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26.07.2007 · IWW-Abrufnummer 072328

Finanzministerium Baden-Württemberg: Erlass vom 16.02.2007 – 3 - S 3806/51


FinMin Baden-Württemberg

Erlass vom 16. Februar 2007-07-26
3 ? S 3806/51

Nach Abstimmung mit den für ErbSt zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder ist bzgl. aufgetretener Folgefragen zu dem koordinierten Ländererlass vom 27.5.2005 = SIS 05 31 15 folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

1. Ist im Treuhandvertrag und im Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass die Treuhandschaft beim Tod des Treugebers bzw. bei Abtretung des Anspruchs aus dem Treuhandvertrag endet und der Erbe bzw. Beschenkte unmittelbar in die Gesellschafterstellung des (dann ehemaligen) Treuhänders eintritt, ist Zuwendungsgegenstand nicht der Herausgabeanspruch des Erwerbers gegen den Treuhänder gem. § 667 BGB, sondern die Gesellschaftsbeteiligung unmittelbar.

2. Der auf eine Beteiligung an einer inländischen Kommanditgesellschaft gerichtete Herausgabeanspruch des Erwerbers gegen den Treuhänder gem. § 667 BGB gehört stets zum inländischen Vermögen unabhängig davon, ob das Vermögen der KG, z.B. ein Grundstück, sich im Inland oder Ausland befindet.

3. Die im Erlass vom 27.5.2005 festgelegten Grundsätze sind auch auf Treuhandverhältnisse anzuwenden, bei denen der Treuhänder bei Abschluss des Treuhandvertrags die vermögensrechtlichen Ansprüche aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an den Treugeber abgetreten hat und der Treugeber jederzeit verlangen kann, dass die Beteiligung auf ihn übertragen wird.

Rechtsgebiet(e):ErbStG Vorschriften:§ 7 ErbStG

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