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09.11.2007 · IWW-Abrufnummer 073419

Amtsgericht Lübeck: Urteil vom 05.06.2006 – 750 Js-OWi 12764/06 - 64 OWi 52/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


750 Js Owi 12764/06
64 – Owi 52/06

Amtsgericht Lübeck

Urteil

In der Bußgeldsache XXX

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Amtsgericht Lübeck – Abteilung 64 – in der Sitzung vom 5. Juli 2006, an der teilgenommen haben: XXX

für Recht erkannt:

Gegen den Betroffenen wird wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße in Höhe von 100,00 Euro festgesetzt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Der Betroffene ist Nachrichtenredakteur XXX. Er arbeitet in Hamburg und lebt in Sereetz. Er ist verheiratet und hat einen Sohn.

Im Verkehrszentralregister finden sich keine Eintragungen.

Am 12.11.2005 führte der Betroffene den ihm gehörenden Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXX auf der B 75 in Richtung Lübeck-Travemünde. In Höhe Kilometer 8,7 missachtete er die dort durch Verkehrsschilder angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h und befuhr die dortige 3-spurige außerorts gelegene Straße mit 114 km/h. Gemessen worden war durch die dort aufgebaute stationäre Geschwindigkeitsüberwachungsanlage Typ Traffipax TraffiStar S 330 eine Geschwindigkeit von118 km/h. Nach Abzug der 3%igen Toleranz ergibt sich eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 114 km/h. Der Betroffene hatte die ihm eigentlich bekannte Geschwindigkeitsbeschränkung von der A 226 kommend nicht mehr verinnerlicht und die geschwindigkeitsbeschränkenden Schilder übersehen.

Es war entsprechend der Bußgeldkatalogverordnung eine Geldbuße von 100,00 Euro festzusetzen. Von dem an sich zu verhängenden Fahrverbot wegen grobverkehrswidriger Fahrweise hat das Gericht abgesehen. Der Betroffene hat vom 12. bis 19.5.2005 an einer verkehrspsychologisch-fundierten Beratungsmaßnahme von Avanti-Fahrverbot teilgenommen, die insgesamt vier Einzelberatungsstunden a 45 Minuten bei einer Diplom-Psychologin beinhaltet. Das Gericht ist der Überzeugung, dass ein Kraftfahrzeugführer, der sich einer verkehrspsychologischen Intensivmaßnahme unterzieht – hier eine kosten- und zeitintensive Einzelmaßnahme – den ersten Willen hat, sich mit dem von ihm begangenen Verkehrsverstoß auseinanderzusetzen. Diese ernsthafte Auseinandersetzung, verbunden mit den genannten Belastungen, ist mindestens genauso geeignet, die Ziele zu erreichen, die von einem 1-monatigen Fahrverbot erwartet werden können. Jedenfalls wird ein 1-monatiges Fahrverbot nicht nachhaltiger wirken als diese Maßnahme. In Anbetracht der mit der verkehrspsychologischen Intensivberatung verbundenen Kosten hat das Gericht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von einer Erhöhung der Regelbuße abgesehen.

RechtsgebieteStVO, StVG, BatKVorschriften§§ 41 II, 49 StVO, 24, 25 StVG, 11.3.7 BatK

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