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27.08.2007 · IWW-Abrufnummer 072756

Oberlandesgericht Celle: Urteil vom 16.05.2006 – 14 U 185/05


Oberlandesgericht Celle

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

U. H., ...,

Kläger und Berufungskläger,

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...,

gegen

Dipl.-Ing. K. G., ...,

Beklagter und Berufungsbeklagter,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte...,

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2006 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandes-gericht ... und der Richter am Oberlandesgericht ... und ... für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Juli 2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade unter Zurück-weisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.856,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2003 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 29.634,48 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers gegen das klagabweisende erstinstanzliche Ur-teil hat teilweise Erfolg. Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger gegenüber dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 9.856,30 € zu.

Wie das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, hat der Beklagte sei-ne Pflichten aus dem mit dem Kläger als Auftraggeber geschlossenen Architekten-vertrag vom 1./26. Juli 1998 (Bl. 10) dadurch schuldhaft verletzt, dass er die Bauauf-sicht (§ 15 Abs. 1 Nr. 8 HOAI) nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat. Ausweislich des Protokolls vom 29. Juni 1999 (Bl. 59), das bei der Abnahme der von der Firma W. durchgeführten Pflasterarbeiten erstellt worden ist, wurde bei dieser Gelegenheit allgemein auf die Pflasterung bezogen ein teilweise abgesacktes Pflaster (Pfützen-bildung) festgestellt. Diese Feststellung hätte den Beklagten als verantwortlichen Architekten zu der Untersuchung veranlassen müssen, ob die Pflasterung des Park-platzes das notwendige Quergefälle aufwies. Hätte er sich so verhalten, wäre bei einer Vermessung der Pflasterfläche offenbar geworden, dass sich deren Quer-gefälle nicht innerhalb der Toleranzen bewegt, die die DIN 18318 zulässt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf den den Parteien bekannten Inhalt der Gutachten des in erster Instanz tätig gewesenen Sachver-ständigen Dr. S. B. vom 13. August 2004 und 1. Dezember 2004 (beide lose im hinteren Aktendeckel) sowie auf die Ausführungen, die dieser Sachverständige bei seiner Anhörung durch das Landgericht im Termin vom 23. Juni 2005 (Bl. 195) ge-macht hat.

Angesichts der Tatsache, dass die Firma W. dem von dem beklagten Architekten vertretenen Kläger in dem Bauleistungs Auftrag vom 9. November 1998 (Bl. 57) eine DIN gerechte Ausführung ihrer Arbeiten zugesagt hat und die Partien darüber hinaus die VOB in den zwischen ihnen geschlossenen Vertrag einbezogen haben, stellt die nicht DIN gerechte Herstellung der Pflasterung durch die Firma W. im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts nach ständiger Rechtsprechung sehr wohl selbst dann einen Mangel im Sinne von § 13 Nr. 1 VOB/B dar, wenn (noch) kein Schaden ein-getreten und die konkrete Nutzung des Parkplatzes nicht beeinträchtigt ist (vgl. BGHZ 153, 279; OLG Köln IBR 2003, 615; OLG Düsseldorf NJW RR 1996, 146). Dabei sei nur am Rande darauf hingewiesen, dass nicht nur die Pflasterung öffentli-cher Parkplätze, sondern auch diejenige des hier zu beurteilenden privaten Park-platzes, der recht groß ist und zu dem die Verkehrsteilnehmer freien Zugang haben, den DIN Vorschriften entsprechend zu erfolgen hat.

Dass sich die Firma W. bei der Herstellung des Quergefälles des Parkplatzes nicht an die DIN 18318 gehalten hat, führt hier im Wesentlichen dazu, dass das Ober-flächenwasser nicht ordnungsgemäß abgeleitet wird, sondern teilweise an Ort und Stelle versickert, es also bei Regenfällen zu einer vorübergehenden Pfützenbildung kommt. Der Sachverständige Dr. B. hat jedoch nachvollziehbar ausgeführt, dass Regenwasser auch bei der vorliegenden Querneigung nur unwesentlich langsamer ab-läuft bzw. versickert, als wenn das Gefälle der Pflasterung DIN gerecht hergestellt worden wäre. Insoweit stehen seine Ausführungen auch in Einklang mit denjenigen, die der gerichtliche Sachverständige Dipl. Ing. B. in dem Vorprozess 6 O 225/01 Landgericht Stade bei seiner Anhörung im Termin vom 29. April 2002 (BA 125) ge-macht hat. Da infolge des nicht durchweg DIN gerechten Gefälles auch die Ver-kehrssicherheit (durch etwaige zusätzliche Glatteisbildung) und die Lebensdauer der Pflasterung nicht beeinträchtigt sind, hielte der Senat ein Nachbesserungsverlangen des Klägers gegenüber der Firma W., wenn der Beklagte ihn denn rechtzeitig auf das nicht ausreichende Quergefälle der Pflasterung hingewiesen hätte, für unverhältnis-mäßig. Der gerichtliche Sachverständige hat die Kosten einer Mängelbeseitigung immerhin mit 22.550 € beziffert. Der Senat ist daher der Auffassung, dass dem Klä-ger gegenüber der Firma W. lediglich ein Minderungsanspruch gemäß § 13 Nr. 6 VOB/B zustand. Da der Beklagte die rechtzeitige Durchsetzung dieses Anspruchs gegenüber der Firma W. durch sein schuldhaftes Verhalten bei der Abnahme von deren Arbeiten vereitelt hat wie oben dargelegt, hat ihn die Pfützenbildung nicht zu einer Vermessung des Quergefälles der Pflasterfläche veranlasst , haftet er nun-mehr dem Kläger unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Schadensersatzes in Hö-he der Minderung, die der Kläger im Falle eines vertragsgemäßen Verhaltens des Beklagten gegenüber der Firma W. hätte durchsetzen können.

Im Hinblick auf die Höhe der Minderung, die hier insbesondere einen merkantilen und weniger einen technischen Minderwert des Parkplatzes auszugleichen hat, hält der Senat wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung bereits erörtert einen Be-trag von 7.500 € für angemessen. Bei der Bemessung dieses Betrages hat der Senat auch ein gewisses Mitverschulden des Klägers berücksichtigt. Denn wie dieser mit Schriftsatz vom 25. November 2003 (Bl. 110) vorgetragen hat, will er schon während der Bauphase mit bloßem Auge erkannt haben, dass die Gosse in der Mitte des Parkplatzes zu hoch angesetzt gewesen sei. Unter diesen Umständen muss sich der Kläger die Frage gefallen lassen, weshalb er sich wegen des von ihm befürchteten nicht ausreichenden Gefälles des Pflasters nur an die Mitarbeiter des Beklagten ge-halten haben will, anstatt sich wegen dieser Beobachtung unmittelbar an den Inhaber der Firma W. zu wenden.

Neben dem Minderungsbetrag in Höhe von 7.500 € haftet der Beklagte dem Kläger auch auf Ersatz eines Teils der Kosten des gegen den Inhaber der Firma W. ge-richteten Vorprozesses 6 O 225/01 Landgericht Stade. Hätte sich der Beklagte näm-lich vertragsgemäß verhalten, wäre das auf das nicht ausreichende Quergefälle be-zogene Nachbesserungsbegehren des Klägers gegenüber J. W. in jenem Prozess jedenfalls in Höhe des vom Senat für angemessen gehaltenen Minderungsanspruchs erfolgreich gewesen. Der Sachverständige Dr. B. hat die Kosten zur Herstellung ei-nes DIN gerechten Quergefälles der Pflasterung mit 22.550 € beziffert. Die vom Se-nat für angemessen gehaltene Minderung in Höhe von 7.500 € macht daher 33,26 % dieser Sanierungskosten aus. Hätte sich der Beklagte vertragsgerecht verhalten, wä-re die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger in dem Vorprozess gegenüber J. W. bezogen auf das nicht ausreichende Quergefälle in demselben Umfang Erfolg ge-habt hätte wie im vorliegenden Rechtsstreit gegenüber dem Beklagten. Die Kosten des Vorprozesses, die der Kläger zu tragen hatte, beliefen sich (unwidersprochen) auf 7.084,48 €. 33,26 % hiervon sind 2.356,30 €. In Höhe dieses Betrages ist der Beklagte dem Kläger daher auch für die Kosten des Vorprozesses schadensersatz-pflichtig. Die Klage hat somit in Höhe von insgesamt 9.856,30 € (= 7.500 € + 2.356,30 €) Erfolg. Auf die Berufung des Klägers war das klagabweisende erst-instanzliche Urteil deshalb entsprechend abzuändern. Das weitergehende Rechts-mittel des Klägers hatte dagegen keinen Erfolg und war infolgedessen zurückzu-weisen.

Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 ZPO liegen nicht vor.

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