23.05.2007 · IWW-Abrufnummer 071719
Urteil vom 14.03.2007 – 10 C 1040/06
Eine über den gesetzlichen Gebühren angesetzte Rechtsanwaltsvergütung ist gemessen an § 4 RVG wirksam, wenn wegen der unbestritten komplizierten Materie ein weit überdurchschnittliches Tätigwerden erforderlich war und so kein Verstoß gegen das Mä ßigkeitsgebot des § 4 Abs. IV RVG vorliegt. Es bedarf dabei nicht der Bezeichnung als "Vergütungsvereinbarung" und auch nicht der Formulierung dahin, dass die vereinbarte Vergütung "höher" als die gesetzlichen Gebühren ist, sondern es genügt die Bezeichnung "Honorarvereinbarung". (sba)
10 C 1040/06
14.03.2007
Amtsgericht Gemünden ä. Main
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
Wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht Gemünden a. Main durch Richter am Amtsgericht XXX am 14.03.2007 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2007
folgendes Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt an die Kläger 580,00 ? zuzüglich 5 % Zinsen p.a, hieraus über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.08.2006 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Das Gericht hält die "Honorarvereinbarung" vom 3.7.2006 gemessen an § 4 RVG für wirksam. Es bedurfte zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bezeichnung als "Vergütungsvereinbarung" und auch nicht der Formulierung dahin, dass die vereinbarte Vergütung "höher" als die gesetzlichen Gebühren sei.
Die Klägerin haben sich hierzu außergewöhnlich ausführlich erklärt und Kommentarliteratur zitiert und vorgelegt die ihre Ansicht stützt. Das Gericht macht sich diese Ansicht zu eigen.
Die vereinbarte Vergütung verstößt der Höhe nach nicht gegen das Mäßigungsgebot des § 4 IV RVG, weil die Kläger unbestritten wegen der komplizierten Materie weit überdurchschnittlich tätig werden mussten und auch tätig geworden sind. Dass die Kläger bis zur Kündigung des Vertrages durch die Beklagte sich bereits 3.000,00 ? netto von den vereinbarten 3.750,00 ? netto erarbeitet hatten, ist ebenfalls unbestritten.
Da die Beklagte einschließlich Umsatzsteuer 3.480,00 ? zu bezahlen hatte, aber nur 2.900,00 ? bezahlt hat, war sie bezüglich der Differenz antragsgemäß zu verurteilen.
Verzug ist mit der Ablehnung der Restzahlung am 20.8.2006 eingetreten. Die geltend gemachten Zinsen entsprechend der Höhe nach dem Gesetz.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.