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09.11.2007 · IWW-Abrufnummer 073424

Amtsgericht Celle: Beschluss vom 09.08.2007 – 34 IN 28/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Celle

34 IN 28/06
9.8.2007

Beschluss

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des XXX

Die beantragte Restschuldbefreiung wird versagt.

Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Die Erteilung einer Restschuldbefreiung scheidet gemäß § 290 InsO aus, weil nach den gerichtlichen Ermittlungen ein Versagungsgrund vorliegt und die Versagung beantragt worden ist. Auf die von den anwesenden Gläubigern im Schlusstermin gestellten Versagungsanträge wird verwiesen (Bl. 159 d.A.).

Der Schuldner hat während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der InsO vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.

Der Schuldner hat gegen seine Pflichten aus §§ 20, 97, 98 InsO verstoßen. Ausweislich des Berichts des Insolvenzverwalters vom 16.5.2006 (Bl. 67 ff. d.A.; dort Seite 2) und des Schlussberichts vom 7.5.2007 (Bl. 116 ff. d.A.; dort Seite 5), auf welche Bezug genommen wird, ist der Schuldner zu keiner Zeit seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nachgekommen.

Zum vom Gericht mit Verfügung vom 6.3.2007 (Bl. 105 d.A.) anberaumten Termin zur Auskunftserteilung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist der Schuldner trotz ordnungsgemäßer Ladung (Bl. 108 d.A.) nicht erschienen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO.

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