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25.04.2007 · IWW-Abrufnummer 071318

Beschluss vom 23.10.2006 – 31 C 348/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Geschäfts-Nr.: 31 C 348/05 (I)
Verkündet am: 23.10.2006

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

hat das Amtsgericht Bückeburg auf die mündliche Verhandlung vom 02.10.2006 durch den ...
für Recht erkannt:

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Der Widerbeklagte wird verurteilt, an den Widerkläger 161,00 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

3.) Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger und Widerbeklagte 89 % und der Beklagte und Widerkläger 11 %.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und Widerbeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Widerkläger und Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5.) Der Streitwert für die Klage wird auf 1.175,46 ? festgesetzt. Der Streitwert für die Widerklage wird auf 161,00 ? festgesetzt.


Tatbestand

Der Kläger verkaufte dem Beklagten über ebay einen Abschleppwagen VW LT 55 mit Aufbau von Techau zum Preis von 3.010,00 ?. Bei ebay gab der Kläger zu dem Fahrzeug an: ?als Bergungsfahrzeug geeignet?, ?Fahrzeug ist in einem gebrauchfähigen Zustand?, ?Fahrzeug ist jetzt TÜV fällig. Gegen Aufpreis ist eine neue Abnahme möglich. Kosten ca. 250,-- Euro + Prüfungsgebühr?.

Der Beklagte lehnte jedoch am 14.09.2004 die Abnahme ab, weil sich das Fahrzeug nicht in einem gebrauchsfähigen Zustand befand. Am 19.10.2004 verkaufte der Kläger das Fahrzeug an einen Dritten für 2.250,00 ?.

Der Kläger begehrt die Preisdifferenz von 760,00 ?, den Ersatz der ebay-Gebühren von 65,02 ? und Rechtsanwaltsgebühren von 350,44 ? als Schadensersatz.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.175,46 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2005 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte macht widerklagend den Ersatz seiner vergeblich aufgewandten Kosten geltend.

Der Widerkläger beantragt,

den Widerbeklagten zu verurteilen, an ihn 324,62 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Widerbeklagte beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben entsprechend dem Beweisbeschluss vom 22.02.2006. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen G vom 12.07.2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Klage

Die Klage ist nicht begründet.

Bei der Ersteigerung einer Sache über ebay handelt es sich um einen Kaufvertrag (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, 2006, § 156 Rdnr. 3).

Dem Kaufgegenstand fehlte eine zugesicherte Eigenschaft, denn das Fahrzeug befand sich nicht in einem gebrauchfähigen Zustand. Durch die Zusicherung, ein zum sofortigen Gebrauch auf öffentlichen Straßen verkauftes Fahrzeug sei in einem ?gebrauchsfähigen Zustand?, übernimmt der Verkäufer die Gewähr dafür, dass das Fahrzeug nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist, aufgrund derer es bei einer Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft werden müsste (vgl. BGHZ 122, 256). Daran ändert auch der Hinweis ?TÜV fällig? nichts. Dieses ist lediglich der Hinweis auf die bereits oder alsbald anstehende Hauptuntersuchung. Auch der Hinweis ?Gegen Aufpreis ist eine neue Abnahme möglich. Kosten ca. 250,-- Euro + Prüfungsgebühr.? besagt nur, dass der Verkäufer bereit ist, die neue Abnahme gegen Kostenerstattung durchführen zu lassen, nicht aber, dass das Fahrzeug erst verkehrssicher gemacht werden muss, bevor es zur Hauptuntersuchung vorgeführt werden kann.

Über die am Fahrzeug vorhanden gewesenen Mängel streiten die Parteien. Der Sachverständige hat aber ausgeführt, dass das Fahrzeug bei einer Hauptuntersuchung nach dem Vortrag des Beklagten als ?verkehrsunsicher? und nach dem Vortrag des Klägers als ?mit erheblichen Mängeln? einzustufen gewesen wäre. In beiden Fällen befand sich das Fahrzeug nicht in einem Zustand, der den sofortigen Gebrauch auf öffentlichen Straßen zugelassen hätte. In beiden Fällen wäre für das Fahrzeug keine Zuteilung der Prüfplakette erfolgt. Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen des Sachverständigen auf Grund eigener kritischer Würdigung an.

Der Beklagte durfte nach §§ 437, 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB vom Vertrag zurücktreten, weil der Kläger den Kaufgegenstand nur gegen vorherige Zahlung von 250,00 ? nachbessern wollte.

Ist der Beklagte aber wirksam vom Vertrag zurückgetreten, so stehen dem Kläger keine Ansprüche gegen den Beklagten wegen des Scheiterns der Durchführung des Vertrages zu.

II. Widerklage

Die Widerklage ist nur teilweise begründet.

Der Widerbeklagte ist dem Widerkläger zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die dieser wegen des Fehlens der zugesicherten Eigenschaft vergeblich aufwenden musste. Dazu gehören die Fahrtkosten von 161,00 ?, weil der Mangel erst bei der Inaugenscheinnahme vor Ort festzustellen war.

Einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher anwaltlicher Gebühren hat die widerklagende Partei nicht.

Der Prozessbevollmächtigte erhält in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information eine Verfahrensgebühr (vgl. VV RVG Vorbemerkung 3 Abs. 2). Soweit wegen desselben Gegenstands für außergerichtliche Tätigkeiten auch eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 VV RVG n. F. entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet (vgl. VV RVG Vorbemerkung 3 Abs. 4). Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (vgl. VV RVG Vorbemerkung 2.3 Abs. 3).

Dies setzt aber voraus, dass die Partei ihrem Rechtsanwalt zwei (gestaffelte) Aufträge erteilt hat, nämlich zunächst nur den Auftrag zur außergerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche und erst nach deren Scheitern auch den Auftrag zur gerichtlichen Geltendmachung oder einen bedingten Prozessauftrag. Dies hat die widerklagende Partei nicht vorgetragen.

Erteilt die Partei ihrem Rechtsanwalt sofort den unbedingten Prozessauftrag, so fällt bei gerichtlicher Geltendmachung nur die Verfahrensgebühr an und daneben keine Geschäftsgebühr (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Auflage, 2004, Vorb. 3 VV Rdnr. 29, 2400-2403 VV Rdnr. 186).

Letztlich gilt aber auch bei der Erteilung eines ?gestaffelten? Auftrags oder bei einem bedingten Prozessauftrag nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts: Materiell-rechtlich Schadensersatz hat der Gegner nur nach den §§ 249 ff. BGB zu leisten. Im Rahmen der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungspflicht kann die Partei die vorprozessuale Tätigkeit eines Rechtsanwalts nur dann erstattet verlangen, wenn sie zur zweckenentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. Notwendig ist eine Maßnahme jedenfalls dann nicht, wenn offensichtlich ein kostengünstigerer, aber gleich angemessener Weg zur Rechtsdurchsetzung gegeben war. Die Partei ist deshalb grundsätzlich gehalten, ihrem Rechtsanwalt sogleich einen unbedingten Prozessauftrag zu erteilen, so dass sie darzulegen hat, warum im konkreten Einzelfall der ?gestaffelte? Auftrag oder der bedingte Prozessauftrag für den Gegner die kostengünstigere Lösung ist (vgl. auch Wolf, Rpfleger 2005, 337 (339 f.)). Auch dies hat die widerklagende Partei nicht dargelegt.

Der Zinsanspruch ist aus § 291 BGB gerechtfertigt.

III. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

IV. Streitwert

Bei den vom Widerkläger geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren handelt es sich anders als bei der Klageforderung nur um eine Nebenforderung.

RechtsgebietKaufrechtVorschriften§§ 437, 440, 329, 326 Abs. 5 BGB

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