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27.09.2007 · IWW-Abrufnummer 073005

Landgericht Düsseldorf: Urteil vom 22.06.2007 – 22 S 486/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


LANDGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am 22.06.2007

22 S 486/06
41 C 16779/05 Amtsgericht Düsseldorf

In dem Rechtsstreit XXX

hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht
die Richterin am Landgericht
und die Richterin

für R e c h t erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. November 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - Az.: 41 C 16779/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen rechtlicher oder tatsächlicher Art sind in der Berufungsinstanz nicht erfolgt.

II.

Die Berufung, mit welcher der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt, ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung entspricht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.

Der Kläger rügt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die - als wahr unterstellt - entscheidungserheblich ist. Zu Unrecht habe das Amtsgericht die Tätigkeit seines Rechtsanwaltes unter Nummer 3309 VV RVG subsumiert. Dessen Tätigkeit habe sich ausschließlich auf die außergerichtliche Interessenwahrnehmung erstreckt und nichts mit einem Auftrag zur Einlegung einer Erinnerung oder einer sonstigen gerichtlichen Vollstreckungsabwehr zu tun gehabt. Die Zwangsvollstreckung habe nicht begonnen gehabt und sei auch ihm gegenüber nicht angedroht worden. Auch mit einer Drittschuldnererklärung habe dies nichts tun gehabt, da zwischen dem Gläubiger und ihm, dem Kläger, kein Vollstreckungsverhältnis bestanden habe. Sein Rechtsanwalt habe auch keinen Auftrag erhalten, eine Erinnerung nach § 766 ZPO einzulegen. Die Ausführungen des Amtsgerichts, sein Rechtsanwalt sei im Rahmen der Vorbereitung einer solchen Erinnerung tätig geworden, sei nicht richtig. Für eine solche Unterstellung gebe der gesamte Sachverhalt nichts her. Dies ist ein formal ordnungsgemäßer Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Ob die Ausführungen des Klägers zutreffend sind, stellt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht als Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Berufung dar.

IV.

Die Berufung hat keinen Erfolg, denn das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Kammer teilt die von dem Amtsgericht vertretene Ansicht, wonach für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers lediglich eine Vollstreckungsgebühr gemäß Ziffer 3309 VV RVG angefallen ist.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, Bezug genommen. Lediglich im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz sieht sich die Kammer zu folgenden Ausführungen veranlasst:

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Kläger seinen Rechtsanwalt mit seiner außergerichtlichen Interessenwahrnehmung zur Abwehr eines bereits titulierten Anspruches in Höhe von 22.610,37 € beauftragt hatte.

Entgegen der Ansicht der Berufung handelt es sich hierbei um eine “Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung” im Sinne der Gebühr nach Ziffer 3309 VV RVG. Diese Vorschrift regelt die Tätigkeit des Anwalts in jeder Art von Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 704 ff ZPO mit Ausnahme der in Ziffer 3311-3323 VV RVG genannten Sonderfälle. Der Gebührentatbestand gilt für jede Art von Tätigkeit des Anwalts im Zwangsvollstreckungsverfahren, mag er mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung überhaupt oder nur mit einer einzelnen Tätigkeit darin betraut sein. Abzugrenzen ist die Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung somit von der Tätigkeit im Erkenntnisverfahren.

Aus dem Schreiben vom 26. August 2005, welches Anlass für den Kläger war, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen, ergibt sich, dass ein vollstreckbarer Titel bereits vorlag, die bisherigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ganz oder teilweise erfolglos waren und angekündigt wurde, dass jederzeit die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger eingeleitet werden könne. Mithin war das Erkenntnisverfahren bereits abgeschlossen und der Gläubiger berühmte sich eines Anspruches gegen den Kläger, welchen er im Rahmen der Zwangsvollstreckung durchzusetzen suchte. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass gegen den Kläger (noch) keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden waren. Die Gebühr aus Ziffer 3309 VV RVG entsteht nach der amtlichen Vorbemerkung mit einer auf die Zwangsvollstreckung gerichteten Handlung. So reicht etwa die Aufforderung zur Zahlung aus, und zwar auch dann, wenn der Schuldner daraufhin zahlt und es daher nicht zu einer Zwangsvollstreckung kommt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, VV 3309, Rdn. 6).

Gegen die Annahme, dass der Rechtsanwalt des Klägers eine Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung im Sinne der Ziffer 3309 VV RVG entfaltet hatte, spricht nicht der Umstand, dass sich der Gläubiger in der Person des Schuldner geirrt, d.h. ihm tatsächlich zu keinem Zeitpunkt eine titulierte Forderung gegen den Kläger zugestanden hatte. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Kläger von dem Gläubiger mit Schreiben vom 26. August 2005 unter Hinweis auf einen Titel in Anspruch genommen werden sollte, ist er - vom rein tatsächlichen Standpunkt aus betrachtet - Beteiligter einer drohende Zwangsvollstreckung, und zwar als Dritter in Form eines Schein-Schuldners.

Entgegen der Ansicht der Berufung setzt der Gebührentatbestand der Ziffer 3309 VV RVG nicht voraus, dass ein vollstreckbarer Titel gegen denjenigen vorliegt, der einen Rechtsanwalt beauftragt hatte. In der Literatur und Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass die Gebühr aus Ziffer 3309 VV RVG sowohl für den Anwalt des Gläubigers und des Schuldners als auch für den Anwalt eines Dritten entstehen kann (vgl. Gebauer/Schneider, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2. Auflage, VV 3309 bis 3310, Rdn. 25; Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, VV 3309 Rdn. 5). Dies ist von der Rechtsprechung zum einen für den Fall, dass der Rechtsanwalt eines Dritten gemäß § 840 ZPO eine Drittschuldnererklärung abgibt, entschieden worden (vgl. AG Düsseldorf, JurBüro 1985, 723). Zum anderen ist dies für den Fall entschieden, dass der Rechtsanwalt eines Dritten, der für diesen eine Erinnerung nach § 766 ZPO einlegt, nach Ziffer 3309 VV RVG vergütet wird (vgl. LG Berlin, JurBüro 1974, 61).

In dem vorliegenden Fall ist die Interessenlage des Klägers in jeder Hinsicht mit der eines Dritten vergleichbar, der durch seinen Rechtsanwalt eine Erinnerung nach § 766 ZPO einlegt. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass er von diesem Rechtsbehelf keinen Gebrauch gemacht hatte. Dem Amtsgericht ist aber darin zuzustimmen, dass der Kläger, hätte der Gläubiger nicht auf das Schreiben seines Rechtsanwalts reagiert und die Zwangsvollstreckung weiterbetrieben, die Erinnerung hätte einlegen müssen, um sich gegen die unberechtigte Inanspruchnahme zu wehren. Bei der Frage, ob die Tätigkeit des Rechtsanwaltes des Klägers dem Gebührentatbestand der Ziffer 3309 VV RVG unterfällt, kann es keinen Unterschied machen, ob schon ein außergerichtliches Schreiben oder erst die Geltendmachung eines Rechtsbehelfs zu dem gewünschten Erfolg führt.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass im Sinne des § 543 Abs.2 ZPO.

Der Streitwert der Berufung wird auf 795,76 € festgesetzt.

RechtsgebietAnwaltsgebührenVorschriftenNr. 2300 VV RVG, Nr. 3309 RR RVG

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