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05.10.2007 · IWW-Abrufnummer 072717

Hessisches Landessozialgericht: Urteil vom 20.08.2007 – L 9 AL 35/04

Die arbeitslose Schwangere verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld
nicht durch ein ärztliches Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1
MuSchG trotz fehlender Verfügbarkeit, wenn nicht gleichzeitig eine zur
Arbeitsunfähigkeit führende Krankheit vorliegt.
Die bestehende gesetzliche Lücke ist verfassungskonform unter
Berücksichtigung von Artikel 3 und 6 Abs. 4 GG zu schließen.
Die §§ 120, 125, 126 SGB 3 und § 11 MuSchG sind dabei
heranzuziehen.


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