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13.11.2007 · IWW-Abrufnummer 073435

Amtsgericht Ansbach: Urteil vom 16.10.2007 – 4 C 1080/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


4 C 1080/07

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Schadensersatzes

erlässt das Amtsgericht Ansbach durch XXX am 16.10.2007 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 243,12 EUR nebst 5% Punkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit 16.8.2007 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weiter 46,41 EUR zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird festgesetzt auf 243,12 EUR.

Tatbestand

Die Darstellung des Tatbestands ist gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 511 Abs. 2 ZPO entbehrlich.

Entscheidungsgründe

I.

1.
Die Klage ist zulässig.

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus § 32 ZPO.

2.
Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch in Höhe von 243,12 EUR gemäß §§ 3 Nr. 1 PflVG, 249 BGB.

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Umfallereignis vom XXX.

Der Unfallverlauf und die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XXX ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten.

Der XXX kam in seinem Gutachten vom 21.5.2007 zu dem Ergebnis, dass Reparaturkosten in Höhe von 763,99 EUR sowie eine Wertminderung in Höhe von 100,00 EUR aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses erforderlich seien.

Das Gericht sieht im vorliegenden Fall eine Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten als gegeben an.

Der Schädiger hat grundsätzlich die Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung (insbesondere zur Bestimmung de Schadenshöhe) eingeholten Sachverständigengutachtens zu ersetzen, soweit dieses aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (vgl. Palandt, 65. Auflage, § 249 BGB, Rdnr. 40). Eine Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen Sachverständigen ist wegen fehlender Erforderlichkeit ausgeschlossen, wenn ein offensichtlicher Bagatellschaden vorliegt, da in derartigen Fällen ein Kostenvoranschlag durch eine Kfz-Werkstatt genügt (vgl. Münchner Kommentar, 5. Auflage, § 249 BGB, Rdnr. 372). In der Rechtsprechung ist die Bestimmung einer Bagatellgrenze uneinheitlich, so reicht die Grenze des Bagatellschadens von 1.000 DM bis zu 2.000 DM (vgl. Münchner Kommentar, a.a.O. Rdnr. 372). Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls sind Sachverständigenkosten auch bei Bagatellschäden zu ersetzen, insbesondere wenn sowohl der Schadensumfang als auch der Grund streitig sind (vgl. Münchner Kommentar, a.a.O.). Der durch die Klägerin aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses geltend gemachte Schaden beläuft sich im Rahmen einer Instandsetzungsrechnung konkret auf 837,53 EUR sowie eine Wertminderung in Höhe von 100,00 EUR, die auch von der Beklagten beglichen wurde. Die Ausführungen der Beklagten hinsichtlich einer Wertminderung greifen nicht durch. Insbesondere ermittelte der Sachverständige im Rahmen seines Gutachtens eine Wertminderung in Höhe von 100,00 EUR, die letztendlich auch durch die Beklagte beglichen wurde. Die Ausführungen, dass bei einem solchen kleinen Schaden eine Wertminderung daher nicht gegeben sei, greifen demnach nicht durch, auch wenn die Beklagte ausführt, die behauptete Wertminderung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geleistet zu haben. Insbesondere ist auch bei kleineren Schäden, gerade bei einem neuwertigen Fahrzeug, die Geltendmachung eines Wertminderungsschadens möglich und ggf. durch einen Sachverständigen zu klären.

Aus Sicht des Klägers war zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen auch nicht ersichtlich, dass es sich lediglich um einen im Bereich der Bagatellschadensgrenze liegenden Schaden handelte. Durch den Anstoß wurde der Stoßfänger eingedrückt und gebrochen, die Leiste beschädigt und der Träger ebenfalls eingedrückt. Es war daher gerade auch im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs (zwei Jahre) nicht absehbar, ob ein weiterer, verborgener Schaden vorliegt. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, hier das Alter des klägerischen Fahrzeugs, eine letztendlich durch den Gutachter festgestellte Wertminderung sowie der tatsächlichen Schadenshöhe in Höhe von 837,53 EUR sieht das Gericht die Sachverständigenkosten als erstattungsfähig an. Auch der Bundesgerichtshof führt in einer Entscheidung vom 30.11.2004 (NJW 2005, Seite 356) aus, dass es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sei, bei einem Schaden in Höhe von 715,81 EUR anzunehmen, dass es sich nicht um einen Bagatellschaden gehandelt habe, und damit die Beauftragung eines Sachverständigen erforderlich gewesen sei.

Der Klage war daher stattzugeben.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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