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12.06.2007 · IWW-Abrufnummer 071830

Oberlandesgericht München: Beschluss vom 13.12.2006 – 31 Wx 084/06

Die Abkürzung "gGmbH" stellt keine zulässige Angabe der Gesellschaftsform dar und kann nicht im Handelsregister eingetragen werden.


Gründe:

I. Die beteiligte Gesellschaft, die S.-GmbH, hat die Änderung ihrer Firma in "S.-gGmbH" zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet; die Abkürzung soll für "gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung" stehen. Das Registergericht hat beanstandet, dass "gGmbH" kein zulässiger Rechtsformzusatz sei. Die Beschwerde der beteiligten Gesellschaft gegen diese Verfügung des Registergerichts hat das LG mit Beschluss vom 14.9.2006 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde.

II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das LG hat zu Recht angenommen, dass "gGmbH" kein zulässiger Rechtsformzusatz i.S.d. § 4 GmbHG ist.

Nach § 4 GmbHG muss die Firma der Gesellschaft die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Die Anforderungen an den Rechtsformzusatz sind streng zu handhaben, denn das mit der nunmehr geltenden Wahlfreiheit bei der Gestaltung des Firmenkerns verbundene Defizit an Informationskraft erfordert eine entsprechend gestärkte Aussage- und Informationskraft der Firma über die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 4 Rz. 25; Michalski, GmbHG, § 4 Rz. 38; Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl., § 4 Rz. 46).

Die Abkürzung "gGmbH" entspricht diesen zwingenden gesetzlichen Vorgaben nicht. § 4 GmbHG lässt als Abkürzung nur eine solche für die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" zu. Die Aufnahme weiterer Kürzel für zusätzliche Angaben, hier zum Gesellschaftszweck, kommt deshalb nicht in Betracht (so auch Keidel/Krafka/Willer, Registerrecht, 6. Aufl., Rz. 229, a.E.). Es kann dahinstehen, ob in der ausgeschriebenen Form die Bezeichnung "gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung" als Bestandteil der Firma zulässig wäre. Daraus ließe sich jedenfalls nicht ableiten, dass entgegen der gesetzlichen Regelung eine entsprechende Erweiterung der Abkürzung für den Rechtsformzusatz zuzulassen ist. Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, birgt die Hinzufügung weiterer Bestandteile zu der allgemein verständlichen Abkürzung "GmbH" die Gefahr, dass die Gesellschaft im Rechtsverkehr als Sonderform der GmbH angesehen wird und Unklarheit darüber entsteht, ob und in welchem Umfang sie den für die GmbH geltenden Regelungen, insb. über die Haftung, unterliegt. Die von der Rechtsbeschwerde hervorgehobene Verbreitung der Abkürzung "gGmbH" in Fachliteratur und Medien ändert nichts daran, dass diese als Kennzeichnung der Rechtsform nach § 4 GmbHG nicht zulässig ist. Das gilt auch für den Umstand, dass in anderen Fällen dieser Zusatz im Handelsregister eingetragen wurde.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO.

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