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03.04.2007 · IWW-Abrufnummer 071173

Landgericht Stuttgart: Urteil vom 13.03.2007 – 5 S 241/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


5 S 241/06
50 C 6856/05 Amtsgericht Stuttgart
verkündet am 13. März 2007

Landgericht Stuttgart

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Forderung

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 07. März 2007 durch XXX für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 21.06.2006 (50 C 6856/06) wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 1724,39 ?

- Ohne Tatbestand gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts beruht weder auf einem Rechtsfehler noch rechtfertigen gem. § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat völlig zutreffend den Anspruch des Klägers auf Geltendmachung der umstrittenen Gebührenziffern der GOÄ in Höhe von 1.724,39 ? bejaht. Entscheidend ist nach dem Zielleistungsprinzip des § 4 Abs. 2 a GOÄ nämlich nicht - so die Auffassung des Beklagten beziehungsweise dessen Krankenversicherung -, ob eine ärztliche Maßnahme auch ohne die operative Zielleistung erbracht worden wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob die Zielleistung denkbar ist, ohne dass die zusätzlichen Leistungen erbracht werden, da nur technisch/methodisch notwendige Einzelschritte mit abgegolten sind.

Hier ist der Kern des Eingriffs die Entfernung des Tumors gem. Ziff. 2404 GOÄ. Dieser Eingriff ist durchaus denkbar ohne Freilegung von Nerven, Trennung und Nähen von Muskeln, nämlich dann, wenn er sehr klein ist oder oberflächlich an einer Stelle sitzt, an der weder Nerven noch Muskeln verlaufen. Hier dienten die weiteren Maßnahmen jedoch nicht der Entfernung des Tumors, sondern dem Erhalt der Funktionstüchtigkeit des Armes und der Schulter. Insofern lagen andere, weitere Indikationen vor, wie der Sachverständige und das Amtsgericht zutreffend festgestellt haben. Die Frage, welche Maßnahmen zu einer lege artis durchgeführten Operation gehören, darf nicht mit der Frage verwechselt werden, wie diese Maßnahmen dann nach der GOÄ abzurechnen sind. Es trifft - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht zu, dass alle diese Maßnahmen auch nur nach einem Gebührentatbestand abgerechnet werden können, nämlich nach dem Gebührentatbestand des Operationsziels, hier der Ziff. 2404 GOÄ.

Die Rechnungen des Klägers vom 20.10.2004 und 23.12.2004 waren somit korrekt erstellt, der Beklagte wurde zurecht zur Bezahlung verurteilt, so dass die Berufung des Beklagten zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

RechtsgebieteBürgerliches Recht, MedizinrechtVorschriften§§ 611, 612 BGB i.V.m. der GOÄ

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