesehen werden kann, weshalb die Beklagte die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen hat.

2. Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten war die Klage zum Teil abzuweisen, da diese nur in Höhe von 26,39 EUR nicht anrechenbar sind, geht man von einem Streitwert bis 300,00 EUR und einer Geschäftsgebühr von 1,3 aus, was zu einer nichtanrechenbaren Gebühr in Höhe von 0,65, d.h. 16,25 EUR, einer Auslagenpauschale von 6,50 EUR und Mehrwertsteuer in Höhe von 3,64 EUR, d.h. zu Gesamtgebühren von 26,39 EUR führt.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr