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02.11.2007 · IWW-Abrufnummer 073326

Landgericht Bayreuth: Urteil vom 23.07.2007 – 13 KH T 2/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Bayreuth

Az: 13KH T 2/07

Beschluss

Die Kammer für Handelssachen – Vorsitzender – hat am 23. Juli 2007

In dem Beschwerdeverfahren XXX

wegen Ordnungsgeld

beschlossen:

I. Der Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth – Registergericht – vom 30. April 2007 (Az: HRB 865 (Fall 2) wird aufgehoben.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

Gründe:

I.
Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der Firma XXX. Gegen ihn hat das Amtsgericht Bayreuth – Registergericht – mit Beschluss vom 30. April 2007 ein Ordnungsgeld von 2.500 Euro festgesetzt, weil er den Jahresabschluss für das Jahr 2005 nicht vorgelegt hat. Dieses war ihm durch Verfügung vom 26. Februar 2007 (zugestellt am 28. Februar 2007) für den Fall angedroht worden, dass er den Jahresabschluss nicht binnen 6 Wochen nachreicht. Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Gegen den Beschluss hat er mit Schriftsatz vom 16. Mai 2007 form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.

II.
Der Beschluss vom 30. April 2007 ist aufzuheben, weil es an einer Ermächtigungsform fehlt. Als solche kam § 140a Abs. 2 FGG a.F. in Betracht. Diese Rechtsnorm wurde aber in Artikel 4 Ziffer 4 EHUG vom 10. November 2006 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 außer Kraft gesetzt (BGBl. I, 2353 ff.), obwohl gemäß Artikel 61 Abs. 5 EGHGH für Jahresabschlüsse bis zum Jahr 2005 noch die „alten“ Rechtsnormen, also auch § 353a HGB a.F. gelten. Während also die materiellrechtlichen Vorschriften für die Abschlüsse bis zum Geschäftsjahr 2005 fortgelten, hat dies der Gesetzgeber für die Zuständigkeitsvorschriften ausdrücklich nicht bestimmt. Dem Amtsgericht Bayreuth – Registergericht – fehlte somit die Ermächtigungsnorm für den Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses vom 30. April 2007 (ebenso Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 13. Juni 2007, 7II T 4/07).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 13 a FGG.

RechtsgebietHandelsgesetzbuchVorschriften§ 353a HGB

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