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02.11.2007 · IWW-Abrufnummer 073272

Oberlandesgericht Naumburg: Urteil vom 30.06.2006 – 3 U 4/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

3 U 4/05 OLG Naumburg
verkündet am: 30.06.2006
23 O 354/02 LG Stendal
In dem Berufungsrechtsstreit

...

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2006 durch XXX für Recht erkannt:

Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 14. Juli 2000 (Az.: 2 O 1398/98) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, dem Beklagten den Schaden zu ersetzen, der ihm im Rahmen der Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Dessau vom 14.07.2000 (Az.: 2 O 1398/98) entstanden ist, soweit dabei ein Betrag von 70.478,29 Euro vollstreckt wurde.

Der weitergehende Feststellungsantrag wird abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten erster Instanz trägt die Klägerin. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 93 % und der Beklagten zu 7 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision ist nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 303.361,43 Euro

Tatbestand

Die Parteien streiten über restliche Vergütung für Architekten- und Projektmanagementleis-tungen der Klägerin aus einem am 22. 01.1996 geschlossenen Planungsvertrag (GA I Bl. 6-15 d.A.) für ein Bauvorhaben des Beklagten, welcher vom Beklagten mit Schreiben vom 05.05.1997 fristlos gekündigt wurde.
Die Klägerin begehrte, nachdem der Beklagte 93.610,- DM (= 47.862,03 €) gezahlt hatte, die Zahlung der bis zur Kündigung von ihr erbrachten Leistungen in Höhe von 219.584,- DM (= 112.271,51 €) abzüglich geleisteter Zahlungen, mithin 125.974,-- DM sowie für die nicht er-brachten Leistungen nach Kündigung ein Pauschalhonorar von 60% zu 331.592,94 DM (= 169.540,77 €), wobei streitig ist, ob der Beklagte berechtigt war, aus wichtigem Grund zu kündigen. Ferner sind der Umfang und die Verwertbarkeit der erbrachten Leistungen streitig.

Wegen der weiteren Einzelheiten und der getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird zu-nächst auf den Tatbestand der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung (GA II Bl. 62 – 66 d. A.) verwiesen.

Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme der Klage nur zu einem geringen Teil stattgegeben und der Klägerin einen Gesamtbetrag von 125.974,- DM (= 64.409,48 €) nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 07.08.1998 unter Abweisung der Klage im Übrigen zugesprochen.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass über den zuerkannten Anspruch (bis zur Kündigung erbrachte Leistungen von 219.584,- DM abzüglich gezahl-ter 93.610,- DM) hinaus der Klägerin kein weitergehender Honoraranspruch zustehe. Die von der Klägerin geschuldete Kostenschätzung nach DIN 276 für das geplante Objekt habe sie dem Beklagten trotz mehrfacher Aufforderung zu dessen Finanzierungsgrundlage nicht vorgelegt. Demgemäß habe der Beklagte nach § 10.2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Planungsvertrag (GA I Bl. 15 d.A.) aus wichtigem Grund wirksam gekündigt und der Klägerin stehe kein über den Kündigungszeitpunkt hinausgehendes weiteres Honorar zu. Dabei ging das Landgericht von einer vollständig und mangelfrei von der Klägerin erbrachten Architekten- und Projektmanagementleistung bis zur Kündigung aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung (GA II Bl. 66 – 76 d. A.) verwiesen.

Hiergegen wenden sich die Parteien mit ihren wechselseitigen Berufungen.

Die Klägerin begehrt die Zahlung von weiteren 331.592,93 DM (= 169.540,77 €).
Sie vertritt weiter die Auffassung, dem Beklagten habe kein außerordentliches Kündigungs-recht zugestanden, so dass sie den vollen pauschalen Honoraranspruch nach § 10.2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Planungsvertrag beanspruchen könne. Sie meint, die Grundsätze der Heimmindestbauordnung seien bei der Planung nicht zu berücksichtigen und das Projekt sei gestaffelt nach den drei Gebäudeteilen abzurechnen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dessau (Az.: 2 O 1398/98) vom 14.07.2000 zu verurteilen, an die Klägerin weitere 331.592,93 DM (= 169.540,77 €) nebst 4 % Zinsen seit dem 07.08.1998 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Der Beklagte begehrt ferner mit seiner Berufung insgesamt die Klageabweisung.
Er trägt vor, die Planungsleistungen der Klägerin seien mangelbehaftet gewesen. Hierzu seien nachfolgende Mängel im Einzelnen vorhanden:

1. Das Teilprojekt M. straße sei nicht realisierbar gewesen. Hinsichtlich des Bauteiles I Plan 7927-AR-G-EG 100 – Erdgeschoss – fehle die Darstellung der Schnittebene. Die Anordnung der Kochzeilen vor den Fenstern in der Küche sei falsch, da dadurch die alten- und die behindertengerechte Bedienung der Fenster unmöglich gemacht werde. Zudem sei die Anordnung der Abstellräume unakzeptabel, da dadurch eine Zuordnung zu der Wohnung nicht unmittelbar erfolgen könne. Hierdurch sei die Fläche nicht gemäß der II. Berechnungsverordnung bei der Berechnung der Mietfläche heranzuziehen. Dies würde zu erheblichen Mietausfällen führen. In den Wohnungen für Einzelpersonen stelle das 2-seitig an den Wän-den angeordnete Bett keine altengerechte Planung dar.
2. Hinsichtlich des Bauteils I Plan 7927-AR-G-10.100-I. Obergeschoss – würden die Anga-ben über den Höhenbezug Fußboden zu Gelände fehlen. Ebenso fehle die Höhenlage der Geschosse innerhalb des Gebäudes. Die Darstellung der Schnittebene fehle. Die Anordnung der Kochzeilen vor den Fenstern sei falsch. Die Anordnung der Abstellräume, Zugang von den Laubengängen, sei falsch. In den Wohnungen für Einzelpersonen stelle das 2-seitig an den Wänden angeordnete Bett keine altengerechte Planung dar.
3. Bei dem Bauteil I Plan 7927-AR-G-DG 100 – Dachgeschoss – seien die Angaben über den Höhenbezug Fußboden zu Gelände fehlerhaft. Ebenso fehle die Höhenlage der Geschosse innerhalb des Gebäudes. Die Darstellung der Schnittebene fehle. Die Anordnung der Kochzeilen vor den Fenstern sei falsch. Die Anordnung der Abstellräume, Zugang von den Laubengängen, sei falsch. In den Wohnungen für Einzelpersonen stelle das 2-seitig an den Wänden angeordnete Bett keine altengerechte Planung dar.
4. Hinsichtlich des Bauteils I Plan 7927-AR-G-SN 100 – Schnitte – seien die Schnitte mangelhaft, weil sie lediglich fragmentarisch dargestellt worden seien. Es würden die einzufügenden Innenwände fehlen. Die Richtigkeit der Schnitte könne nicht überprüft werden, weil die Schnittebenen in den Grundrissen nicht dargestellt worden seien. Zudem fehle ein Plan mit der Ansicht des Bauteils I.
5. Hinsichtlich des Bauteils II Plan 7927-AR-G-EG 200 – Erdgeschoss – seien die Angaben über den Höhenbezug Fußboden zu Gelände fehlerhaft. Ebenso würde die Angabe der Höhenlage des Geschosses innerhalb des Gebäudes fehlen. Das Maß +/- 0.00 könne nicht für das Bauteil II gelten. Die etwa durch Schraffuren kenntlich zu machenden Angaben zu den zu verwendenden Baumaterialien würden fehlen. Die Maßketten seien unvollständig. Die Steigungsmaße für die Treppen würden fehlen. Die Darstellung der Schnittebene würde fehlen. Nur ein Wohnungsgrundriss sei beschriftet. Es würden die Angaben über die Wohnungsgrößen fehlen. Die Anordnung der Kochzeilen vor den Fenstern sei falsch. Die Anordnung der Abstellräume, Zugang von den Laubengängen, sei falsch. In den Wohnungen für Einzelpersonen stelle das 2-seitig an den Wänden angeordnete Bett keine altengerechte Planung dar.
6. Hinsichtlich des Bauteiles II Plan 7927-AR-G 10.200 – 1. Obergeschoss – seien die Anga-ben über den Höhenbezug Fußboden zu Gelände fehlerhaft. Ebenso würde die Angabe der Höhenlage des Geschosses innerhalb des Gebäudes fehlen. Die etwa durch Schraffuren kenntlich zu machenden Angaben zu den zu verwendenden Baumaterialien würden fehlen. Die Maßketten seien unvollständig. Die Steigungsmaße für die Treppen würden fehlen. Die Darstellung der Treppe fehle. Die Darstellung der Schnittebene fehle. Nur ein Wohnungsgrundriss sei beschriftet. In nur einem Wohnungsgrundriss seien Türöffnungen dargestellt. Es würden die Angaben über die Wohnungsgrößen fehlen. Die Anordnung der Kochzeilen vor den Fenstern sei falsch. Die Anordnung der Abstellräume, Zugang von den Laubengängen, sei falsch. In den Wohnungen für Einzelpersonen stelle das 2-seitige an den Wänden angeordnete Bett keine altengerechte Planung dar.
7. Das unter 6. aufgeführte gelte auch für das Bauteil II Plan 7927-AR-G-20.200 II – Obergeschoss -. Hinzu komme in diesem Fall, dass in der ersten Eckwohnung die Bewegungsfläche am Fußende des Doppelbettes zu gering sei. In der zweiten Eckwohnung sei der Grundriss unbrauchbar, weil er den Kochbereich in das Wohnzimmer integriere.
8. Auch für den Bauteil II Plan 7927-AR-G-TG 200 – Dachgeschoss – gelte das Vorherige unter 6. Und 7. aufgeführte. Außerdem seien insoweit mindestens zwei Aufenthaltsräume wegen der 2-Meter-Linie zum Aufenthalt nicht benutzbar.
9. Hinsichtlich des Bauteils II Plan 7927-AR-G-SN 200 – Schnitte – seien die Schnitte ledig-lich fragmentarisch dargestellt, da keinerlei Innenwände eingezeichnet worden seien. Die Schnitte könnten allenfalls als Systemschnitte betrachtet werden. Die Schnitte selbst könnten nicht überprüft werden, da die Schnittebenen in den Grundrissen nicht dargestellt worden seien. Es gebe keinerlei Hinweise auf die bekannten und vorhandenen Gewölbekeller. Mate-rialangaben würden komplett fehlen.
10. Ein Plan mit Ansichten für das Bauteil II liege nicht vor. Die kolorierte Skizze der Straßenansicht und eine Studie würden keinen fertigen Entwurf darstellen.
11. Hinsichtlich des Bauteils III Plan 7927-AR-G-EG 100 – Erdgeschoss – würden die Anga-ben über den Höhenbezug Fußboden zu Gelände fehlen, ebenso wie die der Höhenlage der Geschosse innerhalb des Gebäudes. Das Maß +/- 0.00 könne nicht für das Bauteil III gelten. Materialangaben würden fehlen. Die Maßketten seien unvollständig. Die Steigungsmaße der Treppen würden fehlen. Die Darstellung der Schnittebene fehle. Nur drei Büroräume würden Fenster enthalten. Es gebe keine unterschiedliche Darstellung zwischen Alt- und Neubau.
12. Hinsichtlich des Bauteils III Plan 7927-AR-G- 10.300 – 1. Obergeschoss – würden die Angaben über den Höhenbezug Fußboden zu Gelände fehlen, ebenso wie die der Höhenla-ge des Geschosses innerhalb des Gebäudes. Die Materialangaben würden fehlen. Die Maßketten seien unvollständig und würden z.B. im Innenbereich fehlen. Die Möblierbarkeit der Räume sei nicht dargestellt. Die Steigungsmaße der Treppe würden fehlen. Die Darstellung des Aufzuges sei falsch. Nur sieben Räume im Altbau würden offensichtlich Fenster enthal-ten. Es gebe keine Angaben über Wohnungsgrößen.
13. Hinsichtlich des Bauteils III Plan 7927-AR-G-DG 200 – Dachgeschoss – würde die 2-Meter-Linie fehlen. Die Darstellung der Treppe sei falsch. Es seien keinerlei Fenster dargestellt. Die Angaben über den Höhenbezug Fußboden zu Gelände würden fehlen, ebenso wie die Höhenlage des Geschosses innerhalb des Gebäudes. Die Materialangaben würden fehlen. Die Maßketten seien unvollständig und würden z. B. im Innenbereich fehlen. Die Möblierbarkeit der Räume sei nicht dargestellt. Die Steigungsmaße der Treppe würden fehlen. Die Darstellung des Aufzuges sei falsch. Nur sieben Räume im Altbau würden offensichtlich Fenster enthalten. Es gebe keine Angaben über Wohnungsgrößen.
14. Hinsichtlich des Bauteils III Plan 7927-AR-G-SN 300 – Schnitte – seien die Schnitte lediglich fragmentarisch dargestellt. Innenwände seien nicht dargestellt worden. Die Schnitte könnten allenfalls als Systemschnitte betrachtet werden. Die Schnitte selbst könnten nicht überprüft werden, da die Schnittebenen in den Grundrissen nicht dargestellt worden seien. Es gebe keinerlei Hinweise auf die bekannten und vorhandenen Gewölbekeller. Materialangaben würden komplett fehlen. Es würden sämtliche Maßangaben fehlen.
15. Ein Plan mit Ansichten vom Bauteil III liege nicht vor.
16. Die Projektmanagementleistungen seien wenn überhaupt erfolgt so wie das Projekthandbuch unverwertbar gewesen. Neben den Architektenleistungen sei diese Tätigkeit nicht eigenständig.

Ferner sei die gesamte Planung der Klägerin nicht genehmigungsfähig und für den Beklag-ten wertlos gewesen. Es habe eine komplette Neuplanung erfolgen müssen.
Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung hat der Beklagte am 14.12.2000 an die Klägerin 152.000,00 DM gezahlt.
Da der Klägerin keine Forderung mehr zustehen würde, begehrt der Beklagte die Feststellung, dass ihm der noch nicht bezifferbare Schaden zu ersetzen sei, welcher ihm aus der Vollstreckung der Klägerin aus dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Dessau vom 14.07.2000 entstanden sei und erklärt im Falle der Nichtberücksichtigung hilfsweise die Aufrechnung über 7.238,08 €, welche im Rahmen der Vollstreckung unstreitig zuviel gezahlt wurde.

Der Beklagte beantragt im Rahmen seiner selbstständigen Anschlussberufung:

Das am 14.07.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau wird abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, dem Beklagten den Schaden zu ersetzen, der ihm im Rahmen der Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Dessau vom 14.07.2000 (Az.: 2 O 1398/98) entstanden ist.

Die Klägerin beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen und den Feststellungsantrag abzuweisen.

Die Klägerin verteidigt insoweit das erstinstanzliche Urteil.
Sie ist ferner der Auffassung, dass nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten dem Projektmana-gement unterfallen und demgemäß gesondert abzurechnen seien:

1. Am 14.02.1997: Übermittlung eines Telefax an die Statiker zwecks zeitlicher Einbettung der Arbeiten der Statiker als Analyse der Terminsteuerung einschließlich der zugehörigen Koordinierung der Fachplaner;
2. Niederlassungsinterne Schreiben der Klägerin mit Übersendung der Eckpunkte für die in dem Ingenieurvertrag Unternehmer für die Tragwerksplanung zwecks Vorbereitung der Vergabe der Leistungen;
3. Workshop zum Themenkreis der Bauziele und der Sachverständniserlangung des Beklag-ten;
4. Faxübersendung an die Niederlassung der Klägerin mit diversen Angeboten, welches der Qualitäts- und Kostenoptimierung diente und die Aufgabenstellung, Abstimmung und Anfragen der Beteiligten des Projektes voraussetzte;
5. Programmübersendung für den nächsten Besprechungstermin nach den Vorgaben des Projekthandbuches;
6. Übersendung eines überarbeiteten Programms in Vorbereitung eines Gesprächstermins nebst Ingenieurverträge für Tragwerksplanung und haustechnische Ausrüstung;
7. Koordinierung der Fachplaner durch Übersendung eines Schreibens an eine Ingenieurgesellschaft;
8. Übersendung einer Angebotsauswertung der vermessungstechnischen Leistungen und hinsichtlich des beauftragten Bodengutachtens;
9. Besprechung im Stadtplanungsamt, worin u.a. gestalterische Möglichkeiten erörtert wur-den, die der weiteren Verfolgung der Projektziele, der Qualitätssicherung und der Kostensteuerung dienen sollten, unter Einschluss der genehmigenden Behörden;
10. Klärung der Reduzierung der Abstellflächen außerhalb der Wohnungen zwecks Kostenoptimierung;
11. Bemühen um Befreien von technischen Förderungsbestimmungen im sozialen Wohnungsbau für die Größe der Abstellfläche außerhalb der Wohnungen;
12. Beauftragung eines Ingenieurbüros zur Durchführung eines Bodengutachtens;
13. Festlegung der Projektziele nebst Klärung der Stellplatz- und WC-Notwendigkeiten sowie des Bedarfs an Umkleideräumen;
14. Übermittlung einer Kostengegenüberstellung im Hinblick auf die Ausstattung der Fenster- und Türelemente und anderem zwecks Kostenminimierung;
15. Bitte der Klägerin an den Beklagten, von ihm weitere Planziele erhalten zu können, zwecks Ausstattung der Belüftungsanlagen einschließlich der Dimensionierung und Festlegung der Rauchverbotszonen;
16. Anfrage zur Übersendung eines Planes, der die zeitliche Orientierung der Haustechnik ermöglichen sollte;
17. Begleitschreiben mit einem bestätigten Auftragsschreiben eines Vermessungsbüros.
18. Anschreiben einer Tragwerksplanerin;
19. Anfrage unter Fristsetzung zwecks Übersendung der nötigen statischen Unterlagen an die Tragwerksplanerin;
20. Vorbereitung eines Gespräches zur Haustechnik und Statik;
21. Übersendung einer Kostengegenüberstellung zum statischen Konzept für das Bauteil II;
22. Vorbereitung eines weiteren Gesprächstermins;
23 Abstimmung der Fassadengestaltung mit der Stadtverwaltung W. durch Überreichung eines Vorabzuges der Fassadenplanung:
24. mehrfache Schreiben an Stadtverwaltung und der dortigen Feuerwehr mit der Bitte um einen Auszug eines aktuellen Lageplans zu erhalten;
25. Abstimmung der Bauabstandsflächen durch schriftliches Hinwenden an die Nachbarin des Bauvorhabens zur Abstimmung einer Baulast;
26. Weiterleitung von relevanten Entscheidungen an die Planerin der Haustechnik mit der Nachfrage, ob die Wohneinheiten umgeplant werden sollten;
27. zwei Schreiben, in denen die Konsequenzen einer Umplanung dem Beklagten dargestellt wurden, welche zudem mehrere Planungsvarianten beinhalten;
28. telefonische Absprache mit einem Mitarbeiter der Landesförderanstalt, um die Problematik von Auswirkungen auf die Bewilligungsbescheide durch die Umplanungen;
29. Empfang der Erklärung der Nachbarin, die Bauabstandsflächen überschreiten zu dürfen;
30. Übersendung eines Schreibens an den Beklagten zwecks der angedachten Umplanung mit Planungsalternativen;
31. Zurücksendung einer geprüften Zwischenrechnung der Haustechnikplanerin;
32. Übersendung der Anforderung der Zahlung an die Tragwerksplanerin nach Prüfung der Rechnung;
33. Anfrage bei der Stadtverwaltung zwecks erwarteten Bescheid;

Der Senat hat Sachverständigenbeweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 28.03.2001 (GA III Bl. 113 -118 d.A.), vom 28.08.2003 (GA IV Bl. 91 - 93 d.A.) und vom 24.10.2005 (GA V Bl.117f d.A.) durch Einholung schriftlicher Gutachten. Auf die Gutachten nebst deren Ergänzung vom 08.08.2001, 14.09.2001, 08.03.2004 (jeweils Beiakten) und vom 10.02.2006 (GA V Bl. 129-139 d.A.) wird verwiesen. Daneben hat der Senat den Sachverständigen Dipl.-Ing. S. angehört. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschriften vom 07.09.2004 (GA IV Bl. 122-124 d.A.) und vom 20.06.2006 (GA V Bl. 174-176 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungen sind zulässig, sie sind insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 511 a, 516, 518, 519, 522 Abs.2 ZPO a.F.
In der Sache hat die Berufung der Klägerin keinen, die des Beklagten Erfolg.

I.

Der Berufung der Klägerin bleibt der Erfolg versagt.

Die Klägerin kann nach §§ 641, 649 BGB i.V.m. dem Planungsvertrag vom 22.01.1996 (hier: § 10.3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Planungsvertrag) keine Pauschalvergütung nach Kündigung des Planungsvertrags vom Beklagten beanspruchen. Das Landgericht hat den Honoraranspruch der Klägerin bezüglich der nach außerordentlicher Kündigung nicht erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 331.592,94 DM (= 169.540,77 Euro) zutreffend abgewiesen.
Insoweit verweist der Senat zwecks Meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden nicht zu beanstandenden Gründe der landgerichtlichen Entscheidung vom 14.07.2000 (hier: GA II 71 bis 76 d.A.).
Ergänzend wird unter Verweis auf den insoweit unbeanstandeten Senatsbeschluss vom 07.10.2004 (GA IV Bl. 131 f d.A.) nochmals angeführt, dass das Ergebnis aus § 10 Ziffer 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Planungsvertrag zwischen den Parteien (GA I Bl. 15 d.A.) folgt. Danach steht der Klägerin ein Honorar nur für die bis zur Kündigung erbrach-ten Leistungen zu, wenn aus einem Grunde gekündigt wird, die diese zu vertreten hat. Der Beklagte durfte den Vertrag letztlich fristlos kündigen, weil die Klägerin die Kostenschätzung nach DIN 276 unstreitig nicht erstellt und vorgelegt hat. Der Honoraranspruch des Architekten ist grundsätzlich objekt- und nicht zeit- oder tätigkeitsbezogen. Nicht jedes Bauvorhaben verlangt die Erfüllung sämtlicher Grundleistungen der einzelnen Leistungsphasen, hier der Leistungsphase 2 „Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)“. Vielmehr ist dies von dem jeweiligen Projekt (Art und Umfang) abhängig. Vorliegend hat aber die Klägerin selber die Erstellung der Kostenschätzung nach DIN 276 als Ziel festgelegt. In ihrem vorgelegten Projekthandbuch (Anlage GA I Bl. 78 ff d.A.) heißt es unter Punkt 7 Kosten (Sonderband Bl. 101 d.A.):

Kosten nach DIN 276

Es wird eine laufende Dokumentation der Kosten entsprechend der DIN 276 vereinbart:
- Kostenschätzung
- Kostenberechnung
- Kostenanschlag und
- Kostenfeststellung.

Wenn schon die Klägerin selber davon ausgeht, dass die Kostenschätzung Teil ihres Aufgabenbereiches ist, so gilt es um so mehr, als der Klägerin von Anfang an bekannt sein muss-te, dass die dem Beklagten zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt sind und dass dieser von der Zahlung von Fördermitteln abhängig ist. Die Frage der Kosten, als Vorstufe die Frage der Kostenschätzung, war demnach für die Durchführung des Vertrages von wesentlicher Bedeutung. Die Klägerin wusste auch durch das Schreiben des Beklagten vom 21. November 1996, dass dieser die Kostenschätzung nach DIN 276 benötigte (GA I Bl. 222 d.A.). Warum es der Klägerin nicht möglich gewesen sein soll, die Kostenschätzung gem. § 10 Abs. 2 Nr. 1 HOAI nach DIN 276 fertig zu stellen, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin billigt in einem Schriftsatz dem Beklagten allenfalls zu, „etwas über die Kosten zu erfahren“ (GA II Bl. 24 d.A.). Auch einer der DIN 276 nahekommende Kostenschätzung ist nicht erstellt worden.
Von der Erstellung einer Kostenschätzung wurde auch nicht abgesehen und zudem die Klägerin mehrfach zur Vorlage der Kostenschätzung aufgefordert. Insoweit ist dem erstinstanzlichen Beweisergebnis inhaltlich zu folgen (GA II Bl. 90ff d.A.). Anzumerken ist dabei lediglich, dass die Aussage des Zeugen Sch. , abgesehen von der Glaubhaftigkeit, bereits unergiebig ist.

Das Problem einer Nachfristsetzung gemäß § 634 Abs. 1 Satz 2 BGB stellt sich vorliegend nicht, da der Beklagte aufgrund der fristlosen Kündigung das Vertrauen auf ordnungsgemä-ße Durchführung der Planungen durch die Klägerin verloren hatte. Er hatte nunmehr ein be-sonderes Interesse daran, dass die Gesamtplanung durch einen anderen Unternehmer voll-zogen wird.

II.

Die Berufung des Beklagten ist demgegenüber erfolgreich.

Die Klägerin kann nach §§ 641, 649 BGB i.V.m. dem Planungsvertrag vom 22.01.1996 (hier: § 10 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Planungsvertrag) über den bereits gezahlten Betrag hinaus keinen weiteren Werklohn beanspruchen.

1.)
Der Klägerin steht für die Architektenleistungen zunächst ein Honorar von 44.120,61 € zu.
Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gesamten gutachterlichen Äußerung zum Ergebnis gekommen, dass die vorgelegten Unterlagen nicht den abgerechneten Leistungsumfang „Grundleistungen Leistungsphase 1 bis 3“ gemäß § 15 Abs. 2 HOAI erfüllen und dementsprechend nicht vollständig aber weiterverwertbar sind.

Die nachfolgenden planerischen Mängel:

1. Hinsichtlich des Bauteiles I Plan 7927-AR-G-EG 100 – Erdgeschoss – ermöglicht die Anordnung der Kochzeilen vor den Fenstern nicht deren Öffnen beim Arbeiten. Auch ist eine flexible Bettenaufstellung nicht möglich. Daneben fehlen anders als bei den zu 2. und 3. an-geführten Bauteilen die auf Seite 6 des Ergänzungsgutachtens vom 08.03.2004 (Beiakte) aufgelisteten Angaben.
2. Beim Bauteil I Plan 7927-AR-G-10.100-I. Obergeschoss – gilt das gleiche wie zu 1. mit der Ergänzung, dass die Darstellung des Laubengangs fehlt. Daneben ist die Geschosshöhe unrichtig bemaßt. Die Bezugshöhenberechnung ist ferner unrichtig und irreführend.
3. Bei dem Bauteil I Plan 7927-AR-G-DG 100 – Dachgeschoss – ist wie bei den angeführten Fehlern zu 1. und 2. die Anordnung der Fenster in der Schlafräumen nicht getroffen worden. Überdies sind die eingezeichneten Fenster zu klein dimensioniert.
4. Hinsichtlich des Bauteils I Plan 7927-AR-G-SN 100 – Schnitte – ist nur eine Vorstufe zu einer aussagekräftigen Entwurfszeichnung vorhanden, die einer umfangreichen Ergänzung bedarf.
5. Hinsichtlich des Bauteils II Plan 7927-AR-G-EG 200 – Erdgeschoss – fehlt die Angabe der Höhenlage des Geschosses innerhalb des Gebäudes. Maß-, Material-, Höhenbezugs-, Türmaß und Treppenangaben fehlen. Wohnungen, und Bettenanordnungen sind nicht dargestellt.
6. Hinsichtlich des Bauteiles II Plan 7927-AR-G 10.200 – 1. Obergeschoss – sind drei unter-schiedliche Wohneinheiten konzipiert, wobei nicht ersichtlich ist, ob es sich insoweit um Wohnungen für das Betreuungspersonal oder aber eine Altenwohnung darstellt. Auch hier fehlen die überwiegenden Maßangaben.
7./8. Die Planzeichnungen der Bauteile II Plan 7927-AR-G-20.200 II – Obergeschoss - und II Plan 7927-AR-G-TG 200 – Dachgeschoss – sind ebenfalls unvollständig und noch nicht planerisch abgeschlossen. Ferner ist die 2-Meter-Linie zum Aufenthalt nicht eingehalten und ein Rettungsweg nicht nachgewiesen. Ferner sind doppelt gefangene Räume bauordnungsrechtlich unzulässig.
9. Beim Bauteil II Plan 7927-AR-G-SN 200 – Schnitte – ist die Zeichnung gleichfalls unvollständig. Es fehlen die Angaben zu den Geländehöhen, den Fundamenttiefen, den Schnittebenen zu dem Grundrissplan, den Materialangaben zu den Decken und Dachkonstruktio-nen als solche, zu den Raumhöhen im Dachgeschoss, der First- und Gaubenhöhe und zu den Gebäudehöhen.
10. Ein Plan mit Ansichten Hofseite und Giebel für das Bauteil II liegt nicht vor.
11. Beim Bauteil III Plan 7927-AR-G-EG 100 – Erdgeschoss – ist die Bezugshöhenberechnung unrichtig und irreführend. Ferner ist die Zeichnung ergänzungsbedürftig.
12. Bei der Zeichnung zum Bauteil III Plan 7927-AR-G- 10.300 – 1. Obergeschoss – fehlen Nutzungsangaben, Fenster und Flächen. Die Aufzugsdarstellung ist unüblich und falsch.
13. Die Zeichnung des Bauteils III Plan 7927-AR-G-DG 200 – Dachgeschoss – ist unvollständig und nicht prüfbar.
14. Hinsichtlich des Bauteils III Plan 7927-AR-G-SN 300 – Schnitte – liegt nur eine vorläufige Konzeptzeichnung vor.
15. Ein Plan mit Ansichten vom Bauteil III liegt nicht vor und ist nicht zu bewerten.
16. Das vorgelegte Projekthandbuch, das auch in der Leistungsvereinbarung „Projektmana-gement“ erwähnt wird, stellt nach den Ausführungen des Sachverständigen lediglich eine firmeninterne Erläuterung des Arbeits- und Planungsablaufes dar, erfüllt für sich genommen aber nicht die Anforderungen an das Projektmanagement, wie es sich aus dem Vertrag er-gibt. Nach Ziffer 5.1 der Vertragsergänzung sollte die Objektplanung ja die Baubetreuung ersetzen.

Die Mängel beeinträchtigen, weil im Wesentlichen auf die Heimunterbringung der Bewohner zugeschnitten, soweit nicht die Planung durch die Kündigung stecken geblieben ist, die weitere Verwertung der Leistungen der Klägerin nicht.
Denn als Voraussetzungen für die Erstellung des altengerechten Wohnens ist zwischen den Parteien zunächst nicht die Anwendung der Heimmindestbauordnung vom 3. Mai 1983 und des Heimgesetzes vereinbart worden. Dementsprechende Defizite und fachqualitative Ein-schränkungen an der Leistung der Klägerin gehen daher zu Lasten des Beklagten.
Die planerischen Gestaltungselemente der Stufen 1 bis 3 gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HOAI, welche die Klägerin erstellt hat, sind im vorgelegten Umfang verwertbar und weiter verwendbar. Insoweit ist nur von einer hinnehmbaren gestalterisch anders gelagerten Planung auszugehen.

Da die vorgelegte Planung auch für die Ausarbeitung der Grundlagenermittlung und Vorplanung weiter verwertet werden kann, ist nach den festgestellten hier einfließenden Mängeln die Leistungsphase 1 mit 3 % als voll erbracht, die Leistungsphase 2 mit lediglich 4,2 statt 7 % und die Leistungsphase 3 mit 4,4 % statt der veranschlagten 8,8 % zu sodann insgesamt 11,6% als erbracht anzusehen. Dieser schlüssig vom Sachverständigen schriftlich, als auch mündlich erläuterte Anteil ist anzusetzen. Dabei blieb, wie der Sachverständige in der mündlichen Anhörung vom 07.09.2004 (GA IV Bl. 122 d.A.) klargestellt hat, die Frage der Unvollständigkeit der Planung und der Unterlagen losgelöst von der Frage, ob die Vorschrift der Heimmindestbauverordnung vom 3. Mai 1983, des Heimgesetzes, der DIN 18025 – barrierefreie Wohnungen -, die Empfehlungen zur Planung von Pflege- und Altenheimen der Deutschen Altershilfe Köln sowie der Hinweise für den Bau und die Ausstattung von Altenwohnungen und Altenwohnhäusern vom Institut für Altenwohnbau des Kuratoriums Deutsche Altershilfe e.V. berücksichtigt worden sind. Diese Frage kann hinsichtlich des Honoraranspruchs, gestützt auf die fertiggestellten Planungen, ob die Unterlagen – abgesehen von deren Vollständigkeit – bestimmten altersgerechten Vorgaben folgt, offen bleiben, weil derartiges nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Die Anwendung des § 22 HOAI begegnet in der vom Sachverständigen aufgeworfenen Frage keinen rechtlichen Bedenken.
Da sich weder aus der vertraglichen Regelung nach aus den sonstigen Vertragsgesprächen eindeutig eine Regelung ergibt, kommt es unter anderem als Abgrenzungskriterium darauf an, ob eine Selbständigkeit der Gebäude in konstruktiver, wie funktioneller Hinsicht vorliegt (so beispielhaft BGH Baurecht 2002, 817). Diese im konkreten Einzelfall vorzunehmende Prüfung der Selbständigkeit der Gebäude ergibt hier eine Selbstständigkeit. Mangels weiteren Vorbringens ist zunächst davon auszugehen, dass es sich zumindest bei einem Gebäu-de um eine Rekonstruktion eines vorhandenen Bestands und bei den übrigen um Neubauten handelt.
Daneben sind die Honoraransprüche für die Architektenleistungen bezüglich mehrerer Ge-bäude einer Anlage in einer prüfbaren Schlussrechnung in der getrennten gebäudebezoge-nen Berechnung nach § 22 Abs. 1 HOAI geltend gemacht (BGH BauR 2000, 1513). Zwar kann die Klägerin regelmäßig durch die Art und Weise dieser Schlussrechnungserstellung kein schützenswertes Vertrauen gegenüber dem Beklagten auf die Richtigkeit der Abrech-nung schaffen. Jedoch hat die Klägerin zum einen in der Schlussrechnung deutlich gemacht, dass sie vom Vorliegen mehrerer Gebäude ausgeht. Zum anderen hat der Beklagte nach Kündigung die abgerechneten Leistungen überprüft ohne einen insoweit vorliegenden Abrechnungsfehler erkennen zu können. Damit ist auch zugunsten der Klägerin ein Vertrauenstatbestand entstanden.

Nach der Beweisaufnahme ist das Honorar der Klägerin, was die Objektplanung anbetrifft, entsprechend der vom Sachverständigen ermittelten Prozentsätze auf 11,6% zu kürzen. In Anbetracht der Leistungsphasen 1 – 3 der Objektplanung verbleibt ein Betrag in Höhe von [439.171,68 * 11,6% zu 50.943,91 DM zzgl. Umbauzuschlag von 9% mit 4.584,95 DM und Nebenkosten von 8% mit 4.075,51 DM und der Umsatzsteuer von 15%] 68.545,03 DM (= 35.046,52 €). Hinzu kommt ein ungekürzter Betrag für die Freianlagenplanung in Höhe von 17.747,38 DM (= 9.074,09 €). Die Forderung für die Architektenleistungen beläuft sich daher auf insgesamt 44.120,61 €.

2.)
Die Klägerin kann ferner nur Projektmanagementleistungen in Höhe von 6.636,20 DM (= 3.393,04 €) beanspruchen.
Die Projektmanagementkosten sind, wie der Sachverständige S. zutreffend in seinem Gutachten vom 10. Februar 2006 angeführt hat, von denen der Grundleistungen ei-nes Architekten nach § 15 Abs. 2 HOAI abzugrenzen. Hierbei sind auch die Anwendungsbereiche des § 31 HOAI als Projektsteuerungskosten bei den zusätzlichen Managementtätig-keiten mangels hinreichender Aufnahme in die vertraglichen Grundlagen mit abzustimmen. Hiernach sind das entwickelte Projekthandbuch und die Erläuterungen der grundlegenden Beratungspflicht der Klägerin zugrunde zu legen. Daneben sind die einzelnen aufgeführten Tätigkeiten unter den Nummern 1 bis 33 wie folgt einzuordnen:
Bei den Leistungen zu Ziffer 1 bis Ziffer 9 handelt es sich um Leistungen der Grundlagenermittlung gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 HOAI. Diese Leistungen sind grundlegende Beratungspflichten der Klägerin, die einhergehend mit der Ermittlung der Voraussetzungen der Planung eine Auswahl der Fachplaner und deren Ermittlung sowie eine Vorabklärung mit den Fachämtern vorsieht.
Die unter Ziffer 9 bis 13 aufgeführten Besprechungen, hier insbesondere mit dem Stadtplanungsamt, die Klärung der Abstellflächen, die Befreiung von Förderungsbestimmungen im sozialen Wohnungsbau für die größte Abstellfläche, die Festlegung der weiteren Projektziele hinsichtlich der Stellplätze, den WC-Örtlichkeiten und die Beauftragung eines Bodengutachtens betreffen, sind Leistungen des § 15 Abs. 2 Nr. 2 HOAI und damit als Vorgespräche bzw. Vorhandeln der Vorplanungsphase zuzuordnen.
Die von der Klägerin entfalteten Tätigkeiten zu Ziffer 14 bis 22 sind ebenfalls in das Leis-tungsbild des Architekten einzuordnen, insbesondere handelt es sich dabei teilweise um Aufgaben der Grundlagenermittlung nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 HOAI (Teile der Leistungen zu Ziffer 14 bis 18) und der Vorplanung nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 HOAI(Teile der Leistungen zu Ziffer 14 bis 18 sowie Leistungen der Ziffern 19 bis 22).
Die unter Ziffer 23 bis 25 dargestellten Tätigkeiten, wie die Abstimmung der Fassadengestaltung mit der Stadtverwaltung, die Korrespondenz mit der Stadtverwaltung und der Feuerwehr bezüglich eines Lageplanes und die Klärung der Bauabstandsflächen mit der Nachbarin sind als besondere Leistungen nach § 15 Abs. 2 Ziffer 2 HOAI der Vorplanung und bezüglich der Baulast nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 HOAI der Genehmigungsplanung zuzuordnen.
Die Leistungen zu Ziffer 26, hier Weiterleitung von relevanten Entscheidungen an die Plane-rin und Nachfragen wegen der Umplanung gehören zur Vorplanung nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 HOAI.
Ein Aufforderungsschreiben wie in Ziffer 33 der Tätigkeiten dargelegt, ist ferner nur der Grundlagenermittlung nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 HOAI zuzuordnen, da dieses auch der grund-legenden Klärung des Vorhabens dient.
Auch aus dem Besprechungsprotokoll vom 31. Januar 1997 sind bei der dort aufgeführten Besprechung lediglich notwendige Erörterungen, welche in die Leistungsphasen der Grundlagenermittlung und Vorplanung sowie Entwurfsplanung nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HOAI hineinspielen. Hierbei handelt es sich jedenfalls nicht um Projektmanagementtätigkeiten, die gesondert vergütungspflichtig sind.

Bei den Leistungen zu Ziffer 27 bis 30 handelt es sich dagegen um Änderungswünsche, die Auswirkungen auf die Gesamtleistungen haben können. Diese Leistungen sind in den Bereich des Projektmanagements einzustufen, da diese neben der üblichen Tätigkeit ergänzende Umplanungen und Steuerungen des Objektes über die normale Architektentätigkeit hinaus beinhalten.
Auch die Leistungen zu Ziffer 31 und 32, worin die inhaltliche Überprüfung der getätigten Leistungen in Bezug auf abgerechnete Teile von Fremd- bzw. Subunternehmen dargestellt werden, gehören zur kaufmännischen Seite des Beklagten und sind daher als Projektmanagementaufgaben vergütungspflichtig.

Der Sachverständige konnte auch nach weiterer Anhörung im Termin vom 20.06.2006 die Wertigkeit der vergütungspflichtigen Tätigkeiten nicht finanziell bewerten, so dass der vergütungspflichtige Anteil des Projektmanagement vom Senat nach § 287 Abs. 1 und 2 ZPO zu schätzen ist.

Hierbei muss zunächst berücksichtigt werden, dass im Rahmen der Planungsphase die Tätigkeiten der Klägerin entgegen ihrem zunächst pauschalen Vorbringen ausschließlich dem Architektenbild entsprechen und damit schon dem § 15 Abs. 2 Nr. 2 HOAI unterfallen. Weite-re vergütungspflichtige Projektmanagementleistungen als vom Sachverständigen ermittelten sind nicht ersichtlich.
Ferner sind im Rahmen der Vorplanung lediglich die gutachterlich festgestellten 10% der hierfür angesetzten Projektmanagementtätigkeiten geleistet worden. Bei einem Gesamthonorar von 2 % der anrechenbaren Kosten, ergibt sich unter zu Hilfenahme der Honorarschlussabrechnung (GA I Bl. 96, 97d.A:) ausgehend von einem auf die Planungsphase be-schränkten Projektmanagementanteil von 10 % lediglich eine zu bewertende Grundleistung von 3,5 %. Demgemäß errechnet sich bei einem Honorarsatz von 2% ausgehend von einer Basisermittlung der anrechenbaren Kosten mit 7.633.082,83 DM ein Betrag von 152.661,66 DM, auf die 3,5% entfallen und sich damit auf 5.343,16 DM Netto unter Zurechnung von 8 % Nebenkosten in Höhe von 427,45 DM zu insgesamt 5.770,61 DM zzgl. der MwSt auf 6.636,20 DM (= 3.393,04 €) beläuft.

3.)
Das Gesamthonorar von (Architektenleistungen von 44.120,61 € zzgl. Projektmanagementleistungen von 3.393,04 €) 47.513,65 € ist um die unstreitig vorprozessual gezahlten 93.610,00 DM (= 47.862,03 €) zu kürzen, so dass die Forderung nach § 362 BGB bereits vollständig erloschen ist.

III.

Der Beklagte hat Anspruch darauf, feststellen zu lassen, dass ihm der Schaden, der aus der Vollstreckung des landgerichtlichen Urteils in Höhe von 125.974,00 DM zzgl. 4 % Zinsen zu 137.843,55 DM mithin 70.478,29 € entstanden ist.

Soweit der Beklagte im Rahmen der Vollstreckung aus dem Urteil des Erstgerichts einen weitergehenden Betrag von 14.156,45 DM (= 7.238,08 €) rechtsgrundlos gezahlt hat, ist die-se Zahlung nicht im Rahmen der Vollstreckung nach §§ 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgt. Nach §§ 717 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO kann aus einem vorläufigen vollstreckbaren Urteil, welches hier durch den Senat abgeändert wird, der Ersatz des Schadens verlangt werden, den der Beklagte durch die Vollstreckung des Urteils erlitten hat. Dabei kann er wie vorliegend den Anspruch auf Schadenersatz bereits in dem anhängigen Verfahren geltend machen. Die Geltendmachung im vorliegenden Verfahren ist zulässig, wie sich aus §§ 717 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO ergibt; wobei bereits erstinstanzlich der Beklagte sich auf die Mangel-haftigkeit der Leistungen der Klägerin bezog.
Der konkrete Schadenersatz kann noch nicht beziffert werden, da die Höhe des Schadens auf Grund weiteren Vorenthaltens des vollstreckten Betrags zum Zeitpunkt der letzten Antragstellung für den Beklagten noch nicht bezifferbar ist.

Jedoch kann ein Schaden sich ausschließlich aus den im Rahmen der Vollstreckung geleis-teten 137.843,55 DM (= 70.478,29 €) beziehen. Die darüber hinaus geleisteten Zahlungen sind nicht im Rahmen der Vollstreckung durch die Klägerin, sondern rechtsgrundlos gezahlt worden. Letzterer Betrag ist dementsprechend gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne rechtlichen Grund vom Beklagten an die Klägerin gezahlt. Eine Aufrechnung scheidet aus, da der Beklagte der Klägerin keine Forderung schuldet, gegen welche er aufrechnen könnte.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs.2 ZPO. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte aufgrund seiner Spezifizierungen zu den Mängeln der Architektenleistung, die er auch erstinstanzlich hätte geltend machen können, insoweit teilweise in der Berufungsinstanz obsiegt hat und ferner mit seinem Feststellungsantrag nicht vollständig durchgedrungen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zugelassen. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Streitwert richtet sich nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG 3 ZPO.

RechtsgebietBGBVorschriften§§ 641, 649 BGB

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