04.07.2007 · IWW-Abrufnummer 072125
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Beschluss vom 22.02.2007 – 11 CS 06.1644
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer VGH
Beschluss vom 22.02.2007
Az. 11 CS 06.1644
AN 10 S 06.801 VG Ansbach
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss
In der Verwaltungsstreitsache
Wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat, durch XXX ohne mündliche Verhandlung am 22. 02. 2007 folgenden
Beschluss:
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22.05.2006 wird in den Nummern 1 und 2 abgeändert.
II. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 26.01.2006 wird wiederhergestellt.
III. Dem Antragsteller wird aufgegeben, der Antragsgegnerin
1. innerhalb von zwei Monaten ab der Zustellung dieses Beschlusses an seine Bevollmächtigten einen schriftlichen Nachweis darüber vorzulegen, dass der Träger eines nach § 70 FeV anerkannten Kurses für alkoholauffällige Kraftfahrer ihm die Teilnahme an einem solchen Kurs ermöglicht hat, und wann dieser Kurs beendet sein wird;
2. innerhalb einer Woche nach dem im vorstehenden Nachweis genannten Endzeitpunkt des Kurses eine schriftliche Bescheinigung über seine Teilnahme an diesem Kurs vorzulegen, die allen Anforderungen des § 11 Abs. 11 FeV genügt.
IV. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
V. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen fallen zu einem Zehntel dem Antragsteller, zu neun Zehnteln der Antragsgegnerin zur Last.
VI. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin erteilte dem am 11.05.1965 geborenen Antragsteller nach Aktenlage zuletzt am 12.12.1989 eine Fahrerlaubnis. Diese wurde ihm am 29.08.1992 durch das Amtsgericht Ansbach entzogen.
Durch rechtskräftig gewordene Entscheidung vom 23.06.2003 verhängte das gleiche Gericht gegen den Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Damit wurde geahndet, dass der Antragsteller am 09.05.2003 gegen 1.30 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,13 ? ein Fahrrad im Straßenverkehr geführt hatte.
Am 24.06.2005 wurde dem Antragsteller in Tschechien eine Fahrerlaubnis der Klasse B ausgestellt.
Mit Schreiben vom 07.09.2005 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Hinweis auf den Vorfall am 9.05.2003 auf, das Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Der Antragsteller führte hierzu am 22.09.2005 aus, er betrachte diese Maßnahme als mit europäischem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar. Aus "rein praktischen Erwägungen" und ohne Aufgabe seines Rechtsstandpunkts sei er jedoch bereit, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen.
Mit Schreiben vom 27.12.2005 übersandte der Antragsteller der Antragsgegnerin ein Fahreignungsgutachten, das ein medizinisch-psychologisches Institut am 7.12.2005 über ihn erstellt hatte. Diese Ausarbeitung gelangte zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Die Teilnahme an einem evaluierten Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer sei nicht angezeigt, da der Antragsteller derzeit nicht alkoholfrei lebe und die Trennung von Trinken und Fahren sowie ein kontrolliertes Trinken für ihn auf absehbare Zeit nicht erreichbare Verhaltensziele darstellen würden.
Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 26.01.2006 erkannte die Antragsgegnerin dem Antragsteller das Recht ab, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (Nr. 1 des Bescheidstenors), und gab ihm auf, seinen Führerschein innerhalb von drei Tagen nach dem Zugang des Bescheids der Antragsgegnerin zur Eintragung der Entziehung vorzulegen (Nr. 2 des Tenors). Zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung berief sich die Antragsgegnerin auf den Vorfall am 09.05.2003 und das Gutachten vom 07.12.2005.