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12.06.2007 · IWW-Abrufnummer 071833

Oberfinanzdirektion Hannover: Verfügung vom 01.08.2006 – S 1087 - 15 - StO 251


Eine Anweisung der Finanzverwaltung äußert sich zu den Voraussetzungen für die Anerkennung des Verkaufs von Produkten einer Werkstatt für behinderte Menschen als Zweckbetrieb gem. § 68 Nr. 3 AO (vgl. bereits OFD Frankfurt 10.8.2005).


Gem. § 68 Nr. 3 a AO stellen Werkstätten für behinderte Menschen (unter den dort genannten Voraussetzungen) steuerbegünstigte Zweckbetriebe dar.

Zu diesen Zweckbetrieben gehören nach AEAO zu § 68 Nr. 3 Abschn. 5 grundsätzlich auch Läden oder Verkaufsstellen der Werkstatt, wenn dort Produkte verkauft werden, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen hergestellt worden sind. Von einer Herstellung in einer Werkstatt für behinderte Menschen ist dann auszugehen, wenn die Produkte unter Verwendung von Roh- oder Grundmaterial in der Werkstatt angefertigt wurden.

Nicht als Zweckbetrieb, sondern als gesonderter steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist demgegenüber der Verkauf von zugekaufter (nicht von anderen Werkstätten für behinderte Menschen hergestellter) Ware zu beurteilen. Zugekauft sind Waren, die nicht in den Produktionsprozess der Werkstatt eingehen und unverändert weiterveräußert werden (sog. Handelswaren), aber auch solche Waren, die für den Verkauf lediglich aufbereitet wurden. Eine Aufbereitung ist dann anzunehmen, wenn die Wertschöpfung durch die Werkstatt nicht mehr als 10 % des Nettowerts der zugekauften Waren beträgt.

Der Einkauf von Waren für die Produktion bleibt bei der Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft einer Verkaufsstelle außer Betracht. Es ist deshalb ohne Bedeutung, zu welchem Anteil die von einer Werkstatt für behinderte Menschen hergestellten Waren aus zugekauftem Material bestehen. Ein Warenaustausch zwischen Werkstätten für behinderte Menschen ist unschädlich für die Zweckbetriebseigenschaft, wenn sich der Austausch auf Produkte der Zweckbetriebe beschränkt. Der Warenaustausch mit Werkstätten für behinderte Menschen in anderen EU-Ländern kann ebenfalls unschädlich für die Zweckbetriebseigenschaft sein. Der Träger der Werkstatt hat jedoch in geeigneter Weise nachzuweisen, dass sein Geschäftspartner in dem anderen EU-Land eine Werkstätte für behinderte Menschen ist, die mit einer solchen i.S. des § 136 SGB lX zu vergleichen ist.

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