07.03.2007 · IWW-Abrufnummer 070739
Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main: Schreiben vom 18.09.2006 – S 0171 A - 166 - St 53
Zell- und Gewebebank GmbH kein Zweckbetrieb: Eine Körperschaft, deren Zweck die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege durch Gewinnung, Aufbereitung und Vermittlung von Gewebetransplantaten ist und die ihre Leistungen gegen Entgelt erbringt, kann nicht als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt werden.
OFD Frankfurt
18.09.2006
S 0171 A - 166 - St 53
Zu der Frage, ob eine Körperschaft, deren Zweck die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege durch Gewinnung, Aufbereitung und Vermittlung von Gewebetransplantaten ist und die ihre Leistungen gegen Entgelt erbringt, als steuerbegünstigte Körperschaft i.S. der §§ 51 ff. AO anerkannt werden kann, wird folgende Auffassung vertreten:
Nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder kann die Tätigkeit der Körperschaft aufgrund des vermeidbaren Wettbewerbs zu steuerpflichtigen Betrieben nicht als steuerbegünstigter Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO beurteilt werden. Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege liegt nicht vor, weil die Körperschaft keine wissenschaftlichen und diagnostischen Leistungen durchführt und sich nicht unmittelbar mit Patienten befassen wird. Die Körperschaft kann daher nicht als steuerbegünstigte Körperschaft i.S. der §§ 51 ff. AO anerkannt werden.